Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlung der gewerblichen Tätigkeit einer KG als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters, wenn dieser die Anteile an den abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält; geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
- Die gewerbesteuerliche Organschaft setzt nach § 2 Satz 2 GewStG 1991 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25.02.1992 i.V.m. § 14 Nr. 1 und 2 KStG 1991 voraus, dass eine Kapitalesellschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in ein anderes gewerbliches Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
- Die für die wirtschaftliche Eingliederung erforderliche wirtschaftliche Zweckabhängigkeit des beherrschten Unternehmens von dem herrschenden erfordert, dass das beherrschte Unternehmen den gewerblichen Zwecken des herrschenden dient.
- An einer derartigen wirtschaftlichen Zweckabhängigkeit fehlt es, wenn das herrschende Unternehmen nur Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist oder wenn es nur eine Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 1 GewStDV ausübt, die ausschließlich den Zwecken des beherrschten Unternehmens dient.
- Ob einer KG die gewerbliche Tätigkeit als Holding durch die Leitungstätigkeit ihres Gesellschafters dadurch vermittelt wird, dass dieser die Anteile an dem abhängigen Unternehmen im Sonderbetriebsvermögen der KG hält, ist zweifelhaft.
- Zu den Anforderungen an eine geschäftsleitende Holding als gewerbliches Unternehmen.
Normenkette
GewStG 1991 § 2 S. 2; GewStDV § 1, KStG 1991 § 14 Nr. 1, KStG 1991 § 14 Nr. 2
Streitjahr(e)
1994
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen der Klägerin und der V-KG eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft besteht.
Die Klägerin wurde 1977 als GmbH gegründet. Das Stammkapital beträgt nach einer Kapitalerhöhung 100.000 DM und wurde im Streitjahr 1994 zu 100 % vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer A gehalten. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von und der Handel mit Verpackungsmitteln sowie der Betrieb einer Druckerei.
Die V-KG führt seit dem 01.07.1992 das Unternehmen der vormaligen Grundstücksverwaltungsgesellschaft A-OHG fort. Die Gesellschafter der V-KG waren im Streitjahr die A-Beteiligungs- und Projektierungsgesellschaft mbH (B-GmbH) als Komplementärin ohne Kapitaleinlage sowie A als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 49.000 DM und dessen Tochter T als Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von 1.000 DM. Geschäftsführung und Vertretung der V-KG werden durch die Komplementärin wahrgenommen, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Jahre 1994 A war. Im Streitjahr war A ebenfalls alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-S.A.R.L. mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich.
Gesellschaftszweck der V-KG ist gemäß § 2 ihres Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Verpachtung und die Verwertung von Grundbesitz, die Planung von Gewerbeobjekten, die Unternehmensberatung sowie verwandte Geschäfte. Tatsächlich resultieren ihre Umsätze nahezu ausschließlich aus der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vorgenommenen Verpachtung von Grundbesitz an die Klägerin.
Handlungen der Klägerin und der V-KG werden durch A aufeinander abgestimmt. So investierte die V-KG nach dem Bedarf der Klägerin in drei Projektabschnitten zu Beginn, in der Mitte und am Ende der 90er Jahre jeweils zwischen ca. 4 und 8 Mio. DM in neue Grundstücke und Gebäude, die dann an die Klägerin verpachtet wurden. Die Finanzierungsdarlehen der V-KG wurden jeweils – wie von A geplant – durch die Liquiditätsüberschüsse der Klägerin in wenigen Jahren getilgt. Der Bereitstellung der Geldmittel durch die Klägerin wurde bei den beteiligten Gesellschaften auf Verrechnungskonten erfasst. Die erforderlichen parallelen Investitionen von jeweils ca. 4 Mio. DM in neue Maschinen und Betriebsvorrichtungen wurden von der Klägerin selbst vorgenommen.
Seit dem Jahr 1989 besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der V-KG (bzw. vor dem 01.07.1992 der Grundstücksverwaltungsgesellschaft A-OHG) als Organträger.
Die Klägerin machte in ihrer Gewerbesteuererklärung 1994 erstmals das Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft mit der V-KG als Organträger geltend. Der Beklagte (das Finanzamt – FA -) sah dagegen die Klägerin weiterhin als selbstständiges Gewerbesteuersubjekt an und erteilte dementsprechend einen Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994 gegenüber der Klägerin.
Gegen den Erlass dieses Bescheides wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft erfüllt seien. Die Klägerin sei in das gewerbliche Unternehmen der V-KG finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich eingegliedert. Dabei reiche es für ...