rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldgewährung und Meldepflicht eines arbeitslosen Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III, nach der die Arbeitsvermittlung nach Ablauf von 3 Monaten die Bemühungen von sich aus einstellt, es sei denn, das Kind verlangt weitere Bemühungen, richtet sich vornehmlich an die Arbeitsvermittelung und ist für die Kindergeldgewährung ohne Belang.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38 Abs. 4
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Streitig ist - nach teilweiser Erledigung der Hauptsache für die Monate Dezember 2001 und Januar 2002 - noch, ob der Klägerin für das Kind S für den Monat November 2001 Kindergeld zusteht.
Die Klägerin ist die Mutter des 1983 geborenen Sohnes S.
Das Kind war bis Juli 2000 Schüler. Danach suchte es zunächst selbst nach einem Ausbildungsplatz und meldete sich seit dem 5. Juli 2001 beim Arbeitsamt - jetzt Agentur für Arbeit - arbeitslos und ausbildungsplatzsuchend.
Der Beklagte setzte Kindergeld mit Bescheid vom 9. August 2001 ab Juli 2001 fest. Im Bescheid wies der Beklagte das Kind u.a. darauf hin, dass es mitteilen müsse, wenn es nicht mehr an einer beruflichen Ausbildung interessiert sei oder den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht mehr zur Verfügung stehe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 237 d. KG-Akte verwiesen. Der Beklagte führte den Sohn ab Oktober 2001 nicht mehr als Bewerber um einen Arbeitsplatz, weil das Bewerberangebot abgeschlossen sei und das Kind das Bewerberangebot nach 3 Monaten nicht erneuert habe. Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung ab November 2001 auf. Im November 2001 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für Sven. Die Abteilung Arbeitsvermittlung bestätigte der Familienkasse am 10. Dezember 2001, dass das Kind durchgehend seit dem 5. Juli 2001 arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Dennoch blieb der Beklagte bei seiner Ansicht und verweigerte die Kindergeldzahlung ab November 2001.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Klägerin ist der Meinung, Kindergeld stehe ihr auch für den Monat November 2001 zu. Das Kind sei auch in diesem Monat arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend gewesen. Es habe sich am 23. November 2001 und dann nochmals im Dezember 2001 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet. Außerdem habe es sich von zu Hause aus um Arbeit bemüht.
Mit richterlicher Verfügung ist den Klägern aufgegeben worden, schriftliche Nachweise darüber vorzulegen, wie sich das Kind um Arbeit bemüht hat, z.B. durch Kopien der Bewerbungsschreiben oder Antwortschreiben von Arbeitgebern. Hierfür ist den Klägern eine Frist nach § 79 b Abs. 2 FGO gesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 9. Dezember 2002 verwiesen. Die Kläger haben hierzu nicht weiter vorgetragen und keinerlei Nachweise vorgelegt.
Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002, der nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, Kindergeld sei für den Sohn S für November 2001 nicht mehr zu zahlen. Das Kind sei im November 2001 weder als arbeits- noch ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen. Er habe sich nämlich trotz Hinweises in einem Bewerbermerkblatt nicht nach Ablauf von drei Monaten erneut als Bewerber gemeldet und sei damit aus dem Bewerberangebot herausgefallen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat die Kindergeldzahlung zu Unrecht für den Monat November 2001 aufgehoben und die Zahlung eingestellt.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2001 wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ist.
Arbeitslos ist ein Kind, das die Voraussetzungen des §§ 118 ff. SGB III erfüllt. Hierzu muss es eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden in der Woche umfassende Beschäftigung suchen. Weiterhin muss es der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Daneben hat sich das Kind auch selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Hinsichtlich dieser Bemühungen kann das Arbeitsamt einen Nachweis verlangen.
Das Kind war im November 2001 arbeitslos in diesem Sinne. Das Arbeitsamt hatte keinen weiteren Nachweis verlangt, sondern noch am 10. Dezember 2001 die Arbeitslosigkeit des Kindes seit dem 5. Juli 2001 bestätigt. Nach DA 63.3.1 Abs. 2 Satz 7 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG vom 15. März 2002, BStBl. I 2002, 365) ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung der Familienkasse durch eine Bestätigung des Arbeitsamts - Abteilung Arbeitsvermittlung - nachzuweisen. Diese Bestätigung hat die Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts auf dem Kindergeldantrag vom 27. November 2001 am 10. Dezember 2001 abgegeben...