Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Vertragspartner einer Grundstücksschenkung die Auflassung und Eintragungsbewilligung in gehöriger Form abgegeben, so steht es der Entstehung der Schenkungsteuerpflicht nicht entgegen, wenn die Vertragspartner den Schenkungsvertrag noch vor Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch und vor Besitzübergang auf den Beschenkten aufheben.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen II R 9/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück trotz zeitnaher Aufhebung des Übertragungsvertrags der Schenkungsteuer unterliegt.

Durch notariellen Vertrag vom 30. März 1995 übertrug I. M. – im folgenden: Schenkerin – die ideelle Hälfte an einem bebauten Grundstück in K. unentgeltlich auf den Kl. Der Kl. nahm die Übertragung, die am 1. Juli 1995 erfolgen sollte, an. In dem Übertragungsvertrag erklärten die Vertragsparteien gleichzeitig die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. Durch Aufhebungsvertrag vom 21. April 1995 hoben die Vertragsbeteiligten den Übertragungsvertrag vom 30. März 1995 in allen Punkten rückwirkend auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Übertragungsvertrags am 30. März 1995 auf. Das beklagte Finanzamt – FR – setzte gegen den Kl. durch Bescheid vom 31. Mai 1996 Schenkungsteuer nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 39.400 DM, den es unter Ansatz des anteiligen erhöhten Einheitswerts des übertragenen Miteigentumsanteils und Berücksichtigung eines Freibetrags von 3.000 DM errechnet hatte, von 7.880 DM fest. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies das FR durch Bescheid vom 10. Oktober 1996 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung der Kl. geltend macht: Die Schenkungsteuer aus dem Übertragungsvertrag vom 30. März 1995 sei noch nicht entstanden. Die Übertragung des fraglichen Miteigentumsanteils habe nach dem Vertrag vom 30. März 1995 erst zum 1. Juli 1995 erfolgen sollen. Aufgrund der bereits zuvor erfolgten Aufhebung des Übertragungsvertrags sei die fragliche Schenkung noch nicht vollzogen gewesen und eine entsprechende Bereicherung nicht eingetreten. Die vom FR bejahte Steuerpflicht bedeute eine gesetzwidrige Verschärfung des § 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Der Kl. beantragt sinngemäß,

den Schenkungsteuerbescheid vom 31. Mai 1996 und den Einspruchsbescheid vom 10. Oktober 1996 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es erwidert: Die Schenkungsteuer für die hier fragliche Grundstücksschenkung sei am 30. März 1995 entstanden, weil sich die Schenkerin und der Kl. in gehöriger Form über den Eigentumsübergang einig gewesen seien und die Schenkerin die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt habe. Bereits damit sei die für die Besteuerung erforderliche Vermögensverschiebung eingetreten. Verlange man zur Entstehung der Schenkungsteuer darüber hinaus, daß der wert des Schenkungsobjekts z.B. durch Veräußerung realisiert sei, so sei auch hiernach die Schenkungsteuer entstanden. Denn der Kl. habe den wert des Schenkungsobjekts durch Wegschenkung (Rückschenkung) realisiert. Für die rechtliche Beurteilung könne es keinen Unterschied machen, ob ein Beschenkter ein Grundstück an den Schenker oder an einen Dritten auflasse. Schenkungsteuerlich sei auch ohne Belang, ob die vom Kl. erlangte Rechtsposition von sicherem Bestand gewesen sei. Ebenso sei unerheblich, ob ein Grundstück gegen Entgelt oder – wie hier – unentgeltlich auf den Schenker rückaufgelassen werde.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die zu der Akte gereichten Schriftsätze und auf die beim FA geführte Schenkungsteuerakte (…) Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Diese Voraussetzungen erfüllte die hier fragliche Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Kl. Diese Zuwendung erfolgte objektiv unentgeltlich und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der Auffassung des Kl., daß er im Streitfall nicht um den fraglichen Miteigentumsanteil bereichert worden sei, folgt der Senat nicht. Die von §§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geforderte Bereicherung des Bedachten setzt den Vollzug der Schenkung, d.h. eine endgültige materielle Bereicherung des Beschenkten, voraus (BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 19/84, BStBl II 1985 S. 382 m.w.N.). Schenkungsteuerlich wird nur die Vermögensvermehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung erfaßt; dieser Zeitpunkt entspricht dem der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. September 19...

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