vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 33/05)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4a EStG für das Jahr 1999
Leitsatz (redaktionell)
- § 4 Abs. 4a EStG ist für das Jahr 1999 anwendbar.
- Die Änderung der Anwendungsnorm des § 52 Abs. 11 EStG durch das StÄndG 2001 beinhaltet keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger betreibt seit 1993 eine Apotheke. Er wählte ein Wirtschaftsjahr, welches jährlich am 30. Juni endet. Bis zum 30. Juni 1998 betrugen die Gewinne und Einlagen übersteigenden Entnahmen aus dem Betrieb der Apotheke 72.709,- DM. Im Wirtschaftsjahr 1998/1999 betrugen die Überentnahmen des Klägers 863.193,- DM. Der in der Gewinnermittlung gebuchte Zinsaufwand dieses Wirtschaftsjahres betrug 51.609,95 DM.
Nach einer auch das Streitjahr betreffenden Außenprüfung nahm der Beklagte an, dass wegen getätigter Überentnahmen der Gewinn aus der Apotheke außerbilanziell um 47.609 DM erhöht werden müsse. Unter Berücksichtigung einer entsprechend geänderten Gewerbesteuerrückstellung und der übrigen Prüfungsfeststellungen setzte der Beklagte die Einkommensteuer für die Kläger durch geänderten Steuerbescheid vom 7. November 2002 fest. Entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung erging am 11. November 2002 ein Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag, den der Kläger aus der Apotheke erzielte. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründen die Kläger im wesentlichen wie folgt:
Die vom Finanzamt vorgenommene außerbilanzielle Zurechnung beruhe auf der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG, durch den der Schuldzinsenabzug erheblich eingeschränkt worden sei. Es werde gerügt, dass unterschiedslos Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt bleiben würden. Dies führe zu unzulässigen Ungleichheiten, je nach dem, ob die Überentnahmen beispielsweise im Wirtschaftsjahr 1997/1998 oder im Wirtschaftsjahr 1998/1999 vorgenommen würden. Unzulässig sei auch die gesetzliche Unterscheidung zwischen der weiterhin abzugsfähigen Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und denen des Umlaufvermögens. Im Übrigen habe der Außenprüfer übersehen, dass ein Teil des Zinsaufwandes in Höhe von 4.612,- DM wirtschaftlich mit der Umschuldung eines Darlehens im Zusammenhang stehe, das für den Umbau der Apotheke aufgenommen worden sei. Bezüglich des letztgenannten Punktes hat der Beklagte durch Änderungsbescheide vom 7. Juli 2003 der Klage entsprochen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die noch bestehende außerbilanzielle Gewinnzurechnung in Höhe von 42.997 DM außer Ansatz zu lassen und die Einkommensteuer, sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält dem Grunde nach die vom ihm angewandte Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG für rechtmäßig.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie haben darüber hinaus übereinstimmend erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein.
Dem Gericht haben die für die Kläger beim Beklagten geführten Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 4 Abs. 4 a EStG, der erstmals für ein Wirtschaftsjahr anzuwenden ist, das nach den 31. Dezember 1998 endet und der deshalb im Streitfall Anwendung findet, sind Schuldzinsen nach Maßgabe der Sätze 2 – 5 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 v.H. der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben, ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 4.000 DM verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt. Nach § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG bleiben Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre unberücksichtigt.
An das o.a. Gesetzesprogramm hat der Beklagte sich durch die im Klageverfahren erteilten Änderungsbescheide gehalten. Denn der Beklagte hat die Überentnahmen, die der Kläger im Wirtschaftsjahr 1998/1999 getätigt hat und die 863.193,- DM betragen, mit 6 v.H. berechnet. Der sich danach ergebende Betrag von 51.791 DM übersteigt die in diesem Wirtschaftsjahr tatsächli...