rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altenteilsleistung als dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung nur zu Grunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen, klar und eindeutig vereinbart sind.
  2. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden.
  3. Die Parteien müssen den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.
  4. So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind auch Versorgungsverträge, denen beide Parteien rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen passend erscheint.
 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Altenteilsleistungen als dauernde Lasten.

Der Kläger erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus einem Betrieb in E. und einem weiteren Betrieb in W.

Beide Betriebe gehörten zunächst den Eltern des Klägers gemeinsam. Mit notariellem „Übergabe- und Auseinandersetzungsvertrages” aus dem Jahr 1994 (im Folgenden: Übergabevertrag) regelten die Eltern des Klägers ihre Eigentumsverhältnisse in der Weise, dass die Mutter des Klägers ihre Miteigentumsanteile mit Wirkung zum 1. Mai 1994 auf den Kläger übertrug. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seiner Mutter ein „monatlich im Voraus” zu zahlendes Bar-Altenteil i.H.v. 1.000 DM zu gewähren. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Mutter eine Altersrente beziehen würde, sollte sich das Bar-Altenteil auf 2.500 DM abzüglich der Nettorente der Mutter erhöhen. Für diese Regelung wurde schuldrechtlich die entsprechende Geltung des § 323 der Zivilprozessordnung vereinbart, zudem wurde der Anspruch durch Eintragung im Grundbuch abgesichert.

Ausweislich der vorgelegten Buchführungsdaten bezahlte der Kläger im Wirtschaftsjahr 2002/2003 insgesamt 9.581,42 € als Altenteil an seine Mutter. Der monatlich zu zahlende Betrag betrug damals 794,76 € (also 9.537,12 € p.a.). Im Wirtschaftsjahr 2003/2004 (Rumpfwirtschaftsjahr bis September 2003) erbrachte der Zahlungen von 2.384,28 €. Dies entsprach seiner Zahlungsverpflichtung für drei Monate. In der Folgezeit geriet der Kläger nach eigenen Angaben in finanzielle Schwierigkeiten. Welche Zahlungen er im Einzelnen erbrachte, hat der Kläger trotz Aufforderung durch das beklagte Finanzamt und mehrfacher Ankündigung nicht nachgewiesen. Ab 2008 reduzierte sich die Altenteilsverpflichtung wegen des Erhalts einer weiteren Rente auf monatlich 650 € (also 7.800 € p.a.).

Nach den Kontobelegen des Steuerberaters des Klägers hat dieser die Zahlungsverpflichtungen in den Jahren ab 2006 wie folgt erfüllt:

Datum

Betrag (in €)

Summe (in €)

Datum

Betrag (in €)

Summe (in €)

23.08.2006

1.589,52

17.01.2008

794,76

28.11.2006

1.800,00

3.389,52

29.04.2008

1.950,00

08.07.2008

650,00

15.01.2007

1.800,00

12.08.2008

650,00

05.02.2007

794,76

25.09.2008

650,00

13.03.2007

1.689,52

27.11.2008

1.300,00

5.994,76

10.04.2007

1.589,52

09.05.2007

794,76

05.01.2009

2.600,00

24.07.2007

494,76

23.01.2009

600,00

06.09.2007

794,76

02.06.2009

1.950,00

5.150,00

25.09.2007

1.589,52

05.12.2007

794,76

20.12.2007

1.589,52

11.931,88

In seinen Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2008 machte der Kläger (die vereinbarten) Altenteilsleistungen i.H.v. 9.524 € (2006) bzw. 8.088 € (2008) als dauernde Lasten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Beträge zunächst an. Die entsprechenden Bescheide ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom 4. Juli bis 4. August 2011 wurde bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer die vorstehenden aufgelisteten Zahlungen des Klägers an seine Mutter fest und dass diese nicht in der vereinbarten Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt worden und vielmehr Zahlungsunterbrechungen über mehrere Monate gegeben waren. Änderungsverträge zu dem Übergabevertrag existierten nicht und wurden daher nicht vorgelegt.

Mit Änderungsbescheiden vom 25. August 2011 änderte der Beklagte die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2008 und ließ die dauernden Lasten nicht zum Abzug zu.

Bei der Einkommensteuer 2007 ließ das FA im Änderungsbescheid vom 25. August 2011 den Abzug von dauernden Lasten – entgegen der Feststellungen der Außenprüfung – mit einem Betrag von 9.524 € weiterhin zum Abzug zu. Einen zunächst eingelegten Einspruch nahm der Kläger später zurück.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.

Er führt aus, die Altenteilsleistungen in der vereinbarten Höhe, wenn auch mit zeitlicher Verzögerung, an die Mutter geleistet zu haben. Aufgrund von wirtschaftlichen Problemen mit seinen Betrie...

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