vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten für den Verlust einer an den Arbeitgeber geleisteten stillen Einlage
Leitsatz (redaktionell)
- Der Verlust der im Rahmen einer stillen Beteiligung an den ArbG geleisteten Einlage kann zum WK-Abzug bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen.
- Das setzt voraus, dass besondere Umstände gegeben sind, die den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen Verlust in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen.
- Der Verlust einer stillen Einlage unterliegt jedenfalls dann dem WK-Abzug, wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis bestand und es dem Stpfl. nicht auf die Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle ankam.
Normenkette
EStG § 9
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Behandlung des Verlustes einer an den Arbeitgeber geleisteten Zahlung von 15.000 € nach dessen Insolvenz.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war im Streitjahr angestellter Geschäftsführer der Firma G. GmbH, S.. Die GmbH betrieb ein Handelsgewerbe. Gegenstand des Unternehmens war die Herstellung und der Vertrieb von Büromöbeln.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2003 wurde der Kläger durch Beschluss der Aufsichtsratsversammlung als Vorsitzender der Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Seit dem 1. Januar 2004 betrug sein Brutto-Jahresgehalt 133.000 €. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 25./27. November 2002 Bezug genommen. Nach Angaben des Klägers befand sich sein Arbeitgeber bereits bei Einstellung und insbesondere im Jahre 2004 in einer ernsthaften wirtschaftlichen Krise. Ausweislich des vorliegenden Protokolls des Aufsichtsrats vom 7. Juli 2004 – an der Sitzung nahm der Kläger als Gast teil – lag der Auftragseingang Mitte 2004 um 1,4 Mio € und damit 14% hinter der Planvorgabe. Es drohte zu diesem Zeitpunkt ein Jahresverlust von 1,1 Mio €. Unter Ziff. 2.3 des Protokolls wird darauf hingewiesen, dass während der kommenden umsatzschwachen Sommermonaten Liquiditätsengpässe erwartet werden und „Voraussetzung für ein Funktionieren die Umsetzungen der eingeplanten Kredite sind”.
Für die G. GmbH bemühte sich in diesem Zusammenhang die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PWC Deutsche Revision (im Folgenden: PWC), H., um einen Kredit i.H.v. 600.000 €, der u. a. durch eine Landesbürgschaft abgesichert werden sollte. Es handelte sich um einen Investitionskredit für eine neue Stuhlreihe. Diese Investition in eine neue Produktlinie war Teil des vom Kläger ausgearbeiteten Sanierungskonzeptes. Zu den Bedingungen, die das Land Niedersachsen als Voraussetzung für eine Bürgschaft zur Absicherung des Kredits forderte, gehörte neben Darlehen der Inhaberfamilie und des Managements u. a. eine stille Beteiligung des Klägers von 15.000 € und eine Reduzierung seiner Geschäftsführervergütung auf 118.000 € p.a. während der Laufzeit des verbürgenden Kredits. Die Art der Beteiligung – Darlehen oder stille Beteiligung – wurde von PWC vorgegeben. Der Kläger ging nach eigenen Angaben davon aus, dass das Unternehmen kaum würde weiterbestehen können, wenn die durch die Landesbürgschaft unterstützte finanzielle Stärkung nicht gelingen würde.
Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages über seine typisch stille Beteiligung schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber am 13. Mai 2004 einen Darlehensvertrag über 5.000 €. Der Betrag sollte nach dem Inhalt des Vertrages am 16. Juni 2004 zurückgezahlt und bis dorthin mit 4 % p.a. verzinst werden. Ausweislich eines vorgelegten Kontoauszuges vom 21. Mai 2005 leistete der Kläger am 16. Mai 2004 einen Betrag von 5.000 € an die G. GmbH. Der Kontoauszug enthält den aufgedruckten Hinweis: „Darlehensgewährung Beteiligung X.”. Handschriftlich ergänzt wurde der Hinweis: „1. Rate stille Beteiligung”.
Am 13. Juli 2004 schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag über die Errichtung einer typischen stillen Gesellschaft.
In den Vorbemerkungen heißt es:
„Herr X ist Geschäftsführer der Inhaberin. Herr X beabsichtigt, sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als stiller Gesellschafter i.S.d. §§ 233 ff. HGB am Handelsgewerbe der Inhaberin zu beteiligen. Sobald die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem früheren Minderheitsgesellschafter der Inhaberin geklärt sind, soll die stille Beteiligung umgewandelt werden in eine Beteiligung am Stammkapital der Inhaberin in Höhe von 15%. Voraussetzung für die stille Beteiligung ist die Sicherstellung des Investitionskredits für die neue Stuhlreihe B. durch die Hausbanken im Zusammenwirken mit dem Land Niedersachsen (Landesbürgschaft).”
Nach § 1 des Vertrages war vom Kläger eine Bareinlage i.H.v. 15.000 € zu erbringen.
Am Schluss des Vertrages (vor Unterschriftsleistung) enthält der Vertrag folgenden Vorbehalt:
„Der Vertrag zu meiner geplanten stillen Beteiligung an der G. GmbH bzw. die Darlehensverträge werden von m...