vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [IX R 33/14]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesonderte und einheitliche Feststellung – Keine AfaA für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die AfaA des § 7 Abs. 1 S. 7 EStG gilt nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter, nicht dagegen für nicht abnutzbare WG wie Grund und Boden.
  2. Beschädigung bzw. Zerstörung nicht abnutzbarer WG können zwar im Einzelfall einkünfteerheblich sein, sind aber nicht dem Anwendungsbereich von § 7 EStG zuzurechnen.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 7, § 9 EStG, § 21

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2016; Aktenzeichen IX R 33/14)

BFH (Urteil vom 10.05.2016; Aktenzeichen IX R 33/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Absetzungen für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzungen für den Grund und Boden zulässig sind und ob Mietvorauszahlungen, die an eine Bank abgetreten waren, als Sonderwerbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger war zu 1/3, eine GmbH (im Folgenden: GmbH) zu 2/3 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) beteiligt. Die GbR hatte im Jahr 1994 ein 3.836 qm großes Grundstück in L erworben, auf dem die Verkäuferin ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet hatte. Das Gebäude besteht aus einem dreigeschossigem Haupthaus und einer eingeschossigen Halle, in der sich ein Supermarkt befand. Im Erdgeschoss des Haupthauses einschließlich seitlichem Anbau befinden sich zwei Läden, dass Treppenhaus und ein Technikraum. Die Wohnungen befinden sich im 1. und 2. Obergeschoss des Haupthauses. Die GbR erwarb das Objekt in einem komplett vermieteten Zustand für einen Gesamtkaufpreis von 4.393.584 DM, der sich wie folgt zusammensetzte:

6 Wohnungen: 395 qm x 3.120 DM/qm 1.232.400 DM

gewerblicher Teil (ca. 1.044 qm):

13-fache Jahresmiete 3.161.184 DM

Summe: 4.393.584 DM

Die GbR ermittelte den Wert des Grund und Bodens anhand eines Quadratmeterpreises von 126 DM und kam zu einem Gesamtkaufpreis von 11 % für den Grund und Boden. Die GbR teilte letztlich die Anschaffungskosten wie folgt auf:

Grund und Boden (11 %)

 Gebäude (89 %)

Kaufpreis Wohnungen

1.232.400,00

Kaufpreis Gewerbe

3.161.185,00

Gesamtkaufpreis netto

4.393.584,00

3.836 qm x 126 DM

483.336,00

./. 483.336,00

Anschaffungsnebenkosten

21.083,59

170.585,38

Anschaffungskosten insgesamt

504.419,59

4.080.833,38

Umrechnung in €

257.905,64

2.086.496,98

Das Objekt wurde im Jahr 1995 fertiggestellt. Seitdem erzielte die GbR hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Miete für die Wohnungen betrug jährlich zwischen (ca.) 36.000 € und (ca.) 28.000 €. Hinsichtlich des Supermarktes war ein Mietvertrag über 15 Jahre abgeschlossen worden. Die Mieterin betrieb den Supermarkt lediglich 5 Jahre. Anschließend vermietete die Mieterin die Halle als Lagerraum unter und kündigte den Mietvertrag durch Schreiben vom 11.02.2009 zum 05.07.2010. Die Miete wurde bis zum Auslaufen des Mietvertrages vereinbarungsgemäß bezahlt und betrug für die gewerblich genutzten Räume zwischen 1996 und 2009 zwischen ca. 118.000 € und (rd.) 132.000 €. Ab dem 05.07.2010 vermiete die GbR die Halle als Lagerraum für 800 € monatlich. Der Umstand, dass die Halle ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch für einen erheblich verringerten Mietzins überlassen werden konnte, zeichnete sich - unstreitig - bereits im Veranlagungszeitraum 2009 deutlich ab (…).

Der Kläger erwarb durch notariellen Vertrag vom 16.10.2009 von der GmbH deren Anteil am Grundbesitz. Der Kaufpreis betrug nach § 2 des Vertrages 200.000 €. Die Übergabe sowie der Übergang von Nutzungen und Lasten erfolgten zum 01.12.2009. Die Übertragung sollte lastenfrei erfolgen. Der Kaufpreis war direkt an die H-Bank auf das dortige Konto der GmbH zu zahlen. Bei der H-Bank hatten die Gesellschafter ihre Beteiligungen durch Darlehen finanziert; die Bank hatte ihre Forderungen durch eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 3.600.000 DM abgesichert. Darüber hinaus hatte die GmbH Mietzahlungen für den Supermarkt, die bis zum 30.06.2010 zu leisten waren, bis zu einer Höhe von 6.000 € monatlich an die Bank abgetreten. Dem Kläger standen lt. dem notariellen Vertrag vom 16.10.2009 die Mieten ab dem Übergabezeitpunkt zu. Die an die Bank abgetretenen Mietzahlungen, die vom Übergabezeitpunkt bis zum 30.06.2010 anfielen (7 X 6.000 €), finanzierte der Kläger durch eine weitere Zahlung an die Bank.

§ 4 des notariellen Vertrages vom 16.10.2009 lautet:

„Die Miete steht dem Erwerber ab Übergabe zu. Alle Ansprüche aus Mietverhältnissen, insbesondere der auf den Mietzins, werden hiermit anteilig an den Erwerber abgetreten, und zwar mit Wirkung wie vorgenannt. Evtl. Mietkautionen werden sofort auf den Erwerber übertragen. Allerdings stehen der Gläubigerin der Grundschuld III/1 von den Mietzahlungen der Firma M noch diejenigen bis zu einer Höhe von 6.000 € je Monat ab der Übergabe zu, die bis zum 30.06.2010 anfallen und geleistet werden. Diese Mietzahlungen finanziert der Erwerber durch weitere Zahl...

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