Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinntantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Gewinntantiemen spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung der Zusage im Gesellschaftsverhältnis, wenn sich die zugesagte Tantieme auf mehr als 50 v.H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft beläuft.
  2. Dasselbe gilt, wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer Gewinntantiemen erhalten und diese zusammen die Grenze von 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen.
  3. Beträgt die Gewinntantieme dreier Gesellschafter-Geschäftsführer insgesamt 75 v.H. des Jahresüberschusses, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.08.2004; Aktenzeichen I B 233/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde 1988 als GmbH gegründet. Am Stammkapital i.H.v. 75 TDM waren im Streitjahr 1996 die Gesellschafter Juwelier H, dessen Sohn O und dessen Tochter E mit einer Stammeinlage von je 25 TDM beteiligt. Das Unternehmen war zuvor in der Rechtsform des Einzelunternehmens, später durch Aufnahme der Kinder in der Rechtsform der OHG geführt worden. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Handel mit Gegenständen aller Art des Juwelier- und Schmuckgewerbes.

Alle drei Gesellschafter waren als gleichberechtigte Geschäftsführer tätig. Aufgrund gleichlautender Geschäftsführer-Anstellungsverträge vom 20.12.1988 erhielt jeder Geschäftsführer im Streitjahr ein festes Grundgehalt i.H.v. rund 140.000 DM und eine erfolgsabhängige Tantieme i.H.v. je 25 % des Jahresüberschusses vor Körperschaft- und Gewerbesteuer, sowie vor Tantieme. Die Tantieme für 1996 i.H.v. 76.612 DM wurde in 1997 ausgezahlt. In ihrer Bilanz auf den 31.12.1996 stellte die Klägerin zu Lasten des Gewinns eine Tantiemeverbindlichkeit von 229.836 DM ein.

Nach einer für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Auffassung, dass die Gesamtvergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht angemessen sei. Die Jahre 1993 und 1994 waren Gegenstand eines Klageverfahrens (Az. 6 K 606/97). In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2001 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BFH Tantiemen nur i.H.v. insgesamt 50 % der Bemessungsgrundlage als angemessen angesehen werden. Daraufhin einigten sich die Beteiligten dahingehend, lediglich eine Tantieme von insgesamt 50 % der Bemessungsgrundlage als angemessen anzusehen und 25 % der Bemessungsgrundlage als vGA anzusetzen. Das FA erließ entsprechend geänderte Bescheide.

In gleicher Weise verfuhr das FA in den anhängigen Einspruchsverfahren für 1995 und 1996. Dadurch ergab sich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) von 76.612 DM für 1996, wobei die Ausschüttungsbelastung bei Zahlung im Folgejahr hergestellt wurde. Im Bescheid für Körperschaftsteuer 1996 vom 13.12.2001 war die Ausschüttungsbelastung zunächst in Höhe von weiteren 14.007 DM wegen „Abfluss durch Lohnzahlungen in 96” hergestellt worden. Diese Herstellung der Aufstellungsbelastung wurde insoweit mit Änderungsbescheid vom 21.02.2002 rückgängig gemacht.

Gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung für 1996 wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.

Sie ist der Ansicht, dass die Geschäftsführergehälter im Streitjahr 1996 insgesamt angemessen gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass im Rahmen der Einigung für die Jahre 1993 und 1994 ein Jahresgehalt von rund 220 TDM als angemessen akzeptiert worden sei, das Durchschnittsgehalt der Geschäftsführer im Kalenderjahr 1996 jedoch nur 217.947 DM betrage. Da die Gesamtangemessenheit der Gehälter gegeben sei, komme es nicht darauf an, dass die Tantiemen mehr als 50 % der Bemessungsgrundlage betrügen. Im Übrigen lasse auch der BFH Tantiemen von über 50 % des Jahresüberschusses als angemessen zu, wenn betriebliche Gründe dafür vorlägen. Solche seien vorliegend darin zu sehen, dass das Geschäftsergebnis maßgeblich von den Geschäftsführern abhinge und dass es sich bei dem Unternehmen um einen Saisonbetrieb handele, da für das Jahresergebnis der Erfolg des sogenannten Weihnachtsgeschäfts maßgebend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17.01.2002 (Bl. 3 ff. der Gerichtsakte –GA-), vom 08.03.2002 (Bl. 25 ff. der GA) und vom 22.09.2003 (Bl. 29 der GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid über Körperschaftsteuer 1996 vom 13.12.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2002 und des Änderungsbescheides vom 21.02.2002 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Außerachtlassung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 76.612 DM anderweitig niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2002 vertretenen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat zu Recht einen Teil der Geschäftsführer-Tantiemen als vGA behandelt.

1. Eine Gewinntantieme, die eine Kapitalgesellschaft ihrem...

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