Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Arbeitgeber für seinen Geschäftsführer übernommene Beiträge für einen Golfclub grundsätzlich Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Ersetzt eine GmbH ihrem Geschäftsführer die Beträge, die dieser für seine Mitgliedschaft im Golfclub gezahlt hat, fließen diesem lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zur GmbH zu.
- Die Mitgliedschaft im Golfclub betrifft die Privatässphäre. Das gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sie auf diesem Weg Kontakte mit Mandanten anbahnen oder Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen.
Normenkette
EStG § 42d
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die Klägerin für die Streitjahre 1998 bis 2001 als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Haftung genommen hat.
Die Klägerin ist eine seit 1984 bestehende Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin hatte zunächst zwei Geschäftsführer, nämlich die Steuerberater A und B. Seit 2001 war A alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. A war nicht Gesellschafter der Klägerin.
Die Klägerin übernahm im Dezember 2000 für A die Aufnahmegebühr für einen Golfclub in Höhe von 3.250 DM. Im Januar 2001 übernahm sie für A eine sog. Investitionsumlage in Höhe von 1.500 DM sowie den Jahresbeitrag in Höhe von 1.700 DM, ebenfalls für den Golfclub. Aus diesen Vorgängen zog sie keine lohnsteuerlichen Konsequenzen.
A standen in den Streitjahren nacheinander zwei PKW zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Im Zeitraum Januar 1998 bis März 2000 nutzte A einen PKW Mercedes mit Bruttolistenpreis 75.500 DM. Im Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 nutzte A einen PKW Mercedes mit Bruttolistenpreis 121.300 DM.
Die Klägerin versteuerte für die private PKW-Nutzung im Zeitraum Januar 1998 - Dezember 2000 monatlich 130 DM (250 km x 0,52 DM/km) sowie im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich 145 DM (250 km x 0,58 DM/km) als geldwerten Vorteil.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte einen Haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin nach § 42d EStG als Arbeitgeberin in Anspruch genommen hat. Dem Prüfer folgend war er zu der Auffassung gelangt, die Zahlungen an den Golfclub seien als Arbeitslohn des A zu versteuern. Weiterhin sei die bisherige Lohnversteuerung für die private PKW-Nutzung unzutreffend. Es sei vielmehr eine Lohnversteuerung nach der sog. 1%-Regelung vorzunehmen. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ging der Beklagte zunächst von zu geringen Bruttolistenpreisen aus. Danach ermittelte der Beklagte folgende Beträge:
PKW Mercedes 1
Bruttolistenpreis 51.405 DM x 1 % = 514 DM - 130 DM bisher = 384 DM
Zeitraum Januar 1998 bis März 2000 (27 Monate) 384 DM x 27 = 10.368 DM
PKW Mercedes 2
Bruttolistenpreis 93.844 DM x 1 % = 938 DM - 130 DM bisher = 808 DM
Zeitraum April 2000 bis Dezember 2000 (9 Monate) 808 DM x 9 = 7.272 DM
Bruttolistenpreis 93.844 DM x 1 % = 938 DM - 145 DM bisher = 793 DM
Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 (10 Monate) 793 DM x 10 = 7.930 DM
Zum Ermessen führte der Beklagte im Haftungsbescheid aus, die Klägerin sei anstelle des Arbeitnehmers in Haftung zu nehmen, da sie sich damit einverstanden erklärt habe.
Die Klägerin legte Einspruch ein. Sie machte geltend, der Haftungsbescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. So führe die Übernahme der Aufwendungen für den Golfclub nicht zu Arbeitslohn des A. Die Mitgliedschaft im Golfclub gehöre nämlich zu den Dienstpflichten des A, sie sei im überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe sich nämlich entschlossen, im Golfclub Mandanten zu werben und deshalb A angewiesen, dort Mitglied zu werden.
Der Beklagte habe weiterhin im Haftungsbescheid zu Unrecht die private PKW-Nutzung durch A anhand der 1%-Regelung der Besteuerung unterworfen. Der Besteuerung seien vielmehr die von A geführten Fahrtenbücher zugrunde zu legen. Diese seien ordnungsgemäß. Wie sich aus den Fahrtenbüchern ergebe, habe A von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Privatnutzung der ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuge keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Nutzung dürfe der Beklagte nicht einfach zum Nachteil der Klägerin unterstellen.
Nachdem der Beklagte im Einspruchsverfahren davon erfuhr, dass die bisher bei der Berechnung des geldwerten Vorteils angesetzten Bruttolistenpreise der dem Geschäftsführer gestellten PKW zu niedrig gewesen seien, gab er der Klägerin einen entsprechenden Verböserungshinweis. Die Klägerin erhielt ihren Einspruch jedoch aufrecht. Mit dem Einspruchsbescheid setzte der Beklagte darauf hin die Lohnsteuer entsprechend von bisher 10.027,31 € um 2.540,62 € auf 12.567,93 € herauf. Der Solidaritätszuschlag erhöhte sich von 566,87 € auf 706,61 €.
Im Übrigen wies der Beklagte den Einspru...