Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 (EigZulG)
Leitsatz (redaktionell)
Die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG ist auch dann zu gewähren, wenn das Kind in dem Förderobjekt einen eigenen Hausstand begründet. Voraussetzung ist nur, dass das Kind im Förderzeitraum zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört hat (sog. materielles Jahresprinzip).
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 1998 und Änderung des Bescheides für die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997 vom 05.01.1998 wird die Kinderzulage von 1.500,00 DM pro Jahr auch für den Sohn gewährt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlass gegen Sicherheitsleistung gewährt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) für ein auswärtig studierendes Kind der Kläger streitig. Die Kläger wohnen in. Sie erwarben mit notariellem Vertrag vom 31.07.1997 eine Neubau-Eigentumswohnung in, zum Kaufpreis von 153.000 DM (125.490,60 DM für die Wohnung und 27.509,40 DM für Grund und Boden). Diese Wohnung wird seit dem 01.10.1997 durch den in studierenden Sohn (geb. am 21.01.1977) genutzt.Er ist hier mit Nebenwohnung gemeldet. Weitere Personen nutzen die Wohnung nicht. Die Kläger beantragten für diese Eigentumswohnung in Eigenheimzulage ab 1997 und Kinderzulage für ihren Sohn und eine weitere Tochter (geb. am 16.01.1979).
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) gewährte im Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1997 vom 05.01.1998 neben der Grundförderung nur die Kinderzulage in Höhe von 1.500,00 DM für die Tochter der Kläger. Die Kinderzulage für den in studierenden und in der Wohnung wohnenden Sohn gewährte das FA nicht, weil es die Auffassung vertrat, diese Wohnung sei dem Sohn zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren haben die Kläger gegen diese Entscheidung Klage erhoben. Sie sind weiterhin – wie schon im Verwaltungsverfahren – der Auffassung, dass die Kinderzulage nicht nur für ihre Tochter, sondern darüber hinaus auch für den in studierenden Sohn zu gewähren sei. Nach der Neuregelung des Rechtes über die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums bestehe sowohl ein Anspruch auf den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 EigZulG als auch auf die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG, und zwar im Streitfall für beide Kinder. Soweit das FA hinsichtlich des Sohnes darauf verweise, dass eine Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben sei, sei diesem Vorbringen nicht zu folgen. Zum einen ergebe sich die Gewährung der Kinderzulage schon aus den Erläuterungen, die die Finanzverwaltung zur Eigenheimzulage verteile. Außerdem sei eine Haushaltszugehörigkeit auch deshalb anzunehmen, weil der Sohn von den Klägern finanziell abhängig sei, d. h. es bestehe im Streitfall vollständige Unterhaltspflicht einschließlich der Wohnung des unterhaltsberechtigten Sohnes durch die Eltern bis zum Ende der Ausbildung. Soweit das FA darauf verweise, dass eine Kinderzulage schon wegen Gewährung des Ausbildungsfreibetrages nach § 33 a EStG nicht gewährt werden könne, sei demebenfalls nicht zu folgen, denn der Ausbildungsfreibetrag dieneanders als die Kinderzulage – dem Ausgleich der bei den Eltern zusätzlich entstehenden Kosten für die Ausbildung des Kindes.
Die neu geregelte steuerrechtliche Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums habe durch eine familiengerichtete Gestaltung zum Ziel, dass vor allem Familien mit Kindern Wohnungseigentum erwerben sollten. Die Vermögensbildung durch Wohneigentum solle u. a. zum Zwecke der Altersvorsorge gefördert werden. Aus diesem Zweck ergebe sich eine weite Auslegung des Begriffes „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken”. Demgemäß werde grundsätzlich auch für eine Zweitwohnung – soweit sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde – die Eigenheimzulage gewährt. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass auch die Kinderzulage zu gewähren sei, und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Kind diese Wohnung mit einem eigenen Haushalt bewohne oder aber – wie im Streitfall die Tochter der Kläger – dem Hauptwohnsitz der Eltern angehöre.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.06.1998 und Änderung des Bescheides über die Gewährung der Eigenheimzulage ab 1997 vom 05.01.1998 die Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulagen von 6.500,00 DM auf 8.000,00 DM pro Jahr ab 1997 zu erhöhen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 25.01.1995 (BStBl II 1995, 378), das zwar zu §§ 10 e und 34 f EStG ergangen sei, jedoch auf das Eigenheimzulagengesetz anwendbar sei. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass Baukindergeld (§ 34 f EStG) dann nicht gewährt werde könne, wenn das Kind einen eigenen selbständigen Haushalt führe. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, denn der Sohn d...