Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwand für Meisterfortbildung als Werbungskosten. Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 30. August 1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides wird die Einkommensteuer von 3.333,00 DM auf 2.810,00 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Kosten einer Meisterfortbildung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.
Streitjahr ist das Jahr 1992.
Der Kläger durchlief in den Jahren 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Maurergesellen. Danach übte er den Beruf des Maurers bis Ende 1989 aus. Im Anschluß daran leistete er während des Jahres 1990 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Bereits während der Bundeswehrzeit bewarb sich der Kläger bei der Handwerkskammer H. um die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Maurer-Handwerk. Mit Schreiben vom 03.05.1991 teilte ihm die Handwerkskammer H. jedoch mit, daß die zur Verfügung stehenen Studienplätze für den am 02.09.1991 beginnenden Fachlehrgang bereits belegt seien. Weiter teilte die Handwerkskammer mit, daß ein weiterer Fachlehrgang ab September 1992 durchgeführt werde.
Nach dem Ende des Grundwehrdienstes hatte der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. In der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.08.1992 arbeitete der Kläger sodann als Maschinenarbeiter, um die Zeit bis zum Beginn des Meisterlehrganges zu überbrücken. Nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt bemühte sich der Kläger nach Abschluß seiner Bundeswehrzeit nicht um eine neue Beschäftigung im Baugewerbe, weil er unter Rückenbeschwerden litt, wegen derer er bereits bei der Bundeswehr von bestimmten Diensten befreit gewesen war. Das Arbeitsamt wies den Kläger jedoch auf die guten Einstellungsmöglichkeiten als Maurermeister hin, dessen Tätigkeitsfeld nach Aussage des Arbeitsamtes im Vergleich zur Tätigkeit eines Maurergesellen weniger belastend für den Körper sei. Der Kläger entschied sich deshalb zunächst bis zum Beginn des Maurermeister-Lehrgangs für eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter.
Ab 31.08.1992 nahm er sodann an dem Ganztagsfortbildungslehrgang zum Maurermeister bei der Handwerkskammer H. teil. Die Abschlußprüfung fand im Mai 1993 statt. Bei dieser Abschlußprüfung fiel der Kläger jedoch in einem Fach durch, so daß er die Meisterprüfung erst im Rahmen einer Wiederholung im Oktober 1993 endgültig erfolgreich ablegen konnte. In der Folgezeit war er zunächst arbeitslos, seit dem 01.02.1994 arbeitet der Kläger als Bauleiter in einem Bauunternehmen.
Für das Streitjahr hat der Kläger zunächst die ihm vom Arbeitsamt nicht ersetzten Lehrgangskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte diese Aufwendungen nur teilweise an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück und berücksichtigte nunmehr lediglich Kosten in Höhe von 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, nicht aber als Werbungskosten. Die Einkommensteuer wurde durch Änderungsbescheid auf 3.333 DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, die Lehrgangskosten seien – neben zwischen den Beteiligten unstreitigen weiteren Werbungskosten in Höhe von 1.467 DM – als vorweggenomme Werbungskosten zu behandeln. Dafür spreche, daß für die Fortbildung zum Maurermeister eine Ausbildung zum Maurergesellen erforderlich gewesen sei. Auch sei die Meisterprüfung Einstellungsvoraussetzung für sein jetziges Arbeitsverhältnis gewesen. Der Kläger verweist hierzu auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger hatte zunächst die Anerkennung von Lehrgangskosten in Höhe von 5.896 DM begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er nunmehr beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 30.08.1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 06.06.1994 die Steuer mit der Maßgabe herabzusetzen, daß 3.792,47 DM als Fortbildungskosten des Klägers berücksichtigt werden (anstatt lediglich 900 DM Ausbildungskosten).
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA ist der Auffassung, für den Kläger sei der Besuch der Meisterschule eine Weiterbildungsmaßnahme in einem nichtausgeübten Beruf gewesen, da ein konkreter Zusammenhang mit der später aufgenommenen Beschäftigung bei Beginn des Lehrgangs nicht vorgelegen habe und die jetzige Beschäftigung erst mehrere Monate nach Lehrgangsende angetreten worden sei. Auch fehle es wegen der 20 m...