rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf Aussetzungszinsen für Zeiträume, in denen ohne die Aussetzung technische Stundung gewährt worden wäre. Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer 1963 bis 1965
Tenor
Die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 12. Mai 1992 (…) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, auf die Erhebung von Aussetzungszinsen in Höhe von 627 DM zu verzichten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 52 v.H. und der Beklagte zu 48 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom dem Beklagten (Finanzamt – FA –) den Verzicht von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1963 bis 1965 in Höhe von 1.293 DM.
Der Kläger legte gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 Einspruch ein und stellte dem FA zugleich anheim Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Das FA setzte mit Bescheid vom 27. Februar 1968 die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide bis zur Entscheidung über den Einspruch aus. Den Einspruch wies es als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger beim Niedersächsischen Finanzgericht Klage und beantragte erneut Aussetzung der Voll Ziehung der streitigen Beträge. Der Beklagte bewilligte die beantragte Aussetzung der Vollziehung bis zum Ergehen über die Entscheidung über die Klage. Mit Urteil vom 11. Januar 1972 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1965 zurück (VI E 1/68). Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Revision und beantragte erneut die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Bescheide. Der Beklagte entsprach dem AdV-Antrag mit Verfügung vom 18. Mai 1972.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Gericht zurück. Das Revisionsurteil wurde dem Kläger am 14. Februar 1977 zugestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 1982 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage im 2. Rechtsgang bis auf einen geringfügigen Teilbetrag zurück (VI E 33/77). Der Beklagte verfügte daraufhin am 19. April 1983 die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zum 9. Mai 1983.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1983 setzte der Beklagte für die dem Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung Zinsen gemäß § 237 Abgabenordnung – AO – in Höhe von 1.681,50 DM für die Jahre 1963 bis 1965 fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, das FA dürfe Aussetzungszinsen erst ab Ergehen der ersten, nach Klageerhebung erlassenen Aussetzungsverfügung erheben. Ferner stünden ihm aus seinen Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1967 bis 1972 Erstattungsansprüche zu. Es sei unbillig, Aussetzungszinsen zu erheben, wenn ihm selbst Erstattungsansprüche zustünden. Im Ergebnis sei auf die Erhebung eines Teilbetrages in Höhe von 902,50 DM zu verzichten. Der Beklagte änderte daraufhin den angefochtenen Bescheid und setzte die Zinsen um 26 DM auf 1.655,50 DM mit Bescheid vom 23. September 1983 herab. Im übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. November 1985 (VI 46/84) ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 2. Januar 1984 insoweit auf, als der Beklagte den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der begehrten Billigkeitsmaßnahme als Einspruch behandelt hatte. Das Vorbringen des Klägers in seinem Einspruchsschreiben, einen Teil der Aussetzungszinsen dürfe aus Billigkeitsgründen nicht erhoben werden, sei als Beschwerde gegen den abgelehnten Billigkeitserlaß zu verstehen.
Der Beklagte legte die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) zur Entscheidung vor. Die OFD wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. Mai 1992 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger den teilweisen Verzicht auf Aussetzungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen. Zur Begründung seiner Klage führt er im wesentlichen aus, zum einen seien die Aussetzungszinsen teilweise ohne Rechtsgrundlage festgesetzt worden. Ihre Festsetzung basiere lediglich auf Bescheiden, die eine Aussetzung bis zum Ende des Revisionsverfahrens bewilligt hätten. Das Revisionsurteil zur Einkommensteuer 1963 bis 1965 sei ihm am 14. Februar 1977 zugestellt worden, so daß die letzte Aussetzung am 19. Februar 1977 geendet habe. Der Beklagte hätte folglich nur Aussetzungszinsen in Höhe von 862,50 DM festsetzen dürfen. Zwar habe er im Festsetzungsverfahren unterlassen, das Nichtvorliegen der Aussetzungsbescheide zu rügen. Dieses Unterlassen habe er jedoch ...