Entscheidungsstichwort (Thema)
Objektverbrauch und vom Finanzamt aufgedrängte Förderung nach § 7b EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Grds. tritt Objektverbrauch auch dann ein, wenn erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in der Vergangenheit auch ohne einen entsprechenden Antrag des Stpfl. gewährt worden sind und sich diese in der Steuerfestsetzung ausgewirkt haben.
2. Eine vom Finanzamt aufgedrängte Förderung nach § 7b EStG führt dann nicht zum Objektverbrauch, wenn die Fördermaßnahme für den Stpfl. nicht erkennbar war und er sich deshalb gegen die entsprechende Steuerfestsetzung nicht gewehrt hat.
Normenkette
EStG § 7b
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.
Im Streit steht, ob die Kläger für das Streitjahr die von ihnen begehrte Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus (§ 10 e EStG) erhalten können oder aber eine Förderung wegen Objektverbrauch nicht mehr in Betracht kommt.
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erwarb der Kläger in 1967 das seinerzeit als in L…bezeichnete und heute unter der Anschrift L…geführte Grundstück. In 1968 wurde am Grundstück ein Ausbau fertig gestellt. Die Kläger beantragten hierfür die Förderung nach § 7 b EStG, die sie auch erhielten. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Aus einer zu den Steuerakten genommenen Abschreibungstabelle ergibt sich, daß für einen als Ausbau am Grundstück bezeichneten Vorgang ab 1973 eine weitere Förderung erfolgt ist. Bemessungsgrundlage war ein Betrag von 6.991 DM, der Abschreibungsbetragbetrug 5 % hiervon folglich 350 DM.
Für ein im Streitjahr fertig gestelltes neues Objekt beantragten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1995 die Förderung nach § 10 e Abs. 1 EStG. Der Beklagte versagte die Vergünstigung, weil er vom Objektverbrauch im Sinne des § 10 e Abs. 4 EStG ausging. Die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 7 b EStG für die zweite Fördermaßnahme 1973 werde durch die Abschreibungstabelle dokumentiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trete Objektverbrauch auch dann ein, wenn ein Steuerpflichtiger die Förderung ohne entsprechenden Antrag erhalten habe, sich die Steuervergünstigung auf die Festsetzung ausgewirkt habe und die entsprechende Steuerfestsetzungen durch den Steuerpflichtigen nicht angefochten seien.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt: In 1973 seien im Hause lediglich die Türen ausgewechselt worden und neue Fußböden gelegt worden. Dies werde durch die Belege dokumentiert, die in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergeben wurden. Damit habe tatsächlich kein Ausbau oder Umbau am Hause seinerzeit stattgefunden. Möglicherweise sei seinerzeit eine Förderung nach § 82 a EStV klägerseits beantragt worden und vom Finanzamt (FA) versehentlich als Förderung nach § 7 b EStG gewertet worden. Im übrigen sei aus den Steuerbescheiden, die sie in den 70er Jahren erhalten hätten, nicht ersichtlich gewesen, daß ihnen das FA eine zusätzliche Förderung nach § 7 b EStG gewährt habe. So sei in den Steuerbescheiden für 1977 und 1978 jeweils lediglich ein Verlust bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung von 1.271 DM ausgewiesen.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung dem Gericht die Original-Steuerbescheide für 1977 und 1978 zur Einsicht vorgelegt. Hieraus ergibt sich, daß als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung jeweils ein Verlustbetrag von 1.271 DM berücksichtigt ist. Eine Erläuterung, wie sich der Betrag zusammensetzt, ist aus den Steuerbescheiden nicht ersichtlich.
Die Kläger beantragen,
den Förderbetrag von 19.800 DM gem. § 10 e Abs. 1 EStG bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen und zusätzlich die Steuerentlastung nach § 34 f EStG in Höhe von 2.000 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, daß Objektverbrauch eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wie sie beispielhaft im Urteil vom 8. März 1994 IX R 12/90, BFH/NV 1994, 785, zum Ausdruck komme, trete Objektverbrauch auch dann ein, wenn erhöhte Absetzungen in der Vergangenheit ohne einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen gewährt worden seien und sich diese auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hätten. Die Gewährung der Sonderabschreibungen werde durch die Abschreibungstabelle in der Steuerakte dokumentiert. Dabei können es sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht um einen Fördermaßnahme nach § 82 a EStDV handeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, daß im Jahre 1973 das Haus der Kläger nach § 82 a EStDV nicht förderungswürdig gewesen sei. Eine Förderung sei seinerzeit nur für Gebäude möglich gewesen, die vor der Währungsreform angeschafft oder hergestellt worden seien.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die beim Beklagten für die Kläger geführte Einkom...