rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Rechnungsberichtigung in Fällen des § 13b UStG
Leitsatz (redaktionell)
Gehen Leistender und Leistungsempfänger irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens aus, ist trotz fehlenden Ausweises von Umsatzsteuer eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich.
Normenkette
UStG 2005 § 13b Abs. 5, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGRL 112/2006 Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 9; UStDV 2005 § 31 Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 219; UStG 2005 § 14a Abs. 5; EGRL 112/2006 Art. 199
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Berichtigung von Rechnungen.
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen, das im Wesentlichen Transporte von flüssigen und gefährlichen Gütern für die chemische Industrie und die Mineralölindustrie durchführt. Als Subunternehmerin setzte sie hierzu in der Vergangenheit die X. S.A. (im Folgenden: X) ein. Bei dieser handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Im Jahr 2016 wurde die X im Wege des Formwechsels in die X GmbH umgewandelt.
Für die durchgeführten Leistungen erteilte die X der Klägerin jeweils Rechnungen über Transportleistungen. Diese enthielten statt einer ausgewiesenen Umsatzsteuer jeweils den Hinweis “Gem. § 13b Abs. 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner. In dieser Rechnung ist gem. § 14a UStG keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“
Das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) führte in der Folgezeit bei der Klägerin eine Außenprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die X bzw. die X GmbH ihren tatsächlichen Unternehmenssitz im Inland habe. In Luxemburg habe sich nur der statuarische Sitz der Gesellschaft befunden. Diese Rechtsauffassung wurde durch die Klägerin und die X bzw. die X GmbH akzeptiert.
Durch die X wurden in der Folge berichtigte Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt. Die Klägerin reichte daraufhin am 08.11.2013 beim FA eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2012 ein, in der weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 234.947,53 € aus den berichtigten Rechnungen geltend gemacht wurden. Für das Streitjahr erließ das FA sodann am 12.11.2013 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 2012, mit dem die Umsatzsteuer in Höhe von 624.345 € festgesetzt wurde. Die strittige Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen der X blieb dabei unberücksichtigt. Diese wurde in der Folge im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2014 erfasst.
Am 22.08.2016 erließ das FA sodann nach Abschluss der Außenprüfung bei der Klägerin einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012, in dem für das Streitjahr (weiterhin) keine Vorsteuerbeträge aus den berichtigten Rechnungen berücksichtigt wurden. Die Umsatzsteuer wurde mit diesem Bescheid in Höhe von 664.331,07 € festgesetzt und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 02.09.2016 Einspruch ein. Diesen begründete sie mit dem Hinweis auf die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung. Diese ergebe sich unter anderem aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Senatex.
Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 14.10.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es aus, dass die Berücksichtigung der Vorsteuer aus den korrigierten Rechnungen richtigerweise erst zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur, hier also im Januar 2014 erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des BFH müsse für eine Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Rechnung mindestens Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten. Eine Rückwirkung komme folglich nicht in Betracht, wenn das ursprüngliche Dokument nicht als Rechnung in diesem Sinn zu beurteilen sei. In dem vorliegenden Fall fehle in den ursprünglichen Rechnungen die Mindestangabe der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Sie werde nicht durch die Angabe in den Ursprungsrechnungen, dass das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 UStG Anwendung finde, ersetzt. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, abweichende umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung mit dem erstmaligen offenen Ausweis sei nicht mit der Ergänzung von fehlenden oder der Korrektur von offensichtlich unzutreffenden Angaben vergleichbar. Die ursprünglich erteilten Rechnungen würden deshalb nicht die Mindestbestandteile einer Rechnung beinhalten und könnten im Sinne der neueren Rechtsprechung nicht mit Rückwirkung korrekturfähig sein. Das Recht auf Vorsteuerabzug in einer bestimmten Höhe könne erst dann ausgeübt werden, wenn der Leistungsempfänger im Besitz einer Rechnung sei, die einen Steuerbetrag ausweise. Der erstmalige Steuerausweis in der berichtigten Rechnung sei insoweit mit dem erstmaligen Erstellen einer Rechnung gleichzusetzen und entfalte daher keine Rückwirkung. Auch mache das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer es nicht erforderlich, eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung zuzulasse...