Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertrauensschutz bei unter Verwendung eines unzutreffenden Vordrucks und unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenem Investitionszulagenbescheid
Leitsatz (redaktionell)
- Der Antrag auf Investitionszulage ist nach amtlichen Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage sind nur dann vollständig erfüllt, wenn das amtlich vorgesehene Formular bei der Antragstellung verwendet wird. „Amtlicher Vordruck” in diesem Sinne ist nur der für das Antragsjahr vorgesehene Vordruck.
- Es besteht keine Verpflichtung, Stpfl. darauf hinzuweisen, dass die zutreffenden Vordrucke zu verwenden sind.
- So lange ein Investitionszulage-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, besteht grds. kein Vertrauensschutz dahin, dass die Verwendung eines unzutreffenden Vordrucks nicht beanstandet werden.
Normenkette
AO § 164 Abs. 2; InvZulG § 6 Abs. 1, 3
Streitjahr(e)
1991, 1992
Tatbestand
Streitig ist ob, der Kläger die Anträge zur Investitionszulage für die Streitjahre 1991 und 1992 rechtzeitig gestellt hat.
Der Kläger betrieb eine Spedition in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Für Investitionen im Streitjahr 1991 stellte der Kläger beim Beklagten am 27. Februar 1992 einen Antrag auf Investitionszulage. Er verwendete dabei den amtlichen Vordruck für Anlageinvestitionen gemäß Investitionszulagenverordnung IZ (90). Er änderte die vorgedruckten Jahreszahlen teilweise ab. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 20 d. InvZul-Akte verwiesen. Der Kläger beantragte für das Streitjahr 1992 am 10. September 1993 Investitionszulage. Er verwendete dabei ebenfalls den Vordruck IZ (90) und änderte diesen teilweise ab (Bl. 52 d. InvZul-Akte).
Der Beklagte gewährte die Investitionszulage zunächst antragsgemäß. Die Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO). Im Anschluss an eine Außenprüfung hob der Beklagte die Bescheide auf und forderte die Investitionszulage zurück. Er war der Meinung, für die Wirtschaftsgüter (Lkw), für die Investitionszulage beantragt sei, stehe dem Kläger eine solche nicht zu. Die Wirtschaftsgüter seien nämlich nicht einer Betriebsstätte im Fördergebiet zuzuordnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht Bl. 217 - 219 d. Bp-Arbeitsakte verwiesen.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorfahren die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei Investitionszulage zu gewähren. Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Investitionszulage seien gegeben, insbesondere seien die LKW einer Betriebsstätte im Fördergebiet zuzuordnen. Die Betriebsstätte im Fördergebiet sei sogar zunächst ein eigenständiger Betrieb gewesen. Später sei dieser Betrieb als Betriebsstätte angesehen worden, weil ein Spediteur nur einen Betrieb haben dürfe. Den Betrieb im Fördergebiet habe der Kläger vor Ort geleitet und sich zu diesem Zweck dort sogar eine Wohnung gemietet.
Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass die Klage möglicherweise schon wegen der Verwendung von nicht für das Antragsjahr vorgesehenen Vordrucken keinen Erfolg haben könnte.
Hierzu meint der Kläger, die Verwendung der Vordrucke IZ (90) könne nicht zu einer Versagung der Investitionszulage führen. Die Anträge auf Investitionszulage seien beim Beklagten rechtzeitig gestellt. Der Beklagte habe die Vordrucke auch ohne Beanstandungen akzeptiert. Es sei damals nicht unüblich gewesen, Vordrucke der Vorjahre zu verwenden und abzuändern. Auch während der Außenprüfung habe der Beklagte die Vordrucke nicht beanstandet. Wenn nunmehr die Verwendung unzutreffender Vordrucke gerügt würde, so liege hierin ein widersprüchliches Verhalten und ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Aufhebungsbescheids in der Fassung der Einspruchsentscheidung die Investitionszulage 1991 auf ... DM und die Investitionszulage 1992 auf ... DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest. Eine Investitionszulage stehe der Klägerin nicht zu, weil die Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage begehrt werde, nicht einer Betriebsstätte im Fördergebiet zuzuordnen seien.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Sie kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger für die Streitjahre keine wirksamen Anträge auf Investitionszulage gestellt hat.
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Investitionszulagengesetz (InvZulG) ist der Antrag auf Investitionszulage nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Nach § 6 Abs. 1 InvZulG ist der Antrag bis zum 30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem die Investitionen u.a. abgeschlossen worden sind.
Der Kläger hat zwar jeweils bis zum 30. September die Investitionszulage beim Beklagten beantragt. Für diesen Antrag verwendete er jedoch nicht den für das jeweilige Antragsjahr bestimmten Vordruck. Dies hätte er aber tun müssen. Die Ansp...