Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO.
- Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien muss das FA beim Ausüben seines Ermessens gewichten.
- Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags kann gesondert von der Steuerfestsetzung erfolgen. Das gilt auch dann, wenn zwischen der Steuerfestsetzung und der Festsetzung des Verspätungszuschlags ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt.
- Das sog. Verbindungsgebot nach § 152 Abs. 3 AO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift.
Normenkette
AO §§ 152-153
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer 2005.
Das beklagte Finanzamt…(FA) forderte die Kläger, die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, unter dem 18. Juli 2006 auf, ihre Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2005 bis zum 30. November 2006 beim Finanzamt einzureichen. Nachdem die Einkommensteuererklärung zunächst nicht beim FA einging, erinnerte dieses am 8. Dezember 2006 an die Abgabe der Einkommensteuererklärung und drohte ferner mit Datum vom 31. Januar 2007 für den Fall der Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung bis zum 22. Februar 2007 die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an.
Die alsdann am 6. März 2007 beim Finanzamt…eingereichte Einkommensteuererklärung führte in dem für das Streitjahr ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2007 zu einer festgesetzten Einkommensteuer über 68.710 € und zu einer Nachzahlung an Einkommensteuer i.H.v. 14.535 €. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages erfolgte insoweit nicht. Vielmehr heißt es in einem (internen) Bearbeitervermerk zu einem „Prüfhinweis” wegen der Festsetzung eines Verspätungszuschlages: „Nein, erstmals verspätet.”
Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 28. Juni 2007 wurde die Einkommensteuer 2005 auf 67.598 € herabgesetzt. Auf diese Weise entstand ein Einkommensteuer-Guthaben über 1.539 €. Auch dieser Bescheid enthielt keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2008 erfolgte schließlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Einkommensteuer 2005 durch das beklagte Finanzamt in Höhe von 800 €. Zur Begründung wurde auf die Nichtabgabe/verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung verwiesen.
Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger mit einem Verkauf des Kundenstamms und des Anlagevermögens einer GmbH, deren Gesellschaftergeschäftsführer der Kläger sei. Darüber hinaus sei bei der GmbH auch der Geschäftszweck verändert worden. Zudem habe Anfang 2006 eine Außenprüfung stattgefunden, die letztlich zu der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung geführt habe. Im Übrigen stünden die Höhe des Verspätungszuschlags sowie die Dauer der Verspätung einschließlich der Nachzahlung in keinem Verhältnis zum festgesetzten Verspätungszuschlag. Außerdem sei das Verbindungsgebot nach Maßgabe des § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) verletzt, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlags führe.
Mit Einspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Verspätungszuschlag sei ermessensgerecht festgesetzt worden. Es sei nach dem Abgabeverhalten der Kläger für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 erkennbar geboten gewesen, diese künftig zur Beachtung der Abgabefristen zu veranlassen. Die während des Einspruchsverfahrens von den Klägern vorgetragenen Gründe könnten die Fristversäumnis nicht entschuldigen, zumal auch nicht näher erläutert worden sei, inwiefern die Veränderungen bei der GmbH sowie die durchgeführte Außenprüfung Auswirkungen auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 gehabt hätten. Ein plötzliches und unvorhergesehenes Ereignis habe insoweit nicht vorgelegen. Im Übrigen sei das Verbindungsgebot gemäß § 152 AO nicht zwingend, da die Festsetzung des Verspätungszuschlags ein selbstständiger Verwaltungsakt sei und die Festsetzungsfrist im Streitfall noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der auf 800 € festgesetzte Verspätungszuschlag entspreche lediglich rd. 1,18 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer und unterschreite damit sowohl die Höchstgrenze von 10 v.H. der festgesetzten Steuer als auch den Betrag von 25.000 €. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass die Abgabefrist um mehr als 3 Monate überschritten worden sei und zu einer erheblichen Nachzahlung geführt habe. Angesichts eines zu versteuernden Einkommens von rd. 194.000 € sei auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger durch die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht berührt.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer mit Schreiben vom 1. Juli 2008 form- und fristgerecht erhobenen Klage, deren Begründung sich im Wesentlichen mit der des Einspruchsverfahrens deckt.
Im Übrigen verweisen die Kläger dar...