Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1981 und Grundsteuermeßbetrags auf den 1. Januar 1981
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit ist, ob das Grundstück … in … auf den 1. Jan. 1981 als Einfamilienhaus (EFH) oder als Zweifamilienhaus (ZFH) zu bewerten ist.
Die Kläger (Kl.) erwarben mit Vertrag vom 28. Febr. 1980 das Grundstück … das mit einem Wohnhaus – Baujahr etwa 1937 – bebaut war. Tag der Übergabe war der 1. Juli 1980. Das Grundstück war im Zeitpunkt des Erwerbs als ZFH mit einem Einheitswert von 14.800 DM bewertet. Die Bewertung als ZFH war nach den Angaben in der Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 01. Jan. 1964 erfolgt. Danach enthielt das Haus im Erd- und Obergeschoß zum Hauptfeststellungszeitpunkt jeweils eine Wohnung und wurde auch von zwei Familien bewohnt.
Im Jahre 1980 wurde das Haus umgebaut. Das Gebäude war zum 01.11.1980 wieder bezugsfertig. Die Schlußabnahme erfolgte am 01.12.1980. Die Baukosten betrugen nach den Angaben der Kl. 130.000 DM zuzüglich 30.000 DM für Eigenleistungen. Die Kl. gaben auf den 1. Jan. 1981 eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts ab. Danach enthielt das Haus wiederum im Erdgeschoß und im Dachgeschoß jeweils eine Wohnung, bestehend aus jeweils vier Zimmern, Küche und Bad. Das Finanzamt (FA) forderte noch die genehmigte Bauzeichnung, den Lageplan und die Wohnflächenberechnung an. Zusätzlich Legten die Kl. einen Mietvertrag vor, nachdem ab 01.11.1981 eine Wohnung im Dachgeschoß – bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Korridor und Toilette – vermietet war.
Das FA führte danach mit Bescheid vom 25. Febr. 1982 eine wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1. Jan. 1981 durch. Das Grundstück wurde den Kl. zugerechnet und der Einheitswert auf 96.700 DM festgesetzt. Im Bescheid heißt es: „Grundstücksart wie bisher Zweifamilienhaus. Eine Artfortschreibung auf den 01.01.1981 kommt nicht in Betracht”.
Im Jahre 1989 wurde im Zuge einer Außenprüfung festgestellte daß das Gebäude nicht nach den genehmigten Bauzeichnungen umgebaut worden war. Am Stichtag soll nur eine Küche im Erdgeschoß vorhanden gewesen sein. Eine Wohnung im Dachgeschoß soll nicht vermietet worden sein, sondern nur Einzelräume im Erdgeschoß.
Das FA änderte daraufhin den Einheitswertbescheid auf den 1. Jan. 1981. Der Einheitswert wurde auf 109.300 DM festgestellt, als Grundstücksart EFH. In den Erläuterungen zu dem Bescheid heißt es: „Anläßlich einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß es sich bei dem Grundstück um ein Einfamilienhaus (§ 75 Abs. 5 BewG) und nicht um ein Zweifamilienhaus i. S.v. § 75 Abs. 6 BewG handelt. Gem. § 181 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Feststellungsfrist 10 Jahre”. Entsprechend wurde der Grundsteuermeßbescheid auf den 1. Jan. 1981 geändert und der Grundsteuermeßbetrag von bisher 299,77 DM auf 315,05 DM festgesetzt. Gegen diese geänderten Bescheide vom 31. Okt. 1989 haben die Kl. nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben. Das beklagte FA hat während des Klageverfahrens den Einheitswertbescheid auf den 1. Jan. 1981 erneut geändert. Es hat den Bescheid mit folgendem Zusatz versehen: „wegen Eintritts der Verjährung sind die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen für die Grundsteuer erst ab 01.01.1985 wirksam über den Zeitpunkt der Wirksamkeit für andere einheintswertabhängige Steuern entscheiden die für die Festsetzung zuständigen Stellen”. Die Kl. haben nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt, den geänderten Bescheid vom 28. April 1993 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.
Die Kl. tragen zur Begründung der Klage vor: Eine Änderung des Einheitswertbescheides auf den 1. Jan. 1981 sei wegen Verjährung nicht möglich. Das Steuerstrafverfahren gegen den Kl. habe mit einem Bußgeld wegen Leichtfertiger Steuer Verkürzung geendet. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei abgelaufen gewesen. Im übrigen würden beide Bescheide den tatsächlichen Verhältnissen am Stichtag nicht gerecht. Es sei fraglich, ob dem FA neue Tatsachen bekannt geworden seien; denn die Umbaupläne hätten dem FA vorgelegen. Im übrigen sei das Haus nahezu durchgängig in Teilbereichen an verschiedene Personen fremdvermietet gewesen. Das Haus sei als ZFH erworben und genutzt worden.
Die Kl. beantragen,
die Einheitswertbescheide auf den 1. Jan. 1981 vom 28. April 1993 und 31. Okt. 1989 und den Grundsteuermeßbescheid vom 31. Okt. 1989 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor: Nach den im Rahmen einer Betriebsprüfung bei den Kl. in 1989 zusammengetragenen Fakten, die durch Zeugenaussagen gegenüber dem FA für Fahndung und Strafsachen … bestätigt worden seien, beständen keine Zweifel daran, daß das Gebäude der Kl. von Anfang an baulich als EFH gestaltet und entsprechend genutzt worden sei. Diese Tatsache sei für das FA neu i. S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gewesen. Die urs...