rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
- Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können WK sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.
- Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach den Vorstellungen des Stpfl.
- Ist der Gegenstand des Prozesses eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente, so ist der für den WK-Abzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre gegeben.
Normenkette
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 33 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin als Rentnerin sonstige Einkünfte.
Der Kläger, der seit dem 1. Januar 2005 bei der Firma G. E. im Rahmen einer Gleichstellungsmaßnahme für behinderte Menschen als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war, beantragte mit Formular vom 31. Januar 2005 bei der X. LebensversicherungsAG eine Risikolebensversicherung, eine Unfallzusatzversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz und eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 bestätigte die Versicherung dem Kläger vorläufigen Rechtschutz. Der Kläger unterschrieb eine Zusatzerklärung vom 22. Februar 2005, in der er Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit machte und eine Ausschlussklausel für Folgen aus einem früheren Unfall sowie einen monatlichen Beitrag von 129,13 € bestätigte. Nach Einholung eines ärztlichen Berichtes wies die Versicherung mit Schreiben vom 7. Juni 2005 den Kläger darauf hin, dass die Risikolebensversicherung nur gegen Zahlung eines Mehrbetrages angenommen werden könne und lehnte die Annahme einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Die Versicherung setzte dem Kläger eine Frist, einen entsprechenden Zusatzantrag bis zum 7. Juli 2005 zurückzureichen. Der Beitrag für die Risikolebensversicherung und Unfallzusatzversicherung betrug danach monatlich 81,77 €. In seinem Antwortschreiben bestätigte er die Annahme der Risikolebensversicherung und Unfallzusatzversicherung zum Mehrbetrag, verlangte aber die Einhaltung der Zusage, auch die Berufsunfähigkeitsversicherung zu übernehmen. Die Zusatzerklärung unterzeichnete er nicht.
Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes beanspruchte der Kläger von der X. Lebensversicherungs AG die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Da die Versicherung wegen Streitigkeiten um das Versicherungsverhältnis keinerlei Zahlungen an den Kläger leistete, klagte dieser bei LG Saarbrücken und in der Berufung beim Saarländischen Oberlandesgericht gegen die X. Lebensversicherungs AG unter anderem auf Feststellung der abgeschlossenen Vereinbarungen sowie Auszahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 7. August 2006 bis 30. Juni 2007. Diese Streitpunkte machten im Verhältnis zu den weiteren Streitpunkten (Hinterbliebenenabsicherung, Unfallzusatzversicherung, Freistellung von Beitragszahlungen und Zinsen) einen an der Höhe der Streitwerte gemessenen Anteil von 44,83 % aus (Gesamtstreitwert: 141.221,70 €; auf Berufsunfähigkeitsrente entfallend: 63.311,73 €, vgl. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 24. November 2010, 5 U 636/09-128-; Seiten 6, 21,22).
Nach dem letztinstanzlichen Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes vom 24. November 2010 wurde die X. LebensversicherungsAG auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 3.486,51 € verurteilt. Im Übrigen hatte die Berufung gegen das zuvor vom LG Saarbrücken ergangene Urteil vom 3. Dezember 2009 (14 O 201/07) keinen Erfolg.
Dieser Betrag wurde im Jahr 2010 auf die angefallenen vom Kläger zu tragenden Prozesskosten verrechnet. Im Übrigen zahlte der Kläger die aufgelaufenen Prozesskosten ab dem Jahr 2011 in Raten an die Versicherung ab.
Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 machte der Kläger zunächst den vollen Prozesskostenbetrag als Werbungskosten geltend. Diesen Werbungskostenabzug versagte der Beklagte. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Abzug des mit den Prozesskosten verrechneten Betrages von 3.486,51 € als Werbungskosten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
Hauptziel des Klägers im Rahmen seines Prozesses gegen die X. Lebensversicherungs AG sei die Erlangung einer an ihn zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente gewesen. Im Erfolgsfall wäre die an ihn auszuzahlende Berufsunfähigkeitsrente steuerlich als abgekürzte Leibrente behandelt worden und hätte zu sonstigen Einkünften geführt. Ziel des Prozesses sei damit die Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte gewesen. Auch wenn die beanspruchte B...