rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht immer zur verdeckten Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
- Erstattet eine Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw verursachte Fahrtkosten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen, wenn diese Fahrtkostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auch einem fremden Dritten gewährt worden wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1992, 1993, 1994, 1995
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) wegen zunächst nicht ausgezahltem Fahrkostenersatz.
Gegenstand der im Jahre 1991 gegründeten Klägerin ist…. Am Stammkapital von 50.000 DM sind die Eheleute A. und B. X. mit je 20.000 DM und deren Sohn C. X. mit 10.000 DM beteiligt. Geschäftsführerin war bis zum 1. März 1993 B. X., seitdem ist A. X. Geschäftsführer.
In den mit den Geschäftsführern geschlossenen Verträgen wurde mit § 6 Nr. 3 ein Aufwendungsersatz wie folgt vereinbart:
„Soweit der Geschäftsführer für Zwecke der Geschäftsführung einen privaten Pkw benutzt, ersetzt ihm die Gesellschaft die Aufwendung nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen”.
Vertragsänderungen bedurften der Schriftform sowie der ausdrücklichen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
In den Streitjahren wurden für betriebliche Fahrten der Klägerin von Herrn und Frau X. zwei private Pkws eingesetzt. Die gefahrenen Kilometer und der Ausweis der entstandenen Kosten (Abrechnung mit 0,52 DM je gefahrenen Kilometer) wurden unter Angabe des Kennzeichens, des Tachometerstandes zu Beginn und bei Beendigung der Fahrt sowie des Reisezwecks monatlich in einem Fahrtenbuch aufgeführt. Im Streitjahr 1992 kam nur ein Teil der Kostenerstattungen zur Auszahlung. Danach erfolgte zunächst keine Auszahlung mehr. Am 12. März 1993 beschloss die Gesellschafterversammlung: Um keinen Bankkredit in Anspruch nehmen zu müssen, stunden die Gesellschafter B. und A. X. teilweise die abgerechneten und noch abzurechnenden Kilometerpauschalen zinslos; sobald es die wirtschaftliche Situation der GmbH zulässt, werden diese Beträge ausgezahlt. Eine Auszahlung erfolgte ab dem Jahre 1996 und war im Mai 2000 abgeschlossen.
Für die Streitjahre wurden folgende Beträge zunächst nicht ausgezahlt: 37.768,56 DM für 1992, 42.616,62 DM für 1993, 31.816,32 DM für 1994 und 33.956,21 DM für 1995, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Die Klägerin verbuchte die Nettobeträge gewinnmindernd und buchte die Bruttobeträge als sonstige Verbindlichkeiten. Nach einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt (FA) die als sonstige Verbindlichkeiten erfassten Erstattungsbeträge steuerlich nicht an mit der Begründung, ein fremder Arbeitnehmer würde nicht über einen langen Zeitraum auf die Erstattung seiner privat verauslagten Gelder verzichten und einer GmbH ohne vertragliche Sicherheit unverzinst zur Verfügung stellen. Aufgrund der Nichtauszahlung der Kilometergelder an die Eheleute X. würden die Anstellungsverträge nicht eingehalten und hielten somit einem Fremdvergleich nicht Stand. Das FA löste die sonstigen Verbindlichkeiten gewinnerhöhend auf. Es änderte bzw. erließ Steuerbescheide für die Streitjahre und berücksichtigte dabei die Gewinnerhöhungen.
Mit Bescheid vom 12. April 2000 wies das FA die gegen die Bescheide eingelegten Einsprüche für die Streitjahre 1992 – 1994 als unbegründet zurück; für das Streitjahr 1995 nahm es hier nicht streitige Änderungen vor. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vereinbarungen zur Erstattung der Fahrtaufwendungen seien mangels tatsächlicher Durchführung nicht als ernstlich anzusehen. Die als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen seien als vGA dem Einkommen wieder hinzuzurechnen. Zuvor hatte das FA der Klägerin bereits mitgeteilt, die Änderung der Rechtsauffassung, nunmehr die sonstigen Verbindlichkeiten nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vGA anzunehmen, führe ausweislich von Probeberechnungen, die die Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nicht berücksichtigten, zu keiner Änderung der Steuer.
Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie sich gegen den Ansatz von vGA wendet. Die Erstattungsbeträge seien aufgrund der schlechten Liquidität der Klägerin nicht ausgezahlt worden. Die Liquiditätsnot resultiere hauptsächlich daraus, dass die Stadt Y. als Auftraggeberin für die Arbeiten der Klägerin auf einer Großbaustelle keine Zahlungen geleistet habe. Aus Sicht der Geschäftsführer der Klägerin sei die Abrechnung und die Auszahlung durch die Stadt nur mit fehlenden Haushaltsmitteln auf der Auftraggeberseite zu begründen. Anfangs hätte davon ausgegangen werden können, dass jeden Monat mit einem Geldeingang hätte gerechnet werden können und somit auch ein Ausgleich der Verbindlichkeiten möglich würde. Aus diesem Grunde hätten sich die Gesellschafter nicht veranlas...