rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag aufgrund der von ihm selbst gezahlte Versicherungsprämien gegenüber dem Versicherungsempfänger einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt der Erwerb des Bezugsberechtigten nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftssteuer. Der Bezugsberechtigte trägt die Feststellungslast dafür, daß er selbst die Versicherungsprämien gezahlt hat.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Erwerb des Kl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt.
Die am 18. August 1991 verstorbene … – im folgenden: Erblasserin – hatte 1987 mit der A.-Versicherung einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 100.000 DM mit Unfall-Zusatz Versicherung abgeschlossen. Bezugsberechtigt aus diesem Vertrag war im Erlebensfall die Erblasserin und für den Fall ihres Ablebens der Kl. Die Erblasserin hatte mit der A. ferner einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, aus dem ebenfalls der Kl bezugsberechtigt war. Nach einem tödlichen Unfall der Erblasserin am 18. August 1991 zahlte die A.-Versicherung an den Kl. aus dem geschlossenen Lebensversicherungsvertrag insgesamt … DM und ferner aus dem Unfallversicherungsvertrag … DM, insgesamt … DM. Nach Mitteilung der A.-Versicherung an das beklagte Finanzamt – FA – wurde der Einlösungsbetrag aus dem Lebensversicherungsvertrag an sie am 17. Februar 1988 von der Erblasserin überwiesen. Die Jahresprämien von 1988, 1989 und 1991 wurden bei einem Kreditinstitut in bar eingezahlt und an die A. weitergeleitet. Für den Jahresbeitrag 1990 ist nach Mitteilung der A.-Versicherung eine Überweisung über ein Konto bei der Sparkasse B.–W. erfolgt. Der Kl. hatte der Erblasserin am 10. Februar 1988 einen Betrag von DM überwiesen.
Das FA setzte gegen den Kl. durch Bescheid vom 24. November 1992 Erbschaftsteuer von … DM fest. Es legte hierbei unter Abzug eines vom Kl. an die Mutter der Erblasserin überwiesenen Betrags von … DM sowie eines Freibetrags von 3.000 DM einen steuerpflichtigen Erwerb von … DM zugrunde. Mit seinem hiergegen erhobenen Einspruch machte der Kl. geltend, dass er sich bei Abschluss der fraglichen Versicherungsverträge zur Tragung der jährlich fälligen Versicherungsprämien verpflichtet und diese auch tatsächlich gezahlt habe. Die Versicherungsprämien seien jeweils durch ihn oder – mit seinen Mitteln – durch die Erblasserin bar bezahlt worden. Dies folge auch aus seiner Überweisung vom 10. Februar 1988 über … DM an die Erblasserin, die diese zur Begleichung des Einlösungsbetrags der Lebensversicherung verwendet habe. Die Erblasserin sei auch aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage gewesen, die jeweils fälligen Jahresprämien zu entrichten. Das FA wies den Einspruch durch Bescheid vom 15. Juli 1994 mit folgender Begründung als unbegründet zurück: Der Erwerb des Kl. unterliege unabhängig davon, wer die Versicherungsprämien gezahlt habe, gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen hätten bis zu ihrem Tod zum Vermögen der Erblasserin gehört, da für den Kl. aus diesen Verträgen keine Bezugsberechtigung im Erlebensfall der Erblasserin bestanden habe.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl. vorträgt: Da die Prämienzahlungen aus seinen eigenen Mitteln erfolgt seien, sei er nicht durch Aufwendungen aus dem Vermögen der Erblasserin bereichert. Das stehe der Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entgegen.
Der Kl. beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 24. November 1992 und den Einspruchsbescheid vom 15. Juli 1994 ersatzlos aufzuheben. Das FA beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und die beim FA angeführten Erbschaftsteuerakte (St.-Nr. …) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Wird – wie im Streitfall – eine Lebensversicherung auf die Person des Versicherungsnehmers genommen, und hat der Versicherungsnehmer einen Dritten als Bezugsberechtigten bezeichnet, entsteht gem. § 166 Abs. 2 VVG der Anspruch auf die Versicherungssumme als Vermögensvorteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bezgl. der an den Kl. ausgezahlten Versicherungssummen aus den von der Erblasserin geschlossenen Versicherungsverträgen erfüllt.
Dem Begehren des Kl., die empfangenen Versicherungssumm...