Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters hängt nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage ab
Leitsatz (redaktionell)
- Bei typisch stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Betriebsausgabe den Gewinn des Geschäftsinhabers.
- Der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters ist nicht von der Verwendung der geleisteten Einlage abhängig. Die Verwendung der Einlage für private Zwecke steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob sich Dritte an der Praxis des Klägers in den Streitjahren 1995 und 1996 mittels eines partiarischen Darlehens oder durch eine stille Gesellschaft beteiligt haben und inwieweit mit dieser Beteiligung in Zusammenhang stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger wurde im Streitjahr 1995 von seiner damaligen, seit dem Vorjahr 1994 von ihm getrennt lebenden Ehefrau geschieden und heiratete im Streitjahr 1996 die Klägerin. Der Kläger betrieb in den Streitjahren selbstständig eine Arztpraxis.
Mit Datum vom 1. Oktober 1994 beteiligte sich die A-Stiftung mit einer Einlage von 3.000.000 DM an der Praxis des Klägers. Hinter dieser Stiftung standen mehrheitlich Zulieferer für Praxiszubehör.
Die Stiftung erhielt für ihre Beteiligung einen Gewinnanteil von 90 v.H. des Ergebnisses aus sog. „nichtärztlicher” Tätigkeit in der Praxis des Klägers. Sie nahm bis zur Höhe ihrer Einlage am Verlust teil. Wegen weiterer Einzelheiten der Beteiligung wird auf den Vertrag und die Zusatzvereinbarung (Bl. 106 - 121 d. Bp-Arbeitsakte Band I) verwiesen. Die Stiftung zahlte am 21. November 1994 einen Betrag von 2.000.000 DM auf ein Konto bei der X-Bank. Hierbei handelte es sich um ein betriebliches Konto, auf dem sich Verbindlichkeiten befanden, die durch die Einzahlung getilgt wurden. Weiterhin zahlte die Stiftung 1.000.000 DM auf ein weiteres betriebliches Konto bei der Y-Bank; das durch die Überweisung entstandene Guthaben überwies der Kläger am selben Tag in Höhe von 900.000 DM zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs an seine damalige, jedoch im Streitjahr 1995 von ihm geschiedene Ehefrau und weitere 100.000 DM auf ein privates Festgeldkonto.
Zum 30. September des Streitjahrs 1995 hoben der Kläger und die A-Stiftung die Vereinbarung über die Beteiligung auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 97 - 98 d. Bp-Arbeitsakte Band I Bezug genommen.
Ab dem 1. Oktober des Streitjahrs 1995 beteiligte sich stattdessen die B-GmbH an der Praxis des Klägers ebenfalls mit einer Einlage von 3.000.000 DM. Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH war wiederum ein Zulieferer. Nach dem Beteiligungsvertrags war die GmbH bis zur Höhe ihrer Einlage ebenfalls am Verlust beteiligt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag Bl. 226 - 232 d. Bp-Arbeitsakte Band II Bezug genommen. Mit der Einlage der GmbH zahlte der Kläger die Einlage der Stiftung zurück.
Der Kläger ermittelte den Gewinn aus der Dialysepraxis seit dem 1. Januar 1994 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. Er behandelte die Beteiligung der Stiftung und der GmbH in den Streitjahren als typische stille Gesellschaft und stellte eine Verbindlichkeit von 3.000.000 DM in die Bilanz ein. Die Gewinnabführungen an Stiftung und GmbH erfasste er in voller Höhe als Betriebsausgaben. Der Beklagte veranlagte jeweils erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
In Anschluss an eine Außenprüfung kam der Beklagte zu der Auffassung, die als Betriebsausgabe erfassten Zahlungen an die Stiftung und die GmbH seien nur in Höhe von zwei Dritteln abziehbar. Darüber hinaus seien die Zahlungen nicht betrieblich veranlasst. Der Kläger habe die Einlage der Stiftung zu einem Drittel für private Zwecke verwendet, nämlich für die Abfindung seiner damaligen Ehefrau und eine private Festgeldanlage. Durch die Ablösung der Einlage der Stiftung durch die GmbH habe lediglich eine Umschuldung stattgefunden. Es handele sich zudem bei den Beteiligungen nicht um stille Gesellschaften, sondern um partiarische Darlehen. Da der Kläger als Freiberufler kein Handelsgewerbe betreibe, sei die Beteiligung in der Form einer stillen Gesellschaft nämlich gar nicht möglich.
Der Beklagte erhöhte den Gewinn des Klägers wegen der als Betriebsausgaben erfassten Gewinnanteile und Beratungskosten für das Streitjahr 1995 um 310.157 DM und für das Streitjahr 1996 um 190.272 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 6. Oktober 1999, dort insbesondere die Tz. 10, 11, 14 und 22 - 24 verwiesen (Bl. 5 - 15 d. Gerichtsakte).
Der Beklagte erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide.
Hiergegen richtet sich die von den Klägern erhobene Sprungklage, der der Beklagte gemäß § 45 Abs. 1 FGO rechtzeitig zugestimmt hat. Die Kläger meinen, der geltend gemachte Betriebsausgabenabzu...