Die Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren, z.  B. Aktien, wird vom BFH nicht anerkannt[1], die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung ab 1.1.1984 uneingeschränkt an. Es sind also die Erträgnisse weiterhin dem Wertpapierinhaber[2], nicht dem Nießbraucher, zuzurechnen, und zwar auch, wenn sie dem Nießbraucher zufließen.

Auch die Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einer typischen stillen Beteiligung[3] hat der BFH nicht anerkannt.[4] Der Nießbraucher erzielt hiernach nur Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn er (wirtschaftlicher) Eigentümer des Kapitals ist.

Ist an einem Kapitalgesellschaftsanteil ein Nießbrauch bestellt, der dem Nießbrauchberechtigten lediglich einen Anspruch auf den mit der Beteiligung verbundenen Gewinnanteil einräumt, ohne dass dieser wesentliche Verwaltungsrechte, insbesondere die Stimmrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann, sind die Kapitaleinnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ertragsteuerlich weiterhin dem Anteilseigner zuzurechnen.[5]

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