rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bindung des einbringenden Gesellschafters an die Ausübung des Wahlrechts durch die GbR nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG – Keine Änderung des ausgeübten Wahlrechts durch nachträglich eingereichte Eröffnungsbilanzen
Leitsatz (redaktionell)
- Bringt ein Stpfl. einen Betrieb/Teilbetrieb/Mitunternehmeranteil in eine PersG ein und wird Mitunternehmer der Gesellschaft, so gilt der Wert, mit dem das eingebrachte BV in der Bilanz der PersG einschließlich Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, als Veräußerungspreis.
- Das bewirkt, dass Feststellungen zum Einbringungsgewinn in der Gewinnermittlung bei der ESt-Veranlagung des Einbringenden zu treffen sind.
- Zum eingebrachten Vermögen gehören auch die WG, die bei der aufnehmenden Gesellschaft Sonder-BV der Gesellschafter werden.
- Das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2 UmwStG ist auch für das Sonder-BV der Gesellschafter einheitlich auszuüben. Die aufnehmende Gesellschaft hat ihr Wahlrecht ausgeübt, wenn sie die Feststellungserklärung für das Wj. der Einbringung mit der dazu gehörigen Bilanz eingereicht hat.
- Ohne verbindliche Bestellung der WG kommt eine Ansparabschreibung gemäß § 7g EStG bei wesentlicher Erweiterung der Tätigkeit nicht in Betracht.
Normenkette
EStG §§ 4, 7g, 18; UmwStG § 24
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Veräußerungspreis gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) angenommen werden kann, hilfsweise die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Streitjahren gemäß §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Klägerin ist von Beruf …. Sie erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb eines EDV-Dienstleistungsunternehmens, das sie am … bei der Stadt … angemeldet hat. Das Unternehmen hat seinen Sitz in dem ca. 15 qm großen Büroraum des ansonsten selbstgenutzten Einfamilienhauses der Kläger. Der Betrieb hat keine Angestellten und verfügt über ein geringes Anlagevermögen in Form von zwei Computern. Den Gewinn ermittelt die Klägerin durch Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Streitjahr 2000 bildete sie für ihr Unternehmen eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 EStG in Höhe von rund 550.000,00 DM für die beabsichtigte Schaffung eines Rechenzentrums mit 80 Arbeitsplätzen in …. Dabei ging sie von einem Gesamtinvestitionsvolumen von damals rund 1.500.000,00 DM aus. Die Investitionen wurden bis heute nicht durchgeführt.
Des Weiteren hat die Klägerin durch die Vermietung des vorstehenden Büroraums und eines Carports an die … Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger ist von Beruf … und erzielt insoweit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Bis zum … betrieb er eine Einzelpraxis.
Am … schloss er mit seinem Kollegen … einen Kaufvertrag über den Verkauf und die Übertragung von 50 % der von dem Kläger betriebenen Praxis an den … mit Wirkung zum 1. Januar 2000. Danach war Vertragsgegenstand insbesondere der anteilige Mandantenstamm, anteilige Büroeinrichtungsgegenstände, sonstige anteilige materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens sowie anteilige Verbindlichkeiten. Der Kaufpreis sollte hierfür insgesamt … DM betragen. Dabei gewährte der … seinem zukünftigen Mitgesellschafter über den gesamten Kaufpreis ein verzinsliches Darlehen.
Durch Sozietätsvertrag vom Januar 2000 wurde die … GbR mit Wirkung zum 1. Januar 2000 gegründet. Gesellschafter sind … und … zu jeweils 50 %. Gegenstand dieser Gesellschaft ist der Betrieb einer … Kanzlei.
Die … GbR gab am … 2002 ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für 2000 und am … 2003 ihre Bilanz sowie die Sonderbilanzen der Gesellschafter zum 31. Dezember 2000 beim Beklagten ab. Dabei setzte sie das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz mit dem Teilwert an. Das dem Gesellschafter … gewährte Darlehen wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt. Die betreffenden Wertansätze führte die … GbR in den nachfolgenden Bilanzen fort.
Der Beklagte übernahm die Angaben in der für das Streitjahr 2000 abgegebenen Feststellungserklärung der … GbR und stellte mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom … die Einkünfte aus selbständiger Arbeit antragsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) fest.
Des Weiteren führte der Beklagte unter Zugrundelegung der von den Klägern abgegebenen Einkommensteuererklärung die Veranlagung durch und setzte vorerst zuletzt die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom … auf …€ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest.
Vom … bis zum … fand bei den Klägern eine Außenprüfung u. a. für das Streitjahr durch das Finanzamt … statt, infolgedessen die Bildung der Ansparrücklage für das EDV-Dienstleistun...