Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Abzug einer vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossenen befreienden Lebensversicherung durch ein Kind des Erblassers unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
- § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt nicht für Vermögensvorteile aus einer befreienden Lebensversicherung, die einem Hinterbliebenen als gleichwertiger Ersatz für Ansprüche eingeräumt werden, die sonst kraft Gesetzes entstanden wären und ihrerseits nicht erbschaftsteuerpflichtig gewesen wären.
- Das gilt auch für eine vom Erblasser zur Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung abgeschlossene befreiende Lebensversicherung. Denn diese hat eine Unterhaltsersatzfunktion, wie sie der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu eigen ist. Erbschaftsteuerlich muss daher eine Gleichbehandlung der Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung mit gesetzlichen Versorgungsansprüchen erfolgen.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Versicherungsleistungen aus einer befreienden Lebensversicherung der Erbschaftsteuer unterliegen.
Der am ... verstorbene ... - im folgenden: Erblasser - wurde von der Klägerin allein beerbt. Der als Arbeitnehmer tätige Erblasser hatte mit der ... Lebensversicherung im Jahre 1966 eine am 1. September 1966 beginnende Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 30.000 DM abgeschlossen. Dieser Versicherungsvertrag wurde in der Folgezeit fortlaufend den Beitragserhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite den Erblasser auf seinen Antrag hin durch Bescheid vom 24. Juni 1968 gem. Art. 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23.2.1957 (BGBl I S. 88 i.d.F. des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 - BGBl I S. 1259) vom 1. Januar 1968 an von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Befreiung endgültig und eine spätere Rückkehr in die Pflichtversicherungdurch Verzicht auf die Befreiung ausgeschlossen sei. Die ... Lebensversicherung als Rechtsnachfolgerin der ... Lebensversicherung zahlte an die Klägerin und ihren Sohn ... als Bezugsberechtigte nach dem Tod des Erblassers insgesamt 342.545,82 DM aus. Die Auszahlung erfolgte entsprechend einer Anweisung der Klägerin und ihres Sohnes ... auf ein Konto der Klägerin.
Das beklagte Finanzamt -FA- setzte gegen die Klägerin durch Bescheid vom 17. März 1992 Erbschaftsteuer von 26.135 DM fest. Der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs legte das FA einen Reinwert des Nachlasses von 757.436 DM zugrunde, wobei es die an die Klägerin ausgezahlte Lebensversicherungssumme mit ihrem hälftigen Betrag, d.h. von 171.272 DM berücksichtigte. Als steuerpflichtigen Erwerb ermittelte das FA einen Betrag von 411.500 DM. Den Einspruch der Klägerin, mit dem diese die Erbschaftsteuerfreiheit der Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung begehrte, wies das FA durch Bescheid vom 14. August 1992 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt: Die Leistungen aus der vom Erblasser geschlossenen befreienden Lebensversicherung seien nicht gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 - der Steuerpflicht unterworfen. Da der Erblasser als Arbeitnehmer die fraglichen Versicherungsverträge zur Unterhaltssicherung der Hinterbliebenen abgeschlossen habe, sei auch die ausgezahlte Versicherungssumme den -erbschaftsteuerfreien-gesetzlichen Versorgungsleistungen gleichzustellen. Andernfalls würde die vom Gesetzgeber durch Art. 2 § 1 AnVNG gewollte Gleichstellung privater Lebensversicherungen mit Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ad absurdum geführt. Auch habe der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Regelung des Art. 2 § 1 AnVNG eine Erbschaftsteuerpflicht der Leistungen aus derprivaten Lebensversicherung ersichtlich ausgeschlossen, weil andernfalls eine höhere Mindestprämie als diejenige in Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten hätte vorgeschrieben werden müssen. Da überdies schon eine freiwillige Hinterbliebenenversorgung nicht § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974 unterläge, müsse dies erst recht für die gem. Art. 2 § 1 AnVNG gezwungenermaßen gebildete Hinterbliebenenversorgung gelten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass dem Erblasser aufgrund der Unwiderruflichkeit seines Antrags nach Art. 2 § 1 AnVNG eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Rentenversicherung verschlossen gewesen sei. Aus all diesen Gründen verstoße die vom FA angenommene Steuerpflicht auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,unter Abänderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 17. März 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids ...