vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 22/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umsätze aus dem Verkauf von Omega3-Lachsöl-Kapseln unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
  2. Bei Omega3-Lachsöl-Kapseln handelt es sich um genießbares tierisches Öl der Pos. 1517 des Zolltarifs.
 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; Zoll Tarif Pos. 1517

 

Streitjahr(e)

1995, 1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen VII R 22/08)

BFH (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen VII R 22/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem ermäßigten Steuersatz unterfällt.

Der Kläger ist als beratender Apotheker unternehmerisch tätig. Ferner betreibt er u.a. den „Naturheilmittel-Vertrieb Apotheker Dr. W”. Die Lieferungen der im Rahmen dieses Unternehmens vertriebenen Omega 3-Lachöl-Kapseln unterwarf der Kläger dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, da es sich hierbei seiner Auffassung nach um Ergänzungslebensmittel handele. Im Rahmen einer für die Jahre 1996 bis 1998 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Betriebsprüfer des Beklagten u.a. die Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus dem Vertrieb der Omega 3-Lachsöl-Kapseln dem Regelsteuersatz unterlägen, da es sich hierbei um zolltarifliche Arzneiware und nicht um Ergänzungslebensmittel handele.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ am 26. März 2001 bzw. 25. April 2001 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1995 bis 1999, wobei die Veranlagungen für die Jahre 1995 und 1999 nicht von der Betriebsprüfung erfasst waren, jedoch ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen. Die Festsetzungen der Jahre 2000 und 2001 erfolgten nach Eingang der entsprechenden Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Erkenntnis der Betriebsprüfung.

Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg vom 2. April 2001 vor. In dieser teilte die angerufene Zollbehörde gegenüber der Firma unverbindlich mit, dass es sich bei „Omega-3 Lachsöl-Kapseln” mit einer Zusammensetzung von 300 mg langkettigen Omega-3- Fettsäuren, 20 mg Olivenöl und 7,2 mg Vitamin E auf 1000 mg Lachsöl in einer Weichgelatinekapsel um ein Produkt der Codenummer 1517 9099 00 1 bei einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % handele. Die daraufhin von dem Beklagten an die Prüfungs- und Lehranstalt der Oberfinanzdirektion Hamburg gerichtete Anfrage beschied diese am 13. November 2002 mit der unverbindlichen Auskunft, dass die Omega 3-Lachöl-Kapseln der Zollnomenklatur 1504 2090 00 0 zum Regelsteuersatz von 16 % unterfielen. Als Erläuterung wies die Zollbehörde daraufhin, dass Lachsöl (Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen) der Pos. 1504 (HS) zuzuordnen seien. Eine Verkapselung sei dabei nicht einreihungsschädlich. Der Zusatz von natürlich vorkommenden Tocopherol (Vitamin E) im Konzentrationsbereich von Antioxidationsmitteln ändere die Einreihung (ebenfalls) nicht. In einem an die Oberfinanzdirektion Hamburg gerichteten Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass die Lachsölpräparate zum ermäßigten Steuersatz vom Lieferanten erworben worden seien, bei denen Umsatzsteuerprüfungen durch die Finanzbehörde diesbezüglich zu keinen Beanstandungen geführt hätten. Mit Schriftsatz vom 11. März 2003 erläuterte die Zollbehörde der Oberfinanzdirektion Hamburg ihre inzwischen durch Begutachtung einer vorgelegten Warenprobe getroffene Feststellung dahin, dass nach den vorgelegten Unterlagen der Zusatz von Tocopherol lediglich als Antioxidationsmittel diene und nicht zur zusätzlichen Vitaminisierung zugefügt werde. Zur Behebung von Mangelerscheinungen hätte Tocopherol in höherer Dosierung zugesetzt werden müssen. Fette und Öle mit Vitaminzusatz seien in die Pos. 1517 einzureihen. Vorliegend diene aber lediglich das Lachsöl der Nahrungsergänzung. Die Ware sei daher als Fischöl unter die Pos. 1504 einzuordnen.

Nach einer teilweisen Stattgabe der Einsprüche des Klägers in Bezug auf die umsatzsteuerliche Einordnung anderer Vitaminpräparate unterwarf der Beklagte 20 % der Umsätze aus den Nahrungsergänzungsmitteln der Streitjahre dem Regelsteuersatz. Dieses entspreche gemäß einer Aufstellung des Klägers dem jährlichen Durchschnittsumsatz des Produktes Omega 3-Lachsöl am Jahresdurchschnitt der Jahre 1996 bis 1998. Hieraus ergab sich eine Erhöhung der (Netto-) Umsätze zum Regelsteuersatz gegenüber den erklärten Umsätzen von

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

(15 %)

(15 %)

(15 %)

(15% / 16%)

(16 %)

(16 %)

(16 %)

13.067

10.978

9.126

2.548 / 7.646

14.457

18.570

25.825

Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Einspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 verwi...

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