vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG – Handwerkerleistungen für Pastorendienstwohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Im Rahmen der Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG kommen nur die tatsächlich vom Stpfl. gezahlten Aufwendungen in Betracht. Soweit Rechnungen von Dritten gezahlt werden, scheidet eine Steuerermäßigung aus.
- Pastoren können eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen an ihrer Dienstwohnung geltend machen, soweit von ihrem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist. In Anbetracht des Förderzwecks des § 35a EStG ist eine derartige wirtschaftliche Betrachtung angemessen. Ggf. ist eine Aufteilung der Pauschale in Materialaufwand und begünstigten Personalaufwand vorzunehmen.
Normenkette
EStG § 35a
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt werden kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Ehemann ist Pastor. Die Kläger wohnen zusammen in einer Pastorendienstwohnung in R. Das Kreiskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover zieht vom Gehalt des Klägers neben einer Dienstwohnungsvergütung monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 77,96 € ab.
Im Jahre 2007 wurden an der Wohnung der Kläger verschiedene Renovierungsarbeiten ausgeführt. Darüber liegen zwei Rechnungen vor, und zwar einmal des Malermeisters Thomas R. vom 6. März 2007 über einen Betrag von insgesamt netto 5.869,89 € für diverse Malerarbeiten. Vermerkt wird auf der Rechnung, dass in dem Rechnungsbetrag ein Stundenlohn in Höhe von 4.914,- € enthalten sei. Eine weitere Rechnung über einen Rechnungsbetrag von netto 744,10 € stammt von der Bau- und Möbeltischlerei Ralf G. und datiert auf den 20. März 2007. Gegenstand ist der Austausch von Fenstern. In dieser Rechnung wird der Arbeitslohn mit einem Betrag von 189,50 € gesondert ausgewiesen. Die beiden Rechnungen sind an das „Pfarramt R.” bzw. die „Kirchengemeinde R.” adressiert und sind mit einem Eingangsstempel des Landeskirchlichen Amts für Bau- und Kunstpflege bzw. des Pfarrkreisamts U. versehen. Bezahlt wurden die Rechnungen durch Überweisung an die Handwerker aus einem für Schönheits- und Renovierungskosten eingerichteten Fonds der Landeskirche.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 machten die Kläger neben einer vom Beklagten berücksichtigten und deshalb nicht streitigen haushaltsnahen Dienstleistung in Höhe von 241,- € die Rechnungen R. und G. mit Beträgen von 4.914,- € bzw. 221,- € als haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend, wobei nicht ersichtlich ist, wie der Betrag von 221,- € – statt 189,50 € – zustande kommt.
Der Beklagte wich im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Dezember 2008 von der Erklärung insoweit ab, als er nur eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 49,-€ berücksichtigte.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Die Kläger begehren die Berücksichtigung der Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG. Sie fühlen sich gegenüber Eigentümergemeinschaften benachteiligt, bei denen die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung anerkenne. Sie würden für die Schönheitsreparaturen bezahlen und hätten einen Anspruch auf die Renovierung aus den abgeführten Beträgen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 4. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 3. November 2009 abzuändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer weiteren Steuerermäßigung nach § 35 a EStG von 551,- € niedriger festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Zwar könnten Mieter die Steuervergünstigung des § 35a EStG dann in Anspruch nehmen, wenn sie selbst oder der Vermieter der Auftraggeber der Handwerkerleistung seien und die Kosten auf sie umgelegt würden. Diese Voraussetzungen würden hier bei der vom Landeskirchenamt erhobenen Schönheitsreparaturenpauschale nicht vorliegen. Zwar sei das Landeskirchenamt als Vermieter Auftraggeber der Leistungen, die Pfarrer würden jedoch nicht mit den auf ihre Wohnung konkret entfallenden Aufwendungen belastet. Vielmehr würden sie jedes Jahr über die Pauschale einen Teil der Aufwendungen für die Gemeinschaft aller Dienstwohnungsnutzer tragen. Die Höhe der Pauschale würde sich nicht nach den für die einzelne Wohnung konkret anfallenden Kosten richten. Anders sei die Situation bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Hier blieben die in eine Instandhaltungsrücklage eingezahlten Beträge bis zum Abfluss Eigentum des Wohnungseigentümers, so dass er wirtschaftlich seine eigenen Aufwendungen trage.
Die 2007 tatsächlich angefallenen Aufwendungen könnten die Kläger nicht abziehen, weil diese nicht von ihnen getragen worden seien.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätze...