Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gewährung von Eigenheimzulage bei Überlassung einer Wohnung an Angehörige
Leitsatz (redaktionell)
- Unentgeltlich i. S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe.
- Ob eine Gegenleistung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse.
- Begünstigt ist nur die voll unentgeltliche Nutzungsüberlassung.
- Hat ein Angehöriger hinsichtlich seiner bisherigen Wohnung keine gesicherte Rechtsposition, so kann eine unentgeltliche Überlassung an Angehörige auch bei einem Wohnungstausch gegeben sein.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 2
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Eigenheimzulage bei Überlassung einer Wohnung an Angehörige.
Der Kläger ist seit dem 1. April 2000 Eigentümer der Eigentumswohnung H-Str. 31, G., die er bis zum 31. März 2004 zu eigenen Wohnzwecken nutzte und für die ihm ab 2000 Eigenheimzulage in Höhe von 2.556 € gewährt wurde (vgl. Bescheid vom 26. Juni 2000). Seit dem 28. Mai 2002 ist der Kläger verheiratet. Da sich für den Sommer 2004 Nachwuchs ankündigte und deshalb mehr Wohnraum benötigt wurde, sprach der Kläger seine Eltern, die Zeugen H. und K.W., auf die Nutzung der Dachgeschosswohnung ihres Hauses in Giesen an. Diese Dachgeschosswohnung, die über ca. 20 qm mehr Wohnraum verfügte, wurde bis zu diesem Zeitpunkt von seinem Bruder, dem Zeugen M.W., bewohnt. Dieser hatte sich bis dato mit einem Pauschalbetrag von 191 € an den Nebenkosten und an Lebensmitteln beteiligt. Der Kläger bot daher seinem Bruder an, die Wohnungen zu tauschen und ebenfalls unentgeltlich in der klägerischen Eigentumswohnung zu wohnen. Nachdem sich der Bruder mit dem Tausch einverstanden erklärte, stimmten auch die Eltern zu. Dem entsprechend zog der Kläger mit seiner Ehefrau im April 2004 in die Dachgeschosswohnung des Hauses seiner Eltern. Absprachegemäß leistete der Bruder keine Mietzahlungen oder anderen Beträge an den Kläger, trug aber fortan die anfallenden Nebenkosten von ca. 130 € im Monat für Strom, Wasser, Heizung und Müll. Zins- und Tilgungsbeträge für das Anschaffungsdarlehen und notwendige Instandsetzungsaufwendungen leistete allein der Kläger. Für die Nutzung der elterlichen Wohnung zahlte der Kläger die anteiligen Nebenkosten und Telefonkosten. Der Stromverbrauch wurde direkt mit einem Energieversorger abgerechnet. Zwischen den Eltern und den Brüdern gab es keinerlei Absprachen über Bedingungen oder eine zeitliche Befristung der Wohnungsnutzungen. Die Verhältnisse haben sich insoweit bis heute nicht verändert.
Am 5. Juli 2004 wurde die gemeinsame Tochter S. geboren.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 beantragte der Kläger die Erhöhung der Eigenheimzulage um das Baukindergeld für seine Tochter S. Weiterhin teilte er in diesem Schreiben mit, dass er seit 1. April 2004 mit seiner Familie im Haus seiner Eltern wohne und seit dem Zeitpunkt nunmehr sein Bruder unentgeltlich in der bisherigen Wohnung wohne.
Mit der Neufestsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2004 durch Bescheid vom 22. November 2004, mit der die Kinderzulage zusätzlich berücksichtigt wurde, kam der Beklagte auf die Nutzung der Eigentumswohnung durch den Bruder zurück. Zur Überprüfung, ob eine unentgeltliche Überlassung vorliege, bat das Finanzamt den Kläger um Vorlage einer Meldebescheinigung des Bruders. Zudem gab der Beklagte dem Kläger auf zu belegen, wer die Finanzierungskosten der Wohnung ab Nutzungseintritt durch den Bruder trage. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, hob der Beklagte den Eigenheim-Zulagebescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2005 ab dem Kalenderjahr 2005 gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz auf.
Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch vom 21. Januar 2005 trug der Kläger vor, dass der Bruder in seiner Wohnung in Giesen gemeldet sei und dort unentgeltlich wohne. Aus den beigefügten Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass die Darlehen für die Wohnung weiter vom Kläger bezahlt worden seien. Im laufenden Einspruchsverfahren wurde der Kläger aufgefordert, die Gründe für die unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung an seinen Bruder darzulegen. Er teilte daraufhin mit, dass sein Bruder unentgeltlich bei seinen Eltern in deren Haus gewohnt habe. Mit der Geburt der Tochter sei die Eigentumswohnung für den Kläger und seine Familie jedoch zu klein geworden. Deshalb sei es zum Tausch gekommen.
Gleichwohl hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Hiergegen richtet sie die vorliegende Klage, mit der der Kläger sein Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Von einem Tausch der Wohnungen zwischen dem Kläger und seinem Bruder könne nicht gesprochen werden. Eigentümer der Dachgeschosswohnung in Giesen seien die Eltern des Klägers. Eine Gegenleistung für die unentgeltliche Überlassung der Eigentumswohnung des Klägers an seinen Bruder hätten allenfalls seine Eltern erbringen können. Der Bruder selbst erbringe keinerlei Gegenleistungen für die Ü...