Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerberichtigung nach Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Konkursverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung eines Kaufvertrages gem. § 17 KO ab, kommt der Vertrag nicht zum Erlöschen, sondern bleibt bestehen mit der Folge, dass keiner der Vertragspartner Erfüllung beanspruchen kann.

2. An die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Konkursforderung des Vertragspartners auf Schadensersatz.

3. Durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages entsteht ein Abwicklungsverhältnis als Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses mit der Folge, dass der bisher gezahlte Kaufpreis (für eine Hotelanlage) als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung anzusehen ist, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt hat.

4. Hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur bedeutet das, dass als negativer Umsatz lediglich der Differenzbetrag zwischen dem bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt zu erfassen ist.

5. Ist keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden und sind die Besteuerungsgrundlagen daher geschätzt worden, kommt eine Korrektur nicht in Betracht, da in einem Schätzungsbescheid Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angegriffen werden können.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 1-2; KO § 17

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.05.2003; Aktenzeichen V R 20/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb seit 1982 eine Hotelanlage. Mit Vertrag vom 03.12.1987 verkaufte sie mit Wirkung ab 01.08.1988 die Hotelanlage an die C-Hotel Wolfshagen Betriebsgesellschaft in H GmbH & Co. KG (C-Hotel) zum Preis von 6.400.000 DM zuzüglich 896.000 DM Umsatzsteuer = 7.296.000 DM. Mit Vertrag vom 14.04.1988 verpachtete die C-Hotel die Hotelanlage an die Klägerin ab 01.08.1988 zum monatlichen Mietzins in Höhe von 39.842 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Kauf- und den Pachtvertrag Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.05.1994 des Amtsgerichts I wurde über das Vermögen der C-Hotel das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 20.06.1994 lehnte der Konkursverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages vom 03.12.1987 über die Hotelanlage ab. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens hatte die C-Hotel insgesamt 4.839.873,29 DM auf den Kaufpreis für die Hotelanlage gezahlt. Von der Klägerin waren bis zu diesem Zeitpunkt die monatlichen Pachtzahlungen an die C-Hotel geleistet worden. Nach Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages machte die Klägerin gegenüber der C-Hotel Schadenersatzansprüche geltend, die sie mit dem von der C-Hotel bisher geleisteten Kaufpreiszahlungen verrechnete. Den Differenzbetrag in Höhe von 2.394.097,20 DM meldete sie zur Konkurstabelle an. Dieser Betrag wurde am 27.03.1995 von dem Konkursverwalter anerkannt.

Anlässlich der Veräußerung der Hotelanlage an die C-Hotel hatte die Klägerin den Umsatz aus dem Verkauf in ihrer Umsatzsteuererklärung erklärt. Ferner hatte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen die auf die Pacht gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Mit einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 1994 vom 17.11.1994 nahm die Klägerin eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, in dem sie die auf den Kaufpreis gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 880,956,16 DM als negative Umsatzsteuer erklärte. Gleichzeitig berichtigte sie die bisher aufgrund der Pachtzahlungen in Anspruch genommene Vorsteuer und erklärte sie als negative Vorsteuer in Höhe von 388.977,22 DM. Der Beklagte erkannte die Umsatzsteuerberichtigungen nicht an und setzte die Umsatzsteuer anderweitig fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsbescheid erkannte der Beklagte nur eine Berichtigung der Umsätze in Höhe von 2.154.497 DM netto und eine darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 301.629,58 DM an. Eine Berichtigung der Vorsteuern nahm der Beklagte nicht vor. Die Umsatzsteuer setzte er auf minus 285.757 DM fest. Hiergegen richtet sich die Klage.

Im Klageverfahren erließ der Beklagte am 15.01.2001 einen Umsatzsteuerjahresbescheid im Schätzungswege. Bei den Besteuerungsgrundlagen orientierte er sich an den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Die streitige Umsatzsteuerberichtigung berücksichtigte er auf einen Nettoumsatz in Höhe von 2.100.000 DM mit einer Umsatzsteuer von minus 294.000 DM. Eine Vorsteuerberichtigung wegen der Vorsteuern aus den Pachtzahlungen nahm er wie bereits im Einspruchsbescheid nicht vor. Im Laufe des Klageverfahrens erzielten die Beteiligten Einigkeit darüber, dass eine Vorsteuerberichtigung wegen der Pachtzahlungen nicht vorzunehmen sei.

Die Klägerin meint, es sei eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG in Höhe von insgesamt 896.000 DM zu berücksichtigen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages der Konkursverwalter einen Anspruch auf vollständige Rückforderung der Anzahlung und die Klägerin ...

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