Entscheidungsstichwort (Thema)
Absetzungen für Substanzverringerung bei Kiesvorkommen
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Bodenschatzes (hier: Kiesvorkommen) dürfen gemäß § 11d Abs. 2 EStDV keine ertragswirksamen Absetzungen für Substanzverringerung vorgenommen werden.
- Die Überlegung, bei der entgeltlichen Übertragung solcher Bodenschätze AfS als zulässig zu erachten, verlangt eine tatsächliche entgeltliche Übertragung bzw. einen tauschähnlichen Vorgang.
- Ein tauschähnlicher bzw. entgeltlicher Vorgang ist u. a. anzunehmen, wenn dem Einbringenden als Gegenleistung für das eingebrachte Einzelwirtschaftsgut Gesellschaftsrechte gewährt werden, die dem Wert des Einzelwirtschaftsguts entsprechen.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 6; EStDV § 11d Abs. 2
Streitjahr(e)
2011
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Klägerin Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) bezüglich eines ausgebeuteten Kiesvorkommens vorgenommen werden dürfen.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG; im Folgenden: KG) und ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
Der Landwirt A hatte vor 2009 unter einem Teil seiner Flächen – angrenzend an eine seit 1976 betriebene Grube – ein weiteres Sand-/ Kiesvorkommen entdeckt. Der Abbau sollte alsbald beginnen.
Die KG wurde am 1. September 2009 durch die Komplementärin (GmbH) und A als einzigen Kommanditisten gegründet. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war ebenfalls A.
Die Komplementärin hatte keine Einlage zu erbringen und sollte keinen Kapitalanteil halten (§ 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Einziger Kommanditist wurde A mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000 € als sog. „Festkapital” (§ 3 Abs. 2). Für den Kommanditisten sollten folgende Konten geführt werden (§ 3 Abs. 4):
Kapitalkonto I |
unverzinslich |
fester Kapitalanteil |
Kapitalkonto II |
unverzinslich |
nicht entnahmefähige Gewinne, Verluste und nicht entnahmefähige Rücklagen |
Privatkonto |
5% Zinsen |
entnahmefähige Gewinne, Einlagen, Entnahmen sowie der sonstige Zahlungsverkehr mit dem Kommanditisten |
Je 1.000 € der vereinbarten Hafteinlage („bedungene Einlage”) gewährten eine Stimme in der Gesellschafterversammlung (§ 6 Abs. 6). Dem Kommanditisten stand gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 der Gewinn entsprechend seiner „festen Kommanditeinlage” zu.
Unter dem 8. Dezember 2009 schloss A für sich selbst und die KG einen „Grundstückseinbringungsvertrag”. Damit brachte A unbebauten Grundbesitz zur Größe von 93.858 qm mit dem dort befindlichen Kiesvorkommen lastenfrei in die KG ein (§ 1 des notariellen Vertrages). In § 4 vereinbarten die Vertragsparteien:
„Die Einbringung erfolgt gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, und zwar hinsichtlich des Ackerlandes mit 92.408 qm zum Wert von 95.516,48 EUR und hinsichtlich des Unlandes von 1.450 qm mit 1.410,50 EUR sowie hinsichtlich des auf dem Grundbesitz vorhandenen Kiesvorkommens mit 1.410.000,00 EUR.
Eine weitere Gegenleistung erfolgt nicht.”
A ließ das Grundstück der KG auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag Bezug genommen.
Anschließend schloss die KG einen Kiesausbeutungsvertrag (Pachtvertrag) mit einem Transportbeton-Unternehmen mit einer Laufzeit von 2010 bis 2024. Der Abbau begann zum 1. Juni 2011.
Die KG fasste in der Folgezeit keine Beschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages, auch nicht zum Festkapital bzw. der Kommanditeinlage oder der Stimmrechte (vgl. Angaben des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und Abdruck aus der Onlineanfrage des Handelsregisters vom 13. Januar 2014).
Die KG bilanzierte das Grundstück und das Kiesvorkommen als Anlagevermögen. Sie führte in der Bilanz folgende Konten, die die Kapitalanteile des Kommanditisten betrafen:
901 |
Kommandit-Kapital A |
10.000,00 € |
902 |
Kommandit-Kapital II A |
1.496.926,98 € |
911 |
Verlustausgleichskonto A |
- 3.615,34 € |
9511 |
Ergebnisanteil A |
- 1.638,78 € |
Die KG nahm in ihrer Gewinnermittlung erfolgswirksam eine AfS (§ 7 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG)) auf das aktivierte Kiesvorkommen mit einem Betrag von 11.027,16 € vor.
Das FA erließ zunächst unter dem 11. Mai 2012 einen Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KG, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand (§ 164 der Abgabenordnung (AO)). Im Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2012 berücksichtigte das FA die AfS bezüglich des Kiesvorkommens nicht mehr und änderte dementsprechend die Gewinn-/ Verlustanteile der Feststellungsbeteiligten. Dabei berief sich das FA vor allem auf einen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 (GrS 1/05, BFHE 216, 168; BStBl II 2007, 508) und einer entsprechenden Anwendung des § 11d Abs. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV). Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Regelung des § 11d Abs. 2 EStDV im Streitfall der AfS nach § 7 Abs. 6 EStG nicht entg...