rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Leitsatz (redaktionell)
- Die Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung gem. § 171 Abs. 4 AO tritt beim Stpfl. nicht hinsichtlich derjenigen Besteuerungsgrundlagen ein, die gesondert festgestellt werden.
- Das gilt nicht, wenn der beim Stpfl. zu ändernde Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn es um den Ansatz von Anteilen an nicht notierten Kapitalgesellschaften geht.
Normenkette
AO § 171 Abs. 4, 10
Streitjahr(e)
1987, 1988, 1989, 1990, 1991
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob der Eintritt der Feststellungsverjährung aufgrund einer Außenprüfung bei der Klägerin gehemmt wurde.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestand im wesentlichen in der Verpachtung einer Fabrikanlage an die E. GmbH (GmbH); außerdem hält sie die Beteiligung an der GmbH im Betriebsvermögen. Zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
Die Klägerin reichte Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 01.01.1987 und 01.01.1988 jeweils im Jahre 1988, auf den 01.01.1989 und 01.01.1990 jeweils 1990 und auf den 01.01.1991 im Jahre 1991 ein. Die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens ergingen zunächst jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auf der Ebene der GmbH wurden Erklärungen über die gesonderte Feststellung nicht notierter Anteile an der GmbH auf den 31.12.1986 – 31.12.1990 in den Jahren 1988 – 1991 vorgelegt.
Mit Bescheid vom 29. November 1991 ergingen Bescheide des Finanzamts für Gbp über die Anordnung einer Außenprüfung für die GmbH und die Klägerin; in der Zeit vom 10. August 1992 bis zum 23. Juni 1993 fand eine Außenprüfung statt. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass Prüfungshandlungen bei der GmbH stattgefunden haben. Im Anschluss an die Prüfung der GmbH erließ der Beklagte unter dem Datum des 19. Mai 1994 geänderte Bescheide über die Höhe des Anteilswerts an der GmbH auf den 31.12.1986 – 31.12.1990; dabei wurde der Anteilswert jeweils heraufgesetzt.
Für die Klägerin liegt eine eigene Betriebsprüfungsarbeitsakte vor. Darin ist der Beginn der Außenprüfung mit dem Datum des 10. August 1992 festgehalten. Unterbrechungen der Prüfung sind für den Zeitraum vom 13.August 1992 bis zum 14. September 1992 sowie vom 22. Dezember 1992 bis zum 4. Januar 1993 vermerkt. Am 6. November 1992 erfolgte eine Erweiterung der Prüfungsanordnung. In diesem Bescheid heißt es: „Die Außenprüfung hat bereits begonnen”. Zu Beginn der Akte sind unter der Überschrift „GbR Allg.” die geplanten Prüfungspunkte notiert. Weiterhin finden sich in der Akte u.a. Anfragen an Mitarbeiter der geprüften GmbH, in denen Belege betreffend die Lizenzgebühren, die von der GmbH an die Klägerin zu zahlen waren, angefordert wurden. Weiterhin werden die genannten Aufwendungen ebenso wie die an die Klägerin gezahlten Pachten zahlenmäßig festgehalten.
In dem Beschäftigungstagebuch des Prüfers ist für den Zeitraum vom 19. bis 22. und vom 25. bis 29. Januar 1993 als Name des geprüften Betriebes die Klägerin verzeichnet. Als Art der Tätigkeit sind die Prüfungsfelder Zusammenstellung Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung, Bankkonten, Investitionen und Pachtabrechnungen genannt.
Mit Bescheiden vom 30. Oktober 1996 (01.01.1987) und vom 25. September 1996 (01.01.1988 - 01.01.1991) änderte der Beklagte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin. Die Änderung betraf ausschließlich die Höhe des Anteilswerts der Anteile an der GmbH; insoweit wurden die Bescheide über die Höhe des Anteilswerts an der GmbH ausgewertet.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass die Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1988 – 01.01.1991 nicht mehr geändert werden könnten, da spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres 1995 für sämtliche Bescheide Verjährung eingetreten sei. Es sei im Streitfall keine Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) eingetreten. Zwar sei eine Prüfungsanordnung ergangen, diese bewirke für sich aber ebensowenig wie das bloße Erscheinen des Prüfers beim Steuerpflichtigen die Hemmung der Verjährung. Erforderlich sei vielmehr, dass der Betriebsprüfer Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalles ernsthaft aufnimmt. Das sei im Falle der Klägerin jedoch nicht erfolgt, es sei lediglich bei der GmbH geprüft worden. Die Klägerin verfüge selbst über ein umfangreiches Rechnungswesen. Auf dieses hätten sich keine Prüfungshandlungen des Prüfers bezogen; es fehlten jegliche Aufzeichnungen über bei der Klägerin durchgeführte Prüfungshandlungen. Es seien lediglich ...