Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung stille Gesellschaft - partiarisches Arbeitsverhältnis bei der Gewerbesteuer
Leitsatz (redaktionell)
- Die Abgrenzung zwischen einer stillen Gesellschaft und einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen Einkunftsart verdrängt. Das gilt auch für die Gewerbesteuer.
- Indiz für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft bei der Abgrenzung zu einem partiarischen Arbeitsverhältnis ist der Umstand, dass die gewinnabhängige Vergütung nicht mit der anstellenden Gesellschaft getroffen wurde. Die Zahlung einer Geldeinlage ist bei einem partiarischen Arbeitsverhältnis unüblich und spricht ebenfalls für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft. Gleiches gilt für eine Verlustbeteiligung.
Normenkette
BGB § 716; GewStG § 8 Nr. 3
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen VIII B 218/03) |
Tatbestand
Streitig ist die Hinzurechnung eines Betrages von DM X zum Gewerbeertrag 1998 gem. § 8 Nr. 3 GewStG.
Mit Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom TT.MM.JJJJ wurde Herr A als Geschäftsführer der X GmbH angestellt. Als Festgehalt wurden DM XX p.a. vereinbart (§ 4). Er erhält zudem einen Dienstwagen zur Verfügung. Weiterhin wurde eine Unfallversicherung abgeschlossen (§ 6) und ein üblicher Jahresurlaub vereinbart (§ 7 des Anstellungsvertrages). Die X-GmbH ist Komplementärin der X NW KG. Gesellschafterin beider Gesellschaften ist die X KG.
Mit demselben Datum wurde ein „Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft” zwischen der X NW KG und Herrn A geschlossen. Die Gesellschaft wurde mit Wirkung zum Beginn des Streitjahres errichtet. Die Präambel besagt, dass durch den Vertrag die Verbundenheit des Geschäftsführers mit dem Unternehmen gestärkt und ihm eine Beteiligung an der Entwicklung des Unternehmens eingeräumt werden soll. Die Kapitaleinlage i.H.v. DM Z war zum ..... fällig. Die Geschäftsführung steht alleine der Inhaberin zu (§ 4 des Vertrages). Herr A wurden neben den gesetzlich vorgesehenen Rechten noch die Kontrollrechte gem. § 716 BGB eingeräumt (§ 11 des Vertrages), d.h. er ist persönlich zu unterrichten und kann die Bücher einsehen, sofern er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Bei Maßnahmen von grundlegender Bedeutung ist er nur zu unterrichten. Er ist zu 5 % am Betriebsgewinn oder –verlust beteiligt. Die Verlustbeteiligung ist auf die Höhe der Einlage zzgl. etwaiger Guthaben auf dem Privatkonto und dem Gewinnanwartschaftskonto beschränkt. Allerdings wird nur die Hälfte des Gewinns sofort ausbezahlt, über die andere Hälfte kann er erst in 10 Jahren verfügen, sofern er noch Geschäftsführer der Komplementärin ist (§§ 8, 10 des Vertrages). Bei Ausscheiden vor dem 01.01.2001 soll das Gewinnanwartschaftsrecht in keinem Fall zum Vollrecht erstarken (§ 9). Im Falle eines Ausscheidens zwischen diesen beiden Zeitpunkten, kann das Vollrecht in geregelten Ausnahmefällen entstehen. Stehengelassene Gewinne sowie die Gewinnanwartschaft, die auf einem gesonderten Konto gutgeschrieben wird, werden verzinst. Die Inhaberin des Gewerbebetriebes ist jederzeit berechtigt, Guthaben des stillen Gesellschafters oder zum Vollrecht erstarkte Anwartschaften, auszuzahlen. Sie soll nach § 12 Nr. 12.2 des Vertrages enden, falls der stille Gesellschafter als Geschäftsführer der X GmbH ausscheidet. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf von 10 Jahren möglich (§ 13 des Vertrages). Bei Beendigung der Gesellschaft ist eine Beteiligung an den stillen Reserven bzw. dem Geschäftswert nicht vorgesehen (§ 14 des Vertrages). Am Ergebnis schwebender Geschäfte nimmt der stille Gesellschafter ebenfalls nicht teil.
Der Gewinnanteil, der auf die stille Gesellschaft entfällt, hat 1998 DM X betragen. Der hälftige Gewinnanspruch wurde unter Einbehalt von 25 % KapESt ausbezahlt. Der Beklagte hat in einem anderen Fall dem Klägervertreter mitgeteilt, dass es von einer stillen Gesellschaft ausgehe. In der GewSt-Erklärung wurde der Gewinnanteil nicht als Hinzurechnungsbetrag erklärt. Ein Lohnsteuerabzug wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Der Beklagte hat im Gewerbesteuermeßbescheid den streitbefangenen Betrag gem. § 8 Nr. 3 GewStG hinzugerechnet. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass es sich nicht um eine stille Gesellschaft, sondern um ein partiarisches Arbeitsverhältnis handeln würde. Es fehle an einem partnerschaftlichen Zusammenwirken der Gesellschafter. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten würde ein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegen. Als Geschäftsführer einer GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb sei die Tätigkeit von Herrn A im wesentlichen die Geschäftsführung der KG. Die grundlegenden strategischen Entscheidungen würden durch die X KG getroffen. Diese würde auch die Regionalgesellschaften durch einh...