Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
7.1 Vorbehaltsnießbrauch
Unbeachtlich ist, ob der Nießbrauch anlässlich einer entgeltlichen oder einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung vorbehalten wurde.
Bei der steuerlichen Behandlung von Ablösungszahlungen ist zu unterscheiden zwischen Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (Vermögensübergabe) und sonstigen Vermögensübertragungen. Weiterhin ist bedeutsam, ob die Ablösung gegen Einmalzahlung oder durch wiederkehrende Leistungen erfolgt.
Eigentümer |
Nutzungsberechtigter |
Einmalzahlung: |
Einmalzahlung: |
Nachträgliche bzw. erstmalige Anschaffungskosten |
Nicht steuerbare Vermögensumschichtung |
Wiederkehrende Leistungen: |
Wiederkehrende Bezüge: |
Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts; Beträge, die den angemessenen Kaufpreis überschreiten, sind Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG, auch hinsichtlich des Zinsanteils. |
Tilgungsanteil nicht steuerbare Vermögensumschichtung |
Dauernde Last: |
Dauernde Last: |
Eine Einmalzahlung im Zusammenhang mit sonstigen Vermögensübertragungen führt in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten beim Eigentümer. Ist die Einmalzahlung bzw. der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert des übertragenen Vermögens, ist Entgeltlichkeit in Höhe des angemessenen Kaufpreises anzunehmen. Der übersteigende Betrag ist eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen mehr als doppelt so hoch wie der Wert des übertragenen Vermögens, liegt insgesamt eine Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG vor.
7.2 Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch
Eigentümer |
Nutzungsberechtigter |
Zahlungen grds. § 12 Nr. 2 EStG |
Zahlungen nicht stpfl. |
Ausnahme: |
Ausnahme: |
Eigentümer hat Grundstück bereits belastet übernommen. |
Eigentümer hat Grundstück bereits belastet übernommen. |
Einmalzahlung: Anschaffungskosten in voller Höhe |
Einmalzahlung: nicht steuerbar |
Wiederkehrende Leistungen: Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts |
Wiederkehrende Leistungen: Zinsanteil (dauernde Last) § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG; Ertragsanteil (Leibrente) § 22 Nr. 1 EStG |
Zahlungen zur Ablösung eines unentgeltlich eingeräumten Zuwendungsnießbrauchs sind grundsätzlich als Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 1 EStG zu beurteilen. Sie gehören daher beim Nießbraucher nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Eigentümer kann sie nicht als Werbungskosten abziehen; sie erhöhen auch nicht seine Anschaffungskosten für das Grundstück. Ein anstelle des bisherigen Nießbrauchs eingeräumter Ersatznießbrauch ist als neu bestellter, unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zu behandeln.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der ablösende Eigentümer das Grundstück selbst bereits mit der Belastung des Nießbrauchs erworben hat. Dann vollzieht sich die Ablösung im Rahmen eines entgeltlichen Veräußerungsgeschäfts. Eine Einmalzahlung ist in voller Höhe, wiederkehrende Leistungen sind mit ihrem Barwert Anschaffungskosten.
7.3 Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch
Eigentümer |
Nutzungsberechtigter |
Einmalzahlung: |
Einmalzahlung: |
Im Jahr der Zahlung liegen negative Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. |
Zufluss auf der privaten Vermögensebene. |
Wiederkehrende Leistungen: Im Jahr der Zahlung als negative Einnahmen anzusetzen. |
Wiederkehrende Leistungen: |
Ist das für die Bestellung des Nießbrauchs gezahlte Entgelt nach der Altregelung auf die Laufzeit des Nießbrauchs, höchstens auf 10 Jahre, verteilt worden, ist der im Zeitpunkt der Ablösung noch nicht versteuerte Restbetrag beim Eigentümer als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
7.4 Vermächtnisnießbrauch
Aufwendungen zur Ablösung eines zugewendeten Vermächtnisnießbrauchs sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers. Die Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs gegen Einmalzahlung ist eine beim Nießbraucher nicht steuerbare Vermögensumschichtung.