vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 31/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

„Strohmann” als Unternehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung i. S. des § 14 UStG besitzt.
  2. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
  3. Auch ein „Strohmann” kann leistender Unternehmer sein. Entscheidend ist allein die Situation aus der Sicht des Leistungsempfängers (Kunden).
  4. Ein Vorsteuerabzug aus einem Rechtsverhältnis zwischen Strohmann und Hintermann setzt einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag voraus. Anderenfalls handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um einen Leistungsaustausch.
 

Normenkette

UStG §§ 14, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 675

 

Streitjahr(e)

2000

 

Tatbestand

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschaftergeschäftsführer der XYZ GmbH, die bundesweit sog. Eintragungsofferten für ein privates Firmenauskunftsregister unterbreitete.

Als Offertenanbieter traten als Verlage bezeichnete „Einzelunternehmen” auf, die vom Kläger gegründet wurden. Zwischen diesen Verlagen und der XYZ GmbH bestanden Treuhandverträge. Danach wurden die Verlage weisungsgebunden tätig (§ 2 des Treuhandvertrages). Sie erhielten für ihre Tätigkeit keine Vergütung (§ 4 des Treuhandvertrages). Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf das zu den Akten gereichte Exemplar des Vertrages vom 18.5.1993 verwiesen.

Im Anschluss an eine bei der XYZ GmbH durchgeführte Außenprüfung nahm der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Kläger nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 wegen unberechtigten Steuerausweises in Anspruch. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Kläger unter den Namen der jeweiligen Verlage nicht als Unternehmer tätig geworden sei, er die ausgewiesene Steuer aber gleichwohl nach § 14 Abs. 3 UStG 1980 schulde. Die hiergegen gerichtete Klage hat der erkennende Senat mit Urteil vom 22.2.2007 (Az. 5 K 130/01) abgewiesen. Der Senat hat darin den Kläger als Unternehmer angesehen, dem die in den Streitjahren 1992 bis 1996 von den Kunden vereinnahmten Entgelte zuzurechnen waren. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen

In seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2000 erklärte der Kläger Vorsteuerbeträge i.H.v. xxxx DM aus Rechnungen der XYZ GmbH, die mangels steuerpflichtiger Umsätze zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch führten. Die XYZ GmbH hatte in diesen Rechnungen die vom Kläger in den Vorjahren eingenommenen und an die XYZ GmbH abgeführten Beträge erfasst. Diese Beträge stellte sie dem Kläger nunmehr zzgl. ausgewiesener Umsatzsteuer in Rechnung.

Das FA lehnte die Erstattung der Vorsteuerbeträge unter Hinweis auf die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit seiner Klage. Er verweist darauf, dass nach neuerer Rechtsprechung des BFH auch ein Strohmann leistender Unternehmer sein könne. Für die Unternehmereigenschaft sei aber auch das Verhältnis der XYZ GmbH zu den Verlagen von Bedeutung. Die Verlage hätten das von den Kunden vereinnahmte Entgelt an die XYZ GmbH weitergeleitet. Auch darin liege eine Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG. Es liege eine Leistungskommission vor, die die Anwendung des § 3 Abs. 3 UStG und damit eine Doppelleistung rechtfertige. Im Streitfall handele es sich um eine Dienstleistung des Klägers im eigenen Namen für fremde Rechnung. Zivilrechtliche Grundlage dieser Leistungskommission sei ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen der XYZ GmbH und dem Kläger. Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag sei ungenau und unzutreffend von den Vertragsparteien als „Treuhandvertrag” bezeichnet worden. Im Rahmen einer Geschäftsbesorgung sei der Geschäftsbesorgende – hier also der Kläger – kraft Gesetzes immer den Weisungen des Geschäftsherrn unterworfen. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 665 BGB. Der zwischen der XYZ GmbH und dem Kläger geschlossene „Treuhandvertrag” bestimme nichts anderes. Er konkretisiere letztlich in § 2 Abs. 3 die gesetzliche Regelung des § 665 BGB. Daraus folge insgesamt, dass die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn der Unternehmereigenschaft nicht entgegen stehe. Die Geschäftsbesorgung sei außerdem auch entgeltlich erfolgt, denn der Kläger habe an den Geschäftsherrn –die XYZ GmbH – ein Entgelt in derselben Höhe gezahlt, wie er es seinen Kunden in Rechnung gestellt habe. Dass der Kläger nach § 4 des „Treuhandvertrages” keine Vergütung erhalten sollte und auch nicht erhalten habe, sei unerheblich; im Rahmen einer Leistungskette genüge es, dass zwei für sich gesehen entgeltliche Leistungen vorlägen. Unerheblich sei, ob der Geschäftsbesorgende – also der Kläger – durch die Weiterreichung der fremden Leistung selbst einen Gewinn erwirtschafte oder nicht.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 9.7.2001 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 25.3.2002 aufzuheben und den Beklagten...

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