rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei der Eigenheimzulage
Leitsatz (redaktionell)
- Die Nutzung einer Wohnung i.S. des § 4 EigZulG „zu eigenen Wohnzwecken” umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen, sondern auch auf das Bewohnen durch den Stpfl. bezieht. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein.
- An der Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden.
- Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, fällt nicht unter die Regelung des § 4 EigZulG.
Normenkette
EigZulG § 4 S. 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 in Höhe von jährlich 1.278,23 € im Streit.
Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1998 eine Doppelhaushälfte in der A-straße in B, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits bewohnten. Die Anschaffungskosten betrugen unstreitig 243.968 DM. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 07.12.1998 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM (1.278,23 €) ab dem Jahr 1998.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt sodann fest, dass die Kläger das Haus von März/April bis einschließlich Oktober eines jeden Jahres überwiegend an Feriengäste vermieteten. Die Doppelhaushälfte hat insgesamt eine Größe von 90 qm. Während der Zeit der Vermietung an Feriengäste nutzten die Kläger im Erdgeschoss lediglich einen ca. 17 qm großen Wohn-Schlafbereich mit abgegrenztem Badezimmer. Die übrigen Räumlichkeiten, nämlich Wohnzimmer und Küche im Erdgeschoss sowie drei Schlafzimmer neben Badezimmer im Obergeschoss vermieteten sie in der Sommersaison an Feriengäste. In den Jahren 1995 bis 2000 erzielten sie daraus jährlich Mieteinnahmen zwischen 21.730 DM und 27.450 DM. Die Anzahl der vermieteten Tage gaben sie für die Jahre 1995 bis 2000 mit 170 bis 202 Tagen an. In den Zeiten der Vermietung nutzten die Kläger selbst weiterhin ein im Garten befindliches Blockhaus. In den Wintermonaten sowie in den Zeiten der Nichtvermietung nutzten die Kläger hingegen das Haus zu eigenen Wohnzwecken.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung hob das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 07.05.2002 den Eigenheimzulagenbescheid vom 07.12.1998 auf und setzte die Eigenheimzulage auf 0 DM fest. In der durchgehenden Selbstnutzung eines Schlaf- sowie Badezimmers könne eine zulagenbegünstigte Eigennutzung der Wohnung nicht erblickt werden.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
Die Kläger sind der Rechtsansicht, dass die streitige Doppelhaushälfte zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) genutzt werde. Die eigene Wohnnutzung setze das tatsächliche Bewohnen durch den Eigentümer voraus. Dieses sei im Streitfall gegeben. Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 10 e EStG erfordere der Begriff der eigenen Wohnnutzung kein ständiges oder zeitmäßig überwiegendes Bewohnen des begünstigten Objekts. Aus diesem Grunde sei eine nach § 10 e EStG geförderte Ferienwohnung nicht durch die Intensität ihrer Nutzung durch den Eigentümer, sondern durch objektive Umstände (ganzjährige baurechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung) gekennzeichnet. Solche zur Dauernutzung geeigneten Objekte würden nicht nur den allgemeinen Wohnbedarf des Steuerpflichtigen decken, sie dienten darüber hinaus auch den vom Gesetzgeber mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 e EStG verfolgten Förderungszielen. Diese besonderen Förderungsziele seien nämlich auch Vermögensbildung und Altersvorsorge durch die Schaffung von Wohneigenheim. Der Beklagte verkenne, dass die Kläger das Objekt zumindest teilweise ganzjährig nutzten. Insbesondere seien dies wesentliche Räumlichkeiten, die eine Wohnung ausmachten. Die Doppelhaushälfte der Kläger sei nach ihrer Nutzung gerade keine typische Ferienwohnung.
Die Kläger beantragen,
die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Kläger nutzen die Doppelhaushälfte nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG.
Dauerhaftigkeit und Intensität der Nutzung erforderlich
Nach § 4 Satz 1 EigZulG besteht der Anspruch auf Eigenheimzulage nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals sind dabei die vom BFH zum Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284). Danach dient eine Wohnung im Sinne des § 4 EigZulG eigenen Wohnzwecken, wenn sie von dem Steuerpflichtigen selbst und ggf. von den mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächli...