vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 30/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Das Größenmerkmal „Einheitswert” i. S. des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung umfasst neben dem Wirtschaftswert auch den Wohnungswert

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Anwendung des § 7g Abs. 1 EStG für einen Betrieb der LuF.
  2. Für die Beurteilung, ob der LuF-Betrieb die Größenmerkmale des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG erfüllt, ist der Einheitswert – sofern vorhanden – heranzuziehen.
  3. Der Einheitswert i. S. des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG umfasst auch den Wohnungswert.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen IV R 30/09)

BFH (Urteil vom 30.06.2011; Aktenzeichen IV R 30/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Prüfung der Wertgrenze des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Wohnungswert zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist von Beruf Landwirt. Er betreibt die Haltung von Pferden, insbesondere von Zuchthengsten. Er kauft Fohlen bzw. junge Pferde, die er aufzieht, ausbildet und dann verkauft.

Der Kläger ermittelt den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft durch Betriebsvermögensvergleich. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. In den Jahresabschlüssen für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/2001 und 2001/2002 brachte der Kläger u. a. folgende Sonderabschreibungen (Sonder-AfA gemäß § 7g Abs. 1 EStG) und Ansparabschreibungen (§ 7 g Abs. 3 EStG) in Ansatz: (…)

Für die Streitjahre wurde die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.

Im Wege der Wertfortschreibung stellte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers folgende Einheitswerte (EW) fest: (…; der auf den 01. Januar 2000 festgestellte Einheitswert belief sich auf 250.000,00 DM und setzte sich aus dem Wirtschaftswert in Höhe von 169.000,00 DM und dem Wohnungswert in Höhe von 81.000,00 DM zusammen).

Die nächste Wertfortschreibung fand auf den 01. Januar 2004 (…) statt. Der hierdurch festgestellte Einheitswert betrug – wie auch der auf den 01. Januar 2000 festgestellte Wert – 127.822,00 €.

Die Landwirtschaftliche Betriebsprüfungszentralstelle beim FA X führte beim Kläger (…) eine steuerliche Außenprüfung durch. Der Prüfer stellte fest, dass die für die Anschaffung einiger Deckhengste in Anspruch genommene Sonder-AfA nicht anerkannt werden könne. Denn die Voraussetzungen des § 7 g EStG seien nicht erfüllt. Gleiches gelte für die nach dem 01. Januar 2000 gebildeten Ansparabschreibungen (…). Die Abschreibungen seien Gewinn erhöhend aufzulösen.

Das FA erließ (…) unter Hinweis auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordung (AO) geänderte Bescheide, (…).

Hiergegen legte der Kläger (…) Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, nach Ende der Nutzungswertbesteuerung dürfe der Wohnungswert bei der Bestimmung des Einheitswertes i. S. des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Wohnung nicht mehr zum Betriebsvermögen gehöre. Wirtschaftsgüter, die steuerlich kein Betriebsvermögen seien, könnten bei der durch diese Norm vorgeschriebenen Wertgrenze nicht berücksichtigt werden, auch wenn das Gesetz vom Einheitswert, zu dem auch der Wohnungswert gehöre, spreche. Dementsprechend sei bei der Wertgrenze für Gewerbebetriebe auch nur auf das Betriebsvermögen abzustellen.

Mit Einspruchsbescheid (…) wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen könnten nach § 7 g Abs. 1 und Abs. 3 EStG dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 g Abs. 2 EStG erfüllt seien. Da die Vorschrift nur für kleine und mittlere Betriebe gelte, seien in § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG Größenmerkmale festgelegt worden. Würden diese Grenzen überschritten, könne eine Abschreibung nicht mehr geltend gemacht werden. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sei allein auf die Höhe des Einheitswertes abzustellen. Die Grenze betrage 240.000,00 DM. Maßgeblich sei der zuletzt vor dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts festgestellte Einheitswert des Betriebes i. S. der §§ 33 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG). Danach gehöre auch der Wohnungswert zum Einheitswert, unabhängig davon, ob das Wohngebäude bei der Einkommensteuer noch zum Betriebsvermögen gehöre.

Im Streitfall sei der maßgebliche Einheitswert zum Stichtag 01. Januar 2000 auf 250.000,00 DM festgestellt worden. Er liege damit über den Wertgrenzen des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Vergünstigungen des § 7 g EStG hätten damit nicht gewährt werden können.

Der Kläger hat (…) Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die geltend gemachten Abschreibungen seien Gewinn mindernd zu berücksichtigen. Die Wertgrenzen nach § 7 g Abs. 2 EStG stellten zwar auf den Begriff Einheitswert ab. Dieser setze sich nach §§ 33 ff. BewG aus dem Wirtschaftswert und dem Wohnungsw...

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