Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatura; Qualifizierung von Kaffeefahrten als Reiseleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein ist in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen der KN und die in den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegt sind.

Die Lieferung von diätischen Lebensmitteln in flüssiger Form (sog. Sondennahrung) ist in die Pos. 2202 KN einzureihen.

Auch der besondere Verwendungszweck der Produkte und ihre der menschlichen Ernährung dienenden Inhaltsstoffe rechtfertigen keine Einreihung in die Pos. 2106 KN.

Zur Qualifizierung von Kaffeefahrten als Reiseleistungen.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 25; UStG Anlage 2 Nr. 33

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen V R 54/17)

BFH (Urteil vom 13.12.2018; Aktenzeichen V R 54/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Jahr 1992 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Beschaffung und der Handel mit Textilien und Waren aller Art sowie die Planung und Organisation von Werbeveranstaltungen sowie Tages- und Mehrtagesfahrten. In diesem Rahmen veranstaltet die Klägerin (landläufig sog.) Kaffeefahrten.

Im Rahmen einer Außenprüfung traf der Beklagte folgende Feststellungen für die Streitjahre (siehe BP-Bericht vom 04.07.2014):

1. Steuersatz für das Nahrungsergänzungsmittel „XY plus”

Für das Produkt seien keine Zolltarifauskünfte vorgelegt worden. Die Nachweispflicht für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes obliege der Klägerin. Mangels eines entsprechenden Nachweises komme der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung.

Die mitverkauften Lachsölkapseln hat die Außenprüfung im Rahmen einer Schätzung mit 20 % den Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz zugeordnet.

Die Außenprüfung änderte die Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

2001

2002

2003

2004

mehr Umsatz 16 v.H.

DM

weniger Umsatz 7 v.H.

DM

Die Ermittlung dieser Besteuerungsgrundlagen ergibt sich aus einer Aufstellung des Prüfers, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.01.2017 übersandt hat. Danach hat der Prüfer - ausgehend von den erklärten Umsätzen zu 7% - (z.B.: DM … für 2001) zunächst die Umsätze in Abzug gebracht, für die eine Bescheinigung (unverbindliche Zolltarifauskunft) mit 7% vorlag. Der sich danach ergebende Wert „ohne Bescheinigung” (DM … für 2001) wurde entsprechend des Verhältnisses 80 % (Regelsteuersatz) zu 20 % (ermäßigter Steuersatz) aufteilt, so dass regelbesteuerte Umsätze z.B. für 2001 in Höhe von DM … ermittelt wurden (42,65 % der Gesamtumsätze). Unter Anwendung dieses Aufteilungsmaßstabs auf die Nettoumsätze „Gesundheitspaket” ermittelte der Prüfer dann die „mehr-Umsätze” zu 16 % bzw. die „weniger-Umsätze” zu 7 % (z.B. für 2001: „mehr-Umsatz 16 v.H.” in Höhe von … DM und „weniger-Umsatz 7 %” in Höhe von … DM”).

2. Aufteilung von Gesamtkaufpreisen

Auf den Verkaufsveranstaltungen der Klägerin seien Warenpakete zu einem Gesamtverkaufspreis angeboten worden. Die Zusammenstellung dieser Warenpakete falle je nach Verkaufssprecher und Veranstaltung unterschiedlich aus. Soweit die Warenpakete Gegenstände enthielten, die dem ermäßigten und dem vollen Steuersatz unterlagen, habe die Klägerin der Wareneinsatz nach den folgenden Aufschlagsätzen aufgeteilt:

Nahrungsergänzungsmittel (

XY

) 7 %:

650 %

Verkaufsartikel 16 %:

476 %

Zugaben 16 %

100 %.

Im Rahmen der Außenprüfung vertrat die Klägerin nunmehr die Auffassung, dass der Verkaufserlös bei solchen Warenpakete hauptsächlich für die ermäßigt zu besteuern Waren entrichtet wurden, während die übrigen lediglich als Zugabe anzusehen seien.

Nach den Feststellungen der Außenprüfung seien dieser Artikel bei den Verkaufsveranstaltungen jedoch auch einzeln bzw. als Hauptartikel veräußert worden. Ein einheitlicher Aufschlagsatz für einzelne Artikel sei kaum zu ermitteln, da dieser stark von den Verkaufsteams und der Verkaufssituation (Teilnehmerkreis, Kauflaune, etc.) der einzelnen Verkaufsveranstaltung abhängig sei.

Einen Antrag auf Trennung der Entgelte nach § 63 UStDV habe die Klägerin für den Prüfungszeitraum nicht gestellt. Die Überprüfung der Aufschlagssätze durch die Außenprüfung habe ergeben, dass bei Einzelverkäufen von Nahrungsergänzungsmittel ein Aufschlagsatz in Höhe von 549 % bzw. 564 % erzielt wurde. Bei (isolierten) Verkäufen von sog. Zugabeartikeln habe die Klägerin Aufschlagsätze von 191 % bis 781 % erzielt, wobei ein Aufschlagsatz von unter 300 % eher die Ausnahme gewesen sei.

Die Außenprüfung sah es als fraglich an, ob die bisher angewandte Methode als „einfachstmögliche” Aufteilungsmethode angesehen werden könne. Angesichts der langen Verfahrensdauer und des weit zurückliegenden Prüfungszeitraums erscheine es aber sachgerecht, den bisherigen Aufteilungsmaßstab beizubehalten, da sich die von der Klägerin angesetzten Aufschlagsätze noch im Rahm...

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