rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein zeitliches Wahlrecht des Unternehmers bei der Rechnungsberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ist für den Unternehmer zwingend. Dem Unternehmer steht insoweit kein zeitliches Wahlrecht in Bezug auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur zu.
Normenkette
UStG §§ 14, 14c, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen des Herrn A.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom … gegründet und am … in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb genau in Produktionsprozesse eingepasster spezieller Förder- und Sortierelemente im Bereich Anlagen- und Fördertechnik.
In den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2009 machte die Klägerin Vorsteuer aus Eingangsrechnungen eines Unternehmens A. geltend. Die Rechnungen wurden etwa monatlich gestellt und behandelten verschiedene Tätigkeiten wie Ingenieur- oder Planungsleistungen. In den Jahren 2009 bis 2011 führte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 durch. Ergebnis dieser Prüfung war, dass aus Sicht des FA ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Unternehmens A. nicht in Betracht komme. Das FA ging dabei davon aus, dass es sich bei den betreffenden Rechnungen um bloße Scheinrechnungen gehandelt habe und die betreffenden Leistungen nicht erbracht worden seien und berücksichtigte die Vorsteuer aus den betreffenden Rechnungen nicht in den Umsatzsteuerbescheiden der genannten Jahre.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom … erklärte die Klägerin zunächst Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von … € Mit Antrag vom … beantragte die Klägerin sodann unter Vorlage korrigierter Rechnungen die Berücksichtigung weiterer Vorsteuer in Höhe von … €. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom … unter Hinweis auf die nicht ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibungen in den jeweiligen Rechnungen ab.
Gemäß Prüfungsanordnung vom … führte das FA bei der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016 eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 durch. Im Zuge der Betriebsprüfung beantragte die Klägerin am … Vorsteuer aus erneut berichtigten Eingangsrechnungen des Herrn A. in Höhe von … € zuzulassen. Das FA kam nach Abschluss der Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Abzug nicht möglich sei, sofern keine reinen Montagearbeiten vorliegen würden. Es handele sich um Scheinrechnungen, denen keine nachgewiesene tatsächliche Leistung des Subunternehmers A. zugrunde liege. Das FA erließ daraufhin einen Umsatzsteuerbescheid vom …, in dem die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen A. nicht berücksichtigt wurde.
Hiergegen legte die Klägerin am … Einspruch ein. Diesen begründete Sie unter anderem damit, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht möglich sei und die betreffenden Rechnungen erst im Jahr 2011 die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt hätten. Hinsichtlich des Korrekturbetrages sei richtigerweise nur ein Betrag von … € zu berücksichtigen, da nur dieser Betrag auf die Klägerin entfalle. Bei den streitigen Rechnungen handele es sich um die im finanzgerichtlichen Verfahren 16 V 165/11 vorgelegten korrigierten Rechnungen. Die Rechnungsberichtigung sei durch Herrn A. durchgeführt und der Klägerin per E-Mail übermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei die Vorlage von Rechnungen nicht zwingend erforderlich. Aus den korrigierten Rechnungen würden sich alle notwendigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ergeben.
Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies es darauf, dass eine Rechnungsberichtigung nach der Rechtsprechung des BFH auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurückwirke und der EuGH ausdrücklich klargestellt habe, dass der Vorsteuerabzug für den Zeitraum gewährt werde, in dem die materiellen Anforderungen erfüllt seien. Ein Abzug im Streitjahr komme daher nicht in Betracht. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache ”Vadan“ sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am … Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Versagung des Vorsteuerabzuges auf die Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen zurückzuführen sei. Diese Ermittlungen seien aber einseitig und zum Nachteil der Klägerin geführt worden. Insbesondere sei bei der Durchsuchung nicht ihr ”Dokumentations-Raum“ berücksichtigt worden. Es seien auch nur kaufmännische Ordner sichergestellt worden, nicht aber die so genannten Projektordner der Klägerin. Dementsprechend hätten sich in den sichergestellten Unterlagen auch keine Dokumentationsleistungen der Firma A. gefunden. Auch der Umstand, dass der Einzelunternehmer He...