Leitsatz
Für die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 EStG kommen nur die tatsächlich gezahlten Aufwendungen in Betracht. Soweit Rechnungen von Dritten gezahlt werden, scheidet eine Steuerermäßigung aus. Pastoren können eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für Handwerkerleistungen an ihrer Dienstwohnung geltend machen, soweit von ihrem Gehalt eine Pauschale für Schönheitsreparaturen abgezogen worden ist.
Sachverhalt
Die Eheleute werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt und wohnen zusammen in einer Pastorendienstwohnung. Das Kreiskirchenamt zieht vom Gehalt des Pastors monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen in Höhe von 77,96 EUR ab. Im Jahr 2007 sind in der Wohnung Renovierungsarbeiten vorgenommen worden, welche von der Landeskirche bezahlt wurden. In der Steuererklärung 2007 machten die Eheleute die Lohnkosten dieser Arbeiten als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerermäßigung ab, da die Eheleute nicht mit den auf ihre Wohnung konkret entfallenden Aufwendungen belastet würden. Die Eheleute begehren die Berücksichtigung der Lohnkosten gemäß § 35a Abs. 2 EStG. Sie fühlen sich gegenüber Eigentümergemeinschaften benachteiligt, bei denen solche Aufwendungen anerkannt würden.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG wurden im Haushalt der Eheleute im Streitjahr 2007 unstreitig begünstigte Maßnahmen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG ausgeführt. Wie sich aus dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 EStG eindeutig ergibt, können nur die "Aufwendungen des Steuerpflichtigen" berücksichtigt werden. Die Eheleute haben jedoch die Handwerkerleistungen zumindest nicht in voller Höhe bezahlt. Denn die einzigen Zahlungen, die sie für Renovierungsarbeiten geleistet haben, sind die vom Gehalt abgezogenen Pauschalen in Höhe von monatlich 77,96 EUR, d.h. im Jahr 935,52 EUR. In dieser Höhe ist nach Auffassung des FG eine Berücksichtigung nach § 35a Abs. 2 EStG möglich, wobei jedoch noch eine Aufteilung in Personal- und Materialkosten in dem Verhältnis vorgenommen werden muss, wie es sich aus den Rechnungen der Handwerker ergibt.
Hinweis
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassene Revision wurde von der Verwaltung eingelegt und wird bei dem BFH unter dem Az. VI R 18/10 geführt. In diesem Verfahren muss der BFH entscheiden, ob die von den Klägern gezahlte Pauschale nach § 35a EStG zumindest teilweise begünstigt ist. Nach Auffassung des Verfassers ist die Entscheidung des BFH für alle Nutzer von Dienstwohnungen von Interesse, welche daher ihre Steuerbescheide durch Einsprüche offen halten sollten.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.02.2010, 16 K 422/09