Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Änderung eines Kfz-Steuerbescheids für ein Wohnmobil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG.
  2. Es ist geklärt, dass bei Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG nicht lediglich die Neufestsetzung der Kfz-Steuer für den Zeitraum nach Ergehen des betreffenden Festsetzungsbescheids erlaubt ist, sondern ggf. auch rückwirkend von dem Zeitpunkt an, in dem sich die Bemessungsgrundlage oder der einschlägige Steuersatz geändert haben.
  3. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1.5.2005 ist die bis dato für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos weggefallen. Für ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2.800 kg hat sich damit die Bemessungsgrundlage ab 1.1.2006 geändert, da das Wohnmobil ab diesem Zeitpunkt als sog. echtes Wohnmobil i. S. des § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. einzustufen ist.
  4. Zum Begriff eines sog. echten Wohnmobils.
  5. In der rückwirkenden Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung für die Zeit bis zum 31.12.2005 liegt lediglich eine Rückwirkung zu Gunsten der Stpfl. . Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht.
 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 8, 12; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.

Der Kläger ist Halter des Wohnmobils mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx. Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 3.500 kg.

Mit Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheid vom 9. Juli 2007 setzte das FA gegenüber dem Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil für die Zeit vom 10. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf 118 €, für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 9. Juni 2006 auf 140 € und für die Zeit ab dem 10. Juni 2006 auf jährlich 320 € fest. In diesem Bescheid stufte das FA das Wohnmobil des Klägers bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug ein und für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 als Wohnmobil. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 die Steuer für das Wohnmobil geändert habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte zur Begründung geltend, dass es sich bei der Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für sein Wohnmobil um eine „echte Rückwirkung” handele, die verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit Einspruchsbescheid vom xxxxx wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe zum 1. Januar 2006 einen besonderen Steuertarif für Wohnmobile eingeführt, nach dem sich die Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen bemesse. Nach diesem besonderen Steuertarif sei das Wohnmobil des Klägers zu besteuern. Von einer verfassungswidrigen Rückwirkung könne nicht gesprochen werden, da bereits mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zum 1. Mai 2005 kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.800 Kilogramm mehr bestanden habe. Wohnmobilhalter hätten vielmehr seit diesem Zeitpunkt mit einer Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung rechnen müssen. Zudem bestünden im Streitfall auch keine Gründe mehr, das Einspruchsverfahren weiter ruhen zu lassen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Der angefochtene Kraftfahrzeugsteuerbescheid verstoße gegen das Steuerrückwirkungsverbot.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 9. Juli 2007 dergestalt abzuändern, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 27. Dezember 2006 die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug nach Maßgabe des für andere Fahrzeuge geltenden Steuersatzes herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält auch im finanzgerichtlichen Verfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Das FA durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für das Wohnmobil des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Zu der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG gehört nach § 8 KraftStG auch der Umstand, ob es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen, um ein Wohnmobil oder um ein anderes Fahrzeug, wie z.B. um einen Lastkraftwagen, handelt, da sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach dem Hubraum, bei anderen Fahrzeugen gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich ...

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