rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung durch den Betriebsleiter
Leitsatz (redaktionell)
- Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG ist es, dass der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen ist, mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen.
- Gem. § 52 Abs. 15 EStG kann grds. nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, d.h. eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers – tatsächlich – genutzt worden ist.
- § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG gilt auch für eine das ganze Jahr 1986 leerstehende Altenteiler- oder Betriebsleiterwohnung, die später vom Betriebsleiter bezogen wird.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2
Streitjahr(e)
1992, 1993
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Entnahme einer leerstehenden Wohnung (X-Straße 4 a) aus dem Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs steuerfrei ist.
Der Kläger (Ehemann) übernahm im Juli 1990 den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern. Zum Betriebsvermögen gehörten u.a. zwei Wohnhäuser, namentlich eines in der X-Straße 4, eines in der X-Straße 4a sowie eine weitere Altenteilerwohnung an anderer Stelle (Y-Straße). Das Wohnhaus X-Straße 4 bewohnten die Eltern - bis 1993 mit der Familie des Klägers zusammen, das Wohnhaus X-Straße 4a bis 1984 die Großeltern des Klägers. Die Eltern des Klägers hatten nach dem Inhalt der Hofübergabevereinbarung das Recht, ein Wohn- und ein Schlafzimmer zu nutzen sowie Küche, Bad, Toilette und Flure mitzubenutzen. Für die Familie des Klägers stand ebenfalls je ein Wohn- und Schlafzimmer sowie ein kleines Kinderzimmer zur Verfügung. Das Wohnhaus X-Straße 4 hat der Kläger während der Übergangszeit der Nutzungswertbesteuerung nicht vorzeitig, sondern erst mit Ablauf des 31.12.1998 entnommen.
Nach dem Tod der Großeltern im Jahre 1984 stand des Haus X-Straße 4a leer. Der Kläger bezog das Haus im Dezember 1993 mit seiner Familie (Ehefrau und 3 Kinder), nachdem er im Frühjahr 1992 mit der Bebauung begonnen hatte. Er verzichtete für die Wohnung mit Abgabe der Steuerklärung für das Jahr 1992 im Februar 1994 unwiderruflich auf die Durchführung der Nutzungswertbesteuerung. Ab dem Jahre 1993 machte er für das Haus Abzugsbeträge nach § 10e EStG geltend. Seit Ableben der Großeltern war für das Wohnhaus X-Straße 4a kein Nutzungswert mehr angesetzt worden.
Im Rahmen der bei den Klägern durchgeführten Außenprüfung nahm die Betriebsprüfung und ihr folgend das Finanzamt eine steuerpflichtige Entnahme des Wohnhauses X-Straße 4a aufgrund der Nutzung als Betriebsleiterwohnung seit Dezember 1993 an und setzte im Wirtschaftsjahr 1992/1993 einen Entnahmegewinn für den Grund und Boden in Höhe von 8.000 DM und für das Gebäude in Höhe von 50.000 DM an.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, der aus der Entnahme resultierende Gewinn sei steuerfrei. Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 15 EStG enthalte eine durch Analogie zu schließende Lücke, weil der Gesetzgeber den Fall einer leerstehenden Betriebsleiterwohnung nicht gesehen habe. Diese Lücke sei durch entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG zu schließen, da eine leerstehende Wohnung wie eine vermietete Wohnung behandelt werden müsse. Jedenfalls sei die Entnahme der Wohnung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO steuerfrei. Zu den weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Sie beantragen,
die Einkommensteuer unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 03.08.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2000 unter Berücksichtigung einer steuerfreien Entnahme des Wohnhauses festzusetzen und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 1992 und 1993 jeweils um 29.000 DM zu vermindern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, die Entnahme des Wohnhauses sei steuerpflichtig. Das Wohnhaus habe aufgrund des Leerstandes in 1986 nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, so dass § 52 Abs. 15 EStG nicht anwendbar sei. Die Vorschrift setze grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen voraus.
Auch die Vorschrift des § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2 EStG sei nicht - auch nicht analog - anwendbar. Zwar könne die Vorschrift aus sachlichen Billigkeitsgründen analog angewendet werden, wenn eine Altenteilerwohnung im Veranlagungszeitraum 1986 leer stand und danach für Wohnzwecke eines Altenteilers genutzt werde. Diese spezielle Billigkeitsregelung sei indes aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht auf die Fallgestaltung der späteren Nutzung als Betriebsleiterwohnung übertragbar.
Einer Steuerfreiheit stehe zudem ein Objektverbrauch entgegen. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass nicht mehr Wohnungen steuerfrei ent...