vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 26/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung einer Salzabbaugerechtigkeit – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
- Grds. sind ab Beginn der Verwertung Bodenschätze und durch Abbau oder Aussolung entstandene Hohlräume selbstständige WG im PV, die unabhängig vom Grund und Boden verpachtet und übertragen werden können.
- Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob im Fall der Aussolung in erster Linie das gewonnene Salz als WG im Interesse des Erwerbers steht oder zwar ein Entgelt ausdrücklich allein für den Erwerb der Salzabbaugerechtigkeit, aber unausgesprochen auch für die Überlassung des Rechts an der Nutzung des noch zu schaffenden Hohlraums gezahlt wurde.
- Die Veräußerung einer Salzabbaugerechtigkeit ohne Rückfall- oder Rückkaufmöglichkeit führt nicht zu Einkünften aus VuV.
Normenkette
EStG § 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Bedeutung der Übertragung von Salzabbaugerechtigkeiten (SAG).
Der Kläger ist Eigentümer eines in den Gemarkungen X belegenen landwirtschaftlichen Betriebs zur Größe von etwa … ha, den er mit Ausnahme von Wohnungen seit dem … 01 an seinen Sohn verpachtet hat. Ausdrücklich nicht mit verpachtet war das Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen aller Art wie zB. Sand, Kies, Kalk, Torf, Lehm usw.; Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten musste der Pächter dulden. Für die Einzelheiten wird auf den Landwirtschaftlichen Pachtvertrag vom … 01 verwiesen. Zu dem verpachteten Betrieb gehören unstreitig … im Grundbuch X Blätter … eingetragene Flurstücke zur Gesamtgröße von … m².
Der Kläger war weiterhin Eigentümer von selbstständigen SAG, vom Grundeigentum abgespaltenen Rechten zur Aufsuchung und Gewinnung von Salz mit grundstücksgleichem Charakter, die in einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen sind. Die SAG waren verzeichnet im Salzabbaugrundbuch von X Blätter … zur Größe von ebenfalls insgesamt … m² und betrafen die im Grundbuch verzeichneten entsprechenden Flurstücke.
Die Fa. Y beabsichtigte, im Raum X unterirdische Kavernen für die Speicherung von Erdgas zu errichten und zu betreiben. Mit notariellem Kaufvertrag vom … 02 verkaufte der Kläger die genannten selbstständigen SAG an den betreffenden Flurstücken der Fa. Y zu Alleineigentum. Bezüglich Größe, Güte und Beschaffenheit der den SAG unterliegenden Grundstücken übernahm der Verkäufer keine Gewähr, insbesondere stand er nicht für das Vorhandensein von Salz und dessen Geeignetheit für die Einrichtung und den Betrieb von Kavernen ein. Seitens der Käuferin wurde dem Verkäufer gegenüber auf Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit etwaigen Sachmängeln der Kaufgegenstände verzichtet, soweit der Verzicht rechtlich möglich war (§ 2 des Vertrags). Die Vertragsparteien waren sich über den Eigentumsübergang der verkauften SAG einig. Der Verkäufer bewilligte und die Käuferin beantragte die Eintragung der Eigentumsumschreibung in das Salzabbaugrundbuch und Übertragung der genannten SAG auf die Käuferin zu Alleineigentum (§ 3 des Vertrags). Der Verkäufer verpflichtete sich, die benötigten Flächen für die Bohrplätze und die Zuwegungen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Die Käuferin verpflichtete sich, die Flächen, soweit sie nicht als Kavernenplätze nebst Zuwegungen zu nutzen sind, nach Abschluss der Bohrungen zu rekultivieren. Der Verkäufer verpflichtete sich, nach Anforderung durch die Käuferin dieser die für die Kavernenplätze nebst Zuwegung benötigten Flächen zu einem im Vertrag bestimmten Kaufpreis zu verkaufen (§ 4 des Vertrags). Der Kaufpreis für die SAG betrug … € pro m², mithin … € (§ 5 des Vertrags). Schuldrechtlich vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Käuferin berechtigt sein sollte, die bei dem Salzabbau entstehenden Hohlräume als behälterlose Tiefspeicher (Kavernen) zu nutzen; die Nutzung zur Lagerung von Abfällen im Sinne des Abfallgesetzes sowie die Einlagerung von radioaktiven Stoffen war untersagt. Das Hohlraumnutzungsrecht sollte teilweise dinglich gesichert werden; der Verkäufer bewilligte und die Käuferin beantragte die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten der betroffenen Flurstücke, wobei das Recht auf die Hohlraumnutzung einem Dritten überlassen werden konnte (§ 6 des Vertrags). Schließlich räumte der Verkäufer der Käuferin das Recht ein, auf den betroffenen Flurstücken Rohrleitungen und Kabel zu den Kavernenplätzen zu verlegen (§ 7 des Vertrags). Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass die Käuferin berechtigt sein sollte, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag flächenbezogen ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen abzutreten oder diesem zur Ausübung zu überlassen (§ 11 des Vertrags). Der Vertrag enthält keine Bestimmung darüber, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die SAG an den Ve...