Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1990
Leitsatz (redaktionell)
Anforderungen an die Beherrschungsidentität im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.
Nachgehend
Tenor
Der Gewerbesteuermeßbescheid 1990 vom 24. August 1992 in der Fassung vom 30. September 1998 wird aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor ent sprechend Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), im Streitjahr 1990 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und dementsprechend ein Gewerbesteuermeßbescheid zu erlassen war.
Die Klägerin ist aus einer 1958 zwischen R S ,G S (G.S.) und dessen Ehefrau Gisela Salzmann (Gi.S.) gegründeten offenen Handelsgesellschaft hervorgegangen. Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1958 enthielt keine Bestimmung über die Gesellschaftsanteile der einzelnen Gesellschafter bzw. über die Höhe ihrer Stimmrechte. Der Vertrag sah in § 4 lediglich eine bestimmte Gewinnbeteiligung der einzelnen Gesellschafter vor.
Durch Erbfolge ging der Gesellschaftsanteil von R S an dessen Sohn G.S. über. Durch Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1984 wurde die Tochter der Eheleute S., H B (H.B.), in die Gesellschaft aufgenommen. Mit dieser Vertragsänderung wurde ebenfalls keine Bestimmung über die Höhe der jeweiligen Gesellschafteranteile und die Stimmrechte der Gesellschafter vereinbart. Lediglich die Verteilung des Restgewinns wurde wie folgt geregelt:
a) G.S. |
51,66 v.H. |
b) Gi.S. |
33,34 v.H. |
c) H.B. |
15,00 v.H. |
Geschäftsgegenstand der Gesellschaft war bis zum 31. Dezember 1984 der Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Kinderbekleidung. Das Unternehmen wurde auf einem Grundstück betrieben, das die Gesellschaft von G.S. gepachtet hatte. Der Pachtvertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar.
Durch notariellen Vertrag vom 26. Dezember 1984 (Nr. der Urkundenrolle des Notars W) gründete G.S. zusammen mit seiner Tochter eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). An dieser GmbH sind G.S. mit 51 v.H. und H.B. mit 49 v.H. beteiligt. Zu Geschäftsführern wurden G.S. und Gi.S. bestellt.
Aufgrund Pacht- und Übernahmevertrages vom 28. Dezember 1984 führte die GmbH das Unternehmen der Klägerin fort. Das Pachtverhältnis begann am 1. Januar 1985 und wurde zunächst auf zehn Jahre fest – mit Verlängerungsoption – vereinbart. Der Pachtzins betrug zunächst 3.500 DM monatlich.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) ordnete die von der Klägerin 1990 erklärten Pachteinkünfte solchen aus Gewerbebetrieb zu und erließ am 24. August 1992 einen Gewerbesteuermeßbescheid. Der dagegen erhobene Einspruch war erfolglos.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, den Meßbescheid aufheben zu lassen, da aufgrund der verschiedenen Beteiligungsverhältnisse bei der Klägerin und der GmbH nicht von einer Betriebsaufspaltung ausgegangen werden könne.
Sie trägt dazu vor, es fehle an einer personellen Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften. Der Gesellschafter G.S. beherrsche zwar aufgrund seines Stimmenanteils von 51 v.H. die GmbH, nicht aber die GbR. Nach dem Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts werde die GbR durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten (§ 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). Die Gesellschafter der GbR hätten die Geschäftsführungsbefugnis allerdings auf die Gesellschafter G.S. und Gi.S. übertragen. Aber auch zwischen diesen gelte durch den Verweis in § 710 BGB auf 709 BGB das Einstimmigkeitsprinzip, so daß G.S. sowohl bei den täglichen als auch bei außerordentlichen Rechtsgeschäften der GbR immer auch auf die Zustimmung der Nur-Besitzgesellschafterin und Geschäftsführerin Gi.S. angewiesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermeßbescheid vom 24. August 1992 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 30. September 1998 (ersatzlos) aufzuheben.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bleibt bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung, daß eine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft vorliege. Der Gesellschafter G.S. könne beiden Gesellschaften durch Kündigung des Grundstückmietvertrags die wesentliche Betriebsgrundlage entziehen. Er sei an beiden Gesellschaften mit Stimmenmehrheit beteiligt. Der Ausschluß der Tochter H.B. von der Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin entziehe ihr nicht das Stimmrecht, so daß G.S. und H.B. beide Gesellschaften beherrschten; damit liege auch eine personelle Verflechtung vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Gewerbesteuermeßbescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt, denn das FA hat die Einkünfte der GbR unzutreffend als solche...