vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 46/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Das Wahlrecht zum Verlustrücktrag kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden
Leitsatz (redaktionell)
- § 10d Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStG 2001 ist eine eigenständige Korrekturvorschrift i. S. von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d AO. Damit können sowohl Änderungen des Verlustrücktrages als Folge von Änderungen des Verlustes im Verlustjahr selbst als auch Korrekturen von (Rechts-)Fehlern beim Abzug des Verlustes im Rücktragsjahr vorgenommen werden.
- Korrekturgrund ist allein ein in Bezug auf den Verlustabzug fehlerhaftes Ergebnis.
- Das Wahlrecht hinsichtlich des Rücktrags eines Verlustes kann bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung des Verlustentstehungsjahres ausgeübt werden. Soweit R 115 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStR dieses Wahlrecht einschränken, ist diese Einschränkung zu Lasten der Steuerpflichtigen nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt.
Normenkette
EStG § 10d Abs. 1; AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, von dem zum 31.12.2002 festgestellten Verlust einen Teilbetrag auf die Einkommensteuer 2001 zurückzutragen.
Die Klägerin betrieb im Streitjahr und bis zum Jahr 2003 ein Studio und erzielte damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Einkommensteuererklärung 2002 ist am XX. Juni 2003 beim Beklagten eingegangen. Danach ergab sich ein Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin i.H.v. € 91.000,00. Aufgrund weiterer Einkünfte der Kläger betrug der nicht ausgleichbare Verlust 2002 € 46.00,00. Mit dem Einkommensteuerbescheid vom XX. August 2003 wurde seitens des Beklagten angefragt, ob und ggf. in welcher Höhe ein Verlustrücktrag in das Vorjahr durchgeführt werden solle. Mit Schreiben vom XX. August 2003 teilten daraufhin die Kläger mit, dass kein Verlustrücktrag in das Vorjahr durchgeführt werden solle, sondern ein voller Verlustvortrag auf das Jahr 2003. Der entsprechende Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2002 datiert vom XX. Mai 2004. Die Einkommensteuererklärung 2003 wurde im April 2004 abgegeben. Entsprechend dem Antrag der Kläger wurde im Einkommensteuerbescheid 2003 vom XX. Juni 2004 der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt und eine Einkommensteuer 2003 i.H.v. € 12.800,00 festgesetzt. Hierbei wurde ein Veräußerungsgewinn der Klägerin bei deren Einkünften aus Gewerbebetrieb nur in Höhe eines Teilbetrages gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert. Dies wurde im Einkommensteuerbescheid 2003 vom XX. August 2004 geändert, so dass die Einkommensteuer nur noch € 0,00 betrug. Mit Schreiben vom XX. Juli 2004 beantragten die Kläger den Verlustrücktrag i.H.v. 6.000,00 € aus dem Jahr 2002 auf die Einkommensteuer 2001, da dieser insoweit bei der Einkommensteuer 2003 nicht mehr benötigt würde.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom XX. Dezember 2004 durch den Beklagten abgelehnt. Ein Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom XX. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte verweist hierbei auf R 115 Abs. 5 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR). Er macht geltend, dass ein Antrag auf Verlustrücktrag nur bis zur Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheides widerrufen werden könne. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger machen geltend, dass ein Verlustrücktrag in der beantragten Höhe zu gewähren sei, da maßgeblich nicht das Verlustrücktragsjahr, sondern das Verlustentstehungsjahr sei. Sie verweisen hierbei auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Januar 2001, wonach aufgrund der Korrekturregelung des § 10 d Abs. 1 EStG ein Antrag auf Verlustrücktrag so lange möglich sei, bis Festsetzungsverjährung für das Verlustentstehungsjahr eingetreten sei. Es sei deshalb völlig unerheblich, ob bereits Bestandkraft hinsichtlich des Verlustfeststellungsbescheides zum 31.12.2002 eingetreten sei.
Zudem sei den Steuerpflichtigen durch das Standortsicherungsgesetz mit der Einführung eines Wahl- bzw. Antragsrechtes hinsichtlich des Verlustrücktrages ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden. Danach sollte es den Steuerpflichtigen möglich sein, eine Günstigerprüfung vorzunehmen. Sinn und Zweck sei es, das Instrumentarium des Verlustrücktrages so einsetzen zu können, dass höchstmögliche Steuerentlastungen erzielt werden könnten. Deshalb müsse die Festsetzungsverjährung für das Verlustentstehungsjahr maßgeblich sein. Der Antrag sei auch widerruflich. Im August 2003 seien sie gar nicht in der Lage gewesen, eine Günstigerprüfung vorzunehmen, da das Jahr 2003 noch nicht abgelaufen gewesen sei, und deshalb eine Steuerberechnung für die Einkommensteuer des Jahres 2003 nicht bekannt war. Durch eine Beschränkung der Ausübung des Antrags- bzw. Wahlrechts zum Verlustrücktrag bis zur Bestandskraft des Verl...