Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 Satz 1 EigZulG genutzt, wenn die Eigentümer diese in der Sommersaison an wechselnde Feriengäste vermieten und in den Zeiten der Vermietung selbst lediglich einen baulich nicht abgeschlossenen 17 qm großen Wohn-/Schlaf-Raum mit Badezimmer bewohnen.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen erwarben mit notariellem Vertrag vom 27.2.1998 eine 90 qm große Doppelhaushälfte, die sie zu diesem Zeitpunkt bereits bewohnten. Die Anschaffungskosten betrugen unstreitig 243.968 DM. Auf ihren Antrag gewährte das Finanzamt zunächst mit Bescheid vom 7.12.1998 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM ab dem Jahr 1998. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Steuerpflichtigen das Haus von März/April bis einschließlich Oktober eines jeden Jahres überwiegend an Feriengäste vermieteten. Während der Zeit der Vermietung an Feriengäste nutzten die Steuerpflichtigen im Erdgeschoss lediglich einen ca. 17 qm großen Wohn-Schlafbereich mit abgegrenztem Badezimmer; die übrigen Räumlichkeiten - Wohnzimmer und Küche im Erdgeschoss sowie drei Schlafzimmer neben Badezimmer im Obergeschoss - wurden von den Feriengästen genutzt. In den Jahren 1995 bis 2000 erzielten die Steuerpflichtigen jährlich Mieteinnahmen zwischen 21.730 DM und 27.450 DM. Die Anzahl der vermieteten Tage gaben sie für die Jahre 1995 bis 2000 mit 170 bis 202 Tagen an. In den Zeiten der Vermietung nutzten die Steuerpflichtigen selbst weiterhin ein im Garten befindliches Blockhaus. In den Wintermonaten sowie in den Zeiten der Nichtvermietung nutzten sie das Haus zu eigenen Wohnzwecken.
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung hob das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 7.5.2002 den Eigenheimzulagenbescheid vom 7.12.1998 auf und setzte die Eigenheimzulage auf 0 DM fest, mit der Begründung, in der durchgehenden Selbstnutzung eines Schlaf- sowie Badezimmers könne eine zulagenbegünstigte Eigennutzung der Wohnung nicht gesehen werden.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG nutzten die Steuerpflichtigen die Doppelhaushälfte nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 4 EigZulG.
Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nach § 4 Satz 1 EigZulG nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Wohnung dient im Sinne des § 4 EigZulG eigenen Wohnzwecken, wenn sie von dem Steuerpflichtigen selbst und ggf. von den mit ihm in einer Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich bewohnt wird. Diese Nutzung muss auf Dauer angelegt sein. Das Merkmal "zu eigenen Wohnzwecken nutzen" umfasst ein zeitliches Element, das sich nicht nur auf die Eignung eines Gebäudes zum dauerhaften Wohnen, sondern auch auf das Bewohnen durch den Steuerpflichtigen bezieht (vgl. BFH, Urteil v. 28.11. 2001, X R 27/01, BStBl 2002 II S. 145). Eine Wohnung setzt dabei im Regelfall eine Beziehung zwischen dem Nutzer und dem genutzten Raumbereich von gewisser Dauerhaftigkeit und Intensität voraus. An dieser Dauerhaftigkeit fehlt es, wenn Räume von wechselnden Feriengästen jeweils nur im Urlaub genutzt werden, insbesondere dann, wenn dies der von Anfang an gegebenen Zweckbestimmung der Wohnung entspricht. Hinzu kommt, dass eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, eine die Anwendung des § 4 EigZulG ausschließende Ferienwohnung darstellt, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 Baunutzungsverordnung liegt (vgl. BFH, Urteil v. 28.11.2001, X R 27/01, BStBl 2002 II S. 145).
Auch soweit die Steuerpflichtigen in den Zeiten der Vermietung im Erdgeschoss einen Wohn- und Schlafraum mit Badezimmer von einer Größe von 17 qm bewohnten, reichte dies nach Auffassung des FG nicht aus, um eine Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken zu begründen. In einem 17 qm großen Wohn-Schlafbereich nebst Badezimmer kann - so das FG - ein vernünftiges hauswirtschaftliches Leben für einen Zweipersonenhaushalt nicht stattfinden.
Hinweis
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist unter einer Wohnung die Zusammenfassung mehrerer Räume zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Eine nach § 4 EigZulG begünstigte Wohnung liegt danach nur dann vor, wenn eine Küche oder zumindest eine Kochgelegenheit, ein Bad oder eine Dusche und ein WC vorhanden ist und die Räume baulich gegenüber anderen Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen Zugang haben. Auch in Fällen, in denen Steuerpflichtige als alleinigem Wohnsitz ein in einem Ferienhausgebiet gelegenes Ferienhaus bewohnen, hat der BFH die Frage der Gewährung einer Eigenheimförderung nicht davon abhängig gemacht, ob den Steuerpflichtigen ein weiterer Wohnraum zur Verfügung steht, der zum dauerhaften Wohnen geeignet und zulässig ist.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 27.10.2004, 3 K 387/02