vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bekanntgabe eines Steuerbescheides zu einer neuen Steuernummer bei umfassend erteilter Vollmacht
Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt, so gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern. Eine Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Beiblatt des amtlichen Vollmachtsformulars.
Normenkette
AO § 122 Abs. 1 Sätze 3-4, § 80 Abs. 5, §§ 80, 80a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro verwirkt sind.
Unter dem 11. April 2019 hat die Klägerin auf dem amtlichen Vollmachtsformular (BStBl. I 2016, 662) der X mbB (Bevollmächtigte) eine „Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen” erteilt. In Zeile 15 („diese Vollmacht gilt nicht für”) hat sie die Vollmacht nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. In Zeile 17 hat sie zudem ausdrücklich eine Bekanntgabevollmacht erteilt. Auf dem „Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen” hat sie als Finanzamt „A” und bei der Steuernummer „neu” angegeben.
In den Erläuterungen zum Beiblatt wurde ausgeführt:
„Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass im Verhältnis zur Finanzverwaltung die von ihm/ihr dem/der Bevollmächtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht nur in dem Umfang Wirkung entfaltet, wie sie von dem/der Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt wird.
Die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht wird gegenüber der Finanzverwaltung für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern des/der o. g. Vollmachtgebers/in von dem/der o.g. Bevollmächtigten angezeigt und entfaltet nur insoweit im Verhältnis zur Finanzverwaltung Wirkung. Sofern mit der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht bisher erteilte Vollmachten widerrufen werden sollen, gilt der Widerruf nur für die nachfolgend aufgeführten Steuernummern.
Sollte der/die o. g. Vollmachtgeber/in steuerlich unter weiteren, jedoch hier nicht aufgeführten Steuernummern geführt werden, entfaltet die nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht für den/die o. g. Bevollmächtigten im Verhältnis zur Finanzverwaltung insoweit keine Wirkung.
Das Beiblatt ist bei erstmaliger Vollmachterteilung von dem/der Vollmachtgeber/In zu unterschreiben.
Bei späteren Änderungen und/oder Ergänzungen, die sich allein auf den Steuernummernumfang, aber nicht auf den Inhalt der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht auswirken, muss kein neues Beiblatt unterzeichnet werden, wenn der/die o. g. Bevollmächtigte die mit dem/der o. g. Vollmachtgeber/in - ggf. konkludent - getroffene Vereinbarung zum Steuernummernumfang in geeigneter Weise dokumentiert. Die Änderung oder Ergänzung ist der Finanzverwaltung in einem entsprechenden Datensatz zu übermitteln.”
Die Vollmacht wurde dem Beklagten per Briefpost übersandt.
Unter dem 25. Juni 2020 erließ der Beklagte einen Grunderwerbsteuerbescheid. Diesen gab er nicht über die Bevollmächtigte bekannt, sondern übersandte ihn unmittelbar der Klägerin. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 127.904 Euro bis zum 29. Juli 2020. Die Zahlung erfolgte am 11. August 2020.
Mit Mahnung vom 13. August 2020 forderte der Beklagte von der Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 AO.
Unter dem 21. Oktober 2020 erteilte der Beklagte den Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, dass die Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro aufgrund der verspäteten Zahlung entstanden seien.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 27. Oktober 2020.
Der Bescheid über die Grunderwerbsteuer sei unwirksam, da dieser direkt an die Klägerin und nicht an die Bevollmächtigte bekanntgegeben worden sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Bescheid vom 11. November 2020 als unbegründet zurück.
Der Klägerin sei für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Steuernummer YY/YYY/YYYYY zugewiesen worden. Aufgrund der Zuweisung der neuen Steuernummer habe die am 11. April 2019 erteilte Vollmacht nicht für die Grunderwerbsteuer gegolten. Somit habe die bestehende Vollmacht vom 11. April 2019 für die Steuernummer YY/YYY/YYYYY keine Wirkung entfaltet. Aus diesem Grund habe dem Beklagten bei der Bekanntgabe des Bescheides über die Grunderwerbsteuer keine gültige Vollmacht vorgelegen, die eine Bekanntgabe an die Bevollmächtigte rechtfertigen würde. Die Bekanntgabe an die Klägerin sei damit rechtmäßig erfolgt, sodass der Bescheid wirksam bekanntgegeben worden sei. Demnach sei die Bekanntgabe des Bescheides an die Klägerin nicht als Ursache für die verspätete Zahlung der Grunderwerbsteuer zu werten. Die Säumniszuschläge seien aufgrund der verspäteten Zahlung verwirkt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 24. November 2020.
Es habe...