vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aufteilung von auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallende Entgelte
Leitsatz (redaktionell)
- Sog. „Verzehrtheken” oder andere Vorrichtungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, Imbisskunden den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle zu ermöglichen, finden sich nach allgemeiner Lebenserfahrung typischerweise bei Verkaufswagen auf Wochenmärkten.
- Gleichwohl überwiegt bei wertender Betrachtung beim Verkauf von Speisen durch Imbisswagen das Element der Lieferung verzehrfertig zubereiteter Speisen, sodass der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
- Inwieweit die „Verzehrvorrichtungen” an einem Imbisswagen tatsächlich von der Kundschaft zum Verzehr an Ort und Stelle genutzt werden, ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1, 9, 4, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Aufteilung der Entgelte, die auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen.
Der Kläger betreibt einen rollenden Imbiss, für den er im Streitjahr (2004) auf Wochenmärkten drei gleichartige Imbisswagen eingesetzt hat. Er bietet in seinen Fahrzeugen verzehrfertig zubereitete Speisen (insbesondere verschiedene Würste, Pommes frites) und Getränke an. Die Imbisswagen verfügen über eine Verkaufstheke mit Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes umlaufendes „Brett” aus Resopal, das zum Verzehr an Ort und Stelle genutzt werden kann. Seitlich befindet sich über der Deichsel eine herausklappbare „Zunge”, die nach Art eines Tisches in gleicher Höhe und aus dem gleichen Material hergestellt ist wie die umlaufende „Verzehrtheke”. Der Bereich, in dem sich Kunden zum Zweck des Verzehrs aufhalten können, ist durch ein herausklappbares Dach vor Regen geschützt. Wegen der Einzelheiten zu diesen bei Imbissbetrieben üblichen und vom Hersteller der Imbisswagen bereits installierten „Verzehrvorrichtungen” wird auf die vom Beklagten gefertigten Fotos … verwiesen.
Für das Streitjahr (2004) erklärte er Umsätze zum Regelsteuersatz (16 v. H.) i.H.v. … € und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz (7 v. H.) i.H.v. … € sowie Vorsteuerbeträge i.H.v. … €. … Der Beklagte stimmte dieser Steueranmeldung zunächst zu.
Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, der Kläger habe im Streitjahr lediglich den Verkauf von Getränken zum Regelsteuersatz gebucht; alle Speisen dagegen seien zum ermäßigten Steuersatz verbucht worden. Verschiedene Ortsbesichtigungen des Prüfers hätten ergeben, dass die Kunden des Klägers die Waren in der Regel an Ort und Stelle verzehrten. Da der Kläger keine Angaben zum Umfang des Verzehrs an den Imbisswagen gemacht habe, seien die Umsätze zum Regelsteuersatz auf 70 % geschätzt worden.
Aufgrund des Ergebnisses der Außenprüfung erließ der Beklagte am 27.12.2006 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2004, der auf § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) gestützt wurde.
Ein hiergegen eingelegter Einspruch wurde als unbegründet abgewiesen, da der Imbisswagen des Klägers über Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle verfüge und „nach der bisher geltenden Verwaltungsauffassung” die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG erfüllt seien, unabhängig davon, ob der Kunde die Verzehreinrichtung tatsächlich genutzt habe.
Hiergegen erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er geltend macht, die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen (Bratwurst und ähnliche Produkte) unterlägen insgesamt dem ermäßigten Steuersatz. Besondere Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle seien an seinem Verkaufsanhänger nicht vorhanden. Über der Deichsel des Verkaufsanhängers sei vom Hersteller des Imbisswagens ein Brett angebracht, um eine ansonsten bestehende Unfallgefahr zu beseitigen. Ohne derartigen „Deichselschutz” bestehe sowohl die Gefahr, dass Besucher des Wochenmarktes über die Deichsel des Imbisswagens stolperten als auch die Gefahr eines Kontakts mit der stets unter diesem „Deichselschutz” stehenden Propangasflasche. Der Kläger verweist ebenfalls auf das vom Betriebsprüfer gefertigte Foto. Die Tatsache, dass der „Deichselschutz” auch als Tisch genutzt werde, ändere nichts an dessen primärem Zweck, Unfälle zu verhüten.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei der volle Steuersatz bei der Abgabe von Speisen nur dann anzuwenden, wenn Dienstleistungselemente bei weitem überwiegen; es müssten hierfür Einrichtungen vorhanden sein, durch die ein Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestaltet werde, so wie dies in einem Restaurant der Fall sei. Mit einem Restaurant sei die Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar. Dieser erbringe keine Dienstleistungen, sondern liefere lediglich die fertigen Speisen.
Der Kläger erklärte, er könne keine Angaben dazu machen, in welchem Umfang seine Kundschaft seine Produkte an Ort und Stelle verzehre. Dies sei schon deshalb nicht möglich, weil Kunden häufig lediglich eine...