Leitsatz
Prozesskosten können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Kosten im Zusammenhang mit einer Klage auf eine als sonstige Einkünfte zu versteuernde Berufsunfähigkeitsrente.
Sachverhalt
Die Kläger beansprucht von der LebensversicherungsAG die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Da die Versicherung keinerlei Zahlungen an ihn geleistet hat, klagte er. Nach dem Urteil des OLG wurde die LebensversicherungsAG zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags verurteilt, der im Jahr 2010 mit den vom Kläger zu tragenden Prozesskosten verrechnet wurde. Der Kläger machte diesen Betrag in seiner Einkommensteuererklärung für 2010 als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Ziel des Prozesses für den Kläger sei die Erlangung einer an ihn zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente gewesen. Im Erfolgsfall wäre diese Rente steuerlich als abgekürzte Leibrente behandelt worden und hätte zu sonstigen Einkünften geführt.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die Prozesskosten sind als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften steuermindernd zu berücksichtigen. Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Ein solcher objektiver Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und dessen steuerlicher Erwerbssphäre besteht bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zuzurechnen sind. Im Streitfall besteht ebenfalls der für den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang der Prozesskosten mit der Erwerbssphäre, hier in Form der sonstigen Einkünfte.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht (BFH, Urteil v. 6.12.1983, VIII R 102/79; BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 23/10). Relevant für das FG war insbesondere der Aspekt, dass die Klage vor dem LG und OLG nicht nur auf die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses abzielte, sondern vielmehr konkret auf die sich daraus ergebende Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente, die zu sonstigen Einkünften führt.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.07.2013, 9 K 134/12