nicht rechtskräftig
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für ein Studium bei der AKAD-Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung in Höhe von 7.148 DM im Rahmen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger ist Sparkassenbetriebswirt und bei der Sparkasse als Revisor tätig. Seit dem 15. Februar 1990 und somit auch im Streitjahr 1991 war der Kläger außerdem bei der staatlich anerkannten Fachhochschule AKAD-Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung im Studiengang Betriebswirtschaft immatrikuliert. Das Studium schließt mit einer Prüfung ab, bei deren Bestehen der Absolvent zur Führung des Titels „Diplom-Betriebswirt (FH)” berechtigt ist. In seiner Einkommensteuererklärung 1991 machte der Kläger u.a. auch Aufwendungen für das Studium in Höhe von 7.510 DM als Werbungskosten geltend. Im einzelnen handelt es sich dabei um Studiengebühren (4.320 DM). Fahrtkosten zu Seminaren und Prüfungen (548,80 DM) und zu einer privaten Lernarbeitsgemeinschaft (393 DM). Verpflegungsmehraufwendungen an Seminar- und Prüfungstagen (91 DM) und an Tagen der Lernarbeitsgemeinschaft (552 DM) und Fachliteratur (418,11 DM). Ferner wurde die AfA für einen PC (698 DM) und die volle Abschreibung für einen Drucker (418,98 DM) und eine Tastatur (70 DM) geltend gemacht.
Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 30. März 1992 insgesamt nur 197 DM als Werbungskosten an, so daß der Pauschbetrag von 2.000 DM angesetzt wurde. Die Aufwendungen für das Studium berücksichtigte das FA mit einem Höchstbetrag von 900 DM als Sonderausgaben. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsbescheid vom 18. September 1992 als unbegründet zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 30. September 1992, eingegangen am 2. Oktober 1992. Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei den Aufwendungen um Fortbildungskosten. Er trägt vor, das Studium bei der AKAD erfordere eine abgeschlossene Berufsausbildung und den Nachweis einer fünfjährigen Berufspraxis im Fachbereich „Steuern und Revision”. Das Studium diene der Vertiefung des in der Berufspraxis erworbenen Wissens. Der Kläger beabsichtige keinen Wechsel des Berufsbildes und werde nach Abschluß des Studiums weiterhin als Revisor tätig sein. Die Aufwendungen seien deshalb als Werbungskosten anzuerkennen und zwar in der Höhe von nunmehr nur noch 7.148 DM. Der Kläger legte eine Bescheinigung der AKAD vor, aus der sich ergibt, daß der von ihm angeschaffte PC dem Studium dienlich sei.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom 30. März 1992 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 18. September 1992 die Einkommensteuer soweit herabzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn Aufwendungen für das Studium in Höhe von 7.148 DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Studium mit dem Abschluß „Diplom-Betriebswirt” eröffne dem Kläger Möglichkeiten, die über die bessere Bewältigung der Aufgaben in seinem ausgeübten Beruf hinausgingen. Dies gelte selbst dann, wenn der Kläger keinen Arbeitsplatzwechsel anstrebe. Durch die Erlangung eines akademischen Grades verändere sich die berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung des Klägers. Die Maßnahme könne auch nicht als Zweitstudium qualifiziert werden, da die Ausbildung des Klägers zum Sparkassenbetriebswirt nicht mit der Verleihung eines akademischen Grades abgeschlossen wurde. Die Aufwendungen seien deshalb als Ausbildungskosten zu beurteilen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Einkommensteuerakte des Klägers (St.-Nr.: …) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet. In Höhe eines Teilbetrages von 861 DM war sie abzuweisen.
Bei den vom Kläger für das Studium bei der AKAD geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich in Höhe von 6.287 DM um Fortbildungskosten, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig sind. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Ihre berufliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind deshalb nach ständiger Rechtsprechung als Werbungskosten zu behandeln. Sie dienen dazu, in einem ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Dazu gehören auch solche Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger macht, um sich in dem von ihm ausgeübten Beruf fortzubilden, um so – ohne Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart – besser voranzukommen (BFH-Urteile vom 6. Novem...