Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustvorträge bei Tantiemeberechnung
Leitsatz (redaktionell)
Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei einer Tantiemeberechnung führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Regelung hinreichend klar und eindeutig vereinbart war und dem Fremdvergleich standhält. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten Gewinnverschiebungen vorgenommen werden und dadurch Gewinnabsaugungen tatsächlich nicht erwirtschafteter Gewinne entstehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Nichtberücksichtigung des Verlustvortrages bei der Berechnung der Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 30.12.1991 als GmbH mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand ist der Verkauf von und der Handel mit Elektrogeräten sowie die Ausführung aller Arten von Elektroarbeiten und –reparaturen. Gesellschafter waren seit Beginn der Elektromeister H. mit einer Stammeinlage von 35.000 DM und dessen Sohn, der Elektroinstallateur E. mit einer Stammeinlage von 15.000 DM.
Alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war zunächst nur H.. Der Geschäftsführervertrag vom 30. Dezember 1991, in dem H. ein monatliches Bruttogehalt von 6.000 DM zugesagt wurde, wurde durch eine Tantiemevereinbarung vom 30. Januar 1992 ergänzt. Danach erhielt H. 15 v.H. des Gewinns vor Berücksichtigung von Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sowie der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 1992 wurde die Tantiemevereinbarung dahingehend geändert, dass Bemessungsgrundlage für die 15 %ige Tantieme nunmehr das vorläufige Ergebnis vor Berücksichtigung von Körperschaft- und Gewerbesteuer sein sollte.
E. war zunächst als technischer Angestellter mit einem Monatsgehalt von 4.200 DM tätig. Das Festgehalt wurde in der Folgezeit schrittweise erhöht. Laut Eintragung im Handelsregister vom 20.02.1997 wurde dem E. Einzelprokura erteilt. Mit Wirkung vom 15.10.1998 wurde E. neben seinem Vater zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt.
Mit Gesellschafter-Beschluss vom 29. Dezember 1997 wurde dem E. eine Tantieme in Höhe von 10 v.H. des vorläufigen Ergebnisses vor Berücksichtigung von Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer, höchstens 25 % der jährlichen Bruttogesamtbezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis zugesagt. Die Tantieme sollte erstmals für das Kalenderjahr 1998 zu berücksichtigen sein. Gleichzeitig wurde die Tantiemevereinbarung mit H. so geändert, dass sie derjenigen des E. entsprach.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin sowie die Vergütungen der Gesellschafter entwickelten sich wie folgt (alle Angaben in DM):
Jahr |
Umsatzerlöse |
Gewinn/ Verlust |
Jahresgehalt H (lt. LSt-Karte) |
Jahresgehalt E. (lt. LSt-Karte) |
monatliches Festgehalt H. |
monatliches Festgehalt E. |
1992 |
2.873.539 |
4.045 |
74.100 |
50.976 |
ab 1.02. 6.000 ab 1.12. 6.500 |
ab 1.2. 4.200 |
1993 |
3.714.370 |
16.144 |
95.743 |
56.044 |
ab 1.01. 6.800 ab 1.10. 7.300 |
ab 1.9. 4.300 |
1994 |
4.181.390 |
28.925 |
113.566 |
57.860 |
ab 1.03. 7.650 ab 1.09. 8.100 |
ab 1.3. 4.400 |
1995 |
5.679.277 |
30.728 |
134.027 |
73.985 |
ab 1.01. 8.950 |
ab 1.1. 4.500 ab 1.3. 4.900 ab 1.6. 5.500 ab 1.9. 5.900 |
1996 |
3.747.260 |
- 283.294 |
144.565 |
79.475 |
|
ab 1.4. 6.500 ab 1.9. 7.100 |
1997 |
3.980.962 |
- 104.464 |
122.740 |
101.535 |
|
ab 1.6. 7.350 |
1998 |
3.620.054 |
157.253 |
112.891 |
103.623 |
ab 1.01. 8.200 ab 1.02. 6.200 ab 1.05. 7.650 |
ab 1.5. 7.650 |
In der Gewinnermittlung des Streitjahres 1998 bildete die Klägerin aufwandswirksam eine Rückstellung für die Tantiemen der Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von insgesamt 41.560 DM (jeweils 20.780 DM pro Geschäftsführer). Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) behandelte die Zuführung zur Rückstellung als vGA, weil bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage keine Verrechnung mit den Vorjahresverlusten vorgenommen wurde und somit die Absaugung nicht erwirtschafteter Gewinne drohe. Die Körperschaftsteuer wurde mit Bescheid vom 20.03.2000 zwar auf 0 DM festgesetzt, der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1998 wurde mit 153.404 DM aber entsprechend geringer festgestellt.
Gegen die Nichtanerkennung der Tantiemen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die Tantiemevereinbarungen mit beiden Geschäftsführern steuerlich anzuerkennen sei. Eine Gewinnabsaugung könne schon deswegen nicht eintreten, da die Tantiemen für beide Geschäftsführer insgesamt auf 20 % des Jahresüberschusses begrenzt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BFH führe die Nichteinbeziehung von Verlustvorträgen in die Berechnung der Tantieme nur dann zu einer vGA...