Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1977

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.1998; Aktenzeichen II R 38/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl'in.) betreibt einen Landwirtschaftlichen Betrieb mit Geflügelvermehrung. Sie hat in S. einen ca. 44,5 ha großen Hof gepachtet. Ferner ist sie Eigentümerin von ca. 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und Geflügelställen in O. und eines ca. 7.500 qm großen ehemaligen Molkereigrundstücks in G., auf dem sich die Brüterei befindet. Die Orte liegen benachbart, jedoch S. und O. in Nordrhein-Westfalen im Bezirk des Finanzamts (FR) und G in Niedersachsen im Bezirk des beklagten Finanzamts … Im Streit ist für die Einheitsbewertung des Land- und forstwirtschaftlichen Betriebes die örtliche Zuständigkeit des beklagten FA und die gesonderte Bewertung der Brüterei als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach § 42 Bewertungsgesetz (BewG).

Das FA hat durch Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Jan. 1977 mit Bescheid vom 28. Juni 1989 den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Kl'in. in G.-O. auf 560.600 DM festgestellt. In diesem Einheitswert ist der Einzelertragswert für einen Nebenbetrieb Brüterei mit 558.359 DM enthalten. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage, zu deren Begründung die Kl'in. ausführt:

Es sei zweifelhaft, ob das beklagte FA für die Bewertung örtlich zuständig sei. Der wertvollste Teil des Betriebes liege in O.. Der vom FA ermittelte Einzelertragswert für die Brüterei könne die Zuständigkeit des FA … nicht begründen. – Die Brüterei in G. sei kein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb. Sie sei vielmehr als Bestandteil des Hauptbetriebes anzusehen. Gegenstand des landwirtschaftlichen Betriebes sei die Haltung von Legehennen (Elterntieren), deren Eier ausgebrütet und als Küken verkauft würden. Für diese Geflügelvermehrung stehe eine Landwirtschaftliche Fläche von 47,5 ha zur Verfügung. Es handele sich insgesamt um einen Landwirtschaftlichen Betrieb. Mittelpunkt dieses Betriebes sei die Brüterei. Die Brüterei könne deshalb nicht als Nebenbetrieb, der einem Hauptbetrieb diene, bewertet werden. Das Ausbrüten der Küken stelle keinen Nebenbetrieb dar, sondern sei Inhalt des Hauptbetriebes. Das FA beurteile auf der einen Seite die Brüterei als Nebenbetrieb, halte aber zugleich den Nebenbetrieb für den wertvollsten Teil des Betriebes. Darin liege ein Widerspruch. Ein Nebenbetrieb könne nicht wertvoller sein als der Hauptbetrieb. Sei er wertvoller, könne er kein Nebenbetrieb sein. Das Legen von Eiern und das Ausbrüten der Eier seien nicht zwei gesonderte Produktionen, sondern eine. Würden Hühner Junge zur Welt bringen, wie Pferde, Kühe und Schweine, dann käme man nicht auf die Idee, zwei gesonderte Produktionsvorgänge anzunehmen. Der Vorgang einer „einheitlichen Produktion” werde aber auch bei Hühnern deutlich, wenn die Hühner, ihre Eier selbst ausbrüten würden. Jedes befruchtete Ei beinhalte ein potentielles Küken. Naturzweck des Eierlegens sei die Fortpflanzung. Werde ein Ei nicht ausgebrütet, so werde die Produktion vorzeitig unterbrochen. Die vorzeitige Unterbrechung der Kükenproduktion erlaube es nicht, den natürlichen Produktionsvorgang, in zwei Vorgänge aufzuteilen, den des Eierlegens und den des Brütens. Eine andere Betrachtungsweise gelte auch dann nicht, wenn statt des natürlichen Brütens durch die Hühner eine Brutmaschine eingesetzt werde. Die Einschaltung der Technik verändere den von der Natur bestimmten einheitlichen Vorgang nicht. Sie mache ihn nur wirtschaftlicher. Der Vermehrungsbetrieb der KL'in. könne daher nicht in zwei Teile aufgeteilt werden, in einen Eierlegungsprozeß und in einen Ausbrütungsprozeß. Zweck des Betriebes sei die Vermehrung. Ein Einzelertragswert könne nicht angesetzt werden.

Die Kl'in. beantragt,

den Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Jan. 1977 vom 28. Juni 1989 und den Einheitswertbescheid Wertfortschreibung auf den 1. Jan. 1977 vom 10. Dez. 1984 und den Einspruchsbescheid vom 19. Febr. 1990 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte (Bekl.) nimmt auf die Gründe des Einspruchsbescheids Bezug und trägt vor:

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) sei bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich das FR für die Feststellung des Einheitswerts zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liege. Erstrecke sich jedoch – wie im Streitfall – der Betrieb auf die Bezirke mehrerer FA, sei das FR für die Einheitsbewertung zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liege. Dabei sei als wertvollster Teil der mit dem größten Einheitswert anzusehen. Das sei hier der Einzelertragswert des im Bezirk des FR Osnabrück-Land belegenen Nebenbetriebes Brüterei. Als Nebenbetrieb gelte ein Betrieb, der dem Land- und fortwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sei. Diese Voraussetzungen Lägen hier vor. Die Brüterei beschränke ihre Tätigkeit auf die ...

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